Sachlage: Ins.eröffnung im Sept. 2011, durch Probleme in der Selbständigkeit. Ab Oktober Festanstellung.
Verheiratet, 2 Kinder, Steuerklasse 3/5
Ehemann (Schuldner) verdient 2500 brutto
Ehefrau verdient 1000 brutto, daher St.kl. 3/5.
Teil vom Nettogehalt wird gepfändet.
Ehefrau wird nun bald mehr verdienen, daher Wechsel in 4/4 sinnvoll, ansonsten ja Benachteiligung Ehefrau.
Ist ein Steuerklassenwechsel möglich oder gibts da Probleme mit dem Verwalter.
Prinzipiell will ich ja auch meine Schulden abzahlen. Allerdings wird ja auch noch Ehefrau durch die schlechtere St.kl. benachteiligt.
Ob Sie die StKl III haben oder nicht, unterliegt ja nicht allein Ihrer Entscheidung. Nur durch Zustimmung Ihrer Frau ist die III möglich. Diese Zustimmung kann Ihre Frau auch jederzeit wieder zurück nehmen. Dann haben beide die IV.
Dagegen kann kein IV Einwendungen erheben (obwohl der Aasgeier lamentieren wird - lassen Sie sich davon nicht beeindrucken!).
Sie müssen allerdings berücksichtigen, dass sich auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten ändern kann. Wurde Ihre Frau bisher als unterhaltsberechtigt berücksichtigt? Falls ja, kann Sie dann zukünftig wegfallen!
In jedem Fall ist für die Berechnung des pfändbaren Gehaltsanteils der Nettolohn maßgeblich, der ja bei der StKl IV deutlich geringer ist als beid der III.
Danke vorab, die Ehefrau zählt nicht als unterhaltspflichtig
Also empfehlen Sie den Steuerklassenwechsel…
…oder werden nach der Steuererklärung die Pfändungsbeträge wieder neu berechnet ???
natürlich werden diese neu berechnet - schließlich ist das Gehalt ja auch geringer. Ich verstehe momentan Ihr Problem nicht.
…oder werden nach der Steuererklärung die Pfändungsbeträge
wieder neu berechnet ???
…hab da leider nicht ganz den Durchblick, der IV ist nicht so gesprächig.
Also werden nach der Steuererklärung die Beträge nochmal berechnet!
Für mich zur Verdeutlichung.
Ehemann hat durch bessere Lstkl. ein höheres Nettoeinkommen und somit auch einen höheren Pfändungsbetrag. Ehefrau hat die schlechtere Lstkl. und dadurch ein geringeres Netto. Nach der Steuererklärung wird dann der wert der Pfändung nochmal neu berechnet. In o.g. Fall müsste dann ja aufgrund der Tatsache das die Ehefrau durch die schlechtere Lstkl. ein geringeres Netto hat der Pfändungsbetrag zu Gunsten des Ehemanns verringert werden ???