Hab mal irgendwo gehört und gelesen, dass ein Wechsel der Steuerklasse, z.B. bei Eheschließung (1 in 3), Geburt (alleinerz. 1 in 2) etc. rückwirkend für das ganze Jahr gilt.
Stimmt das (noch)?
wenn ja:
Gilt das für jeden Wechsel, oder nur bei bestimmten Gründen?
Wo finde ich die gesetzliche Grundlage (§§)?
steuern werden für das Jahr erhoben nciht monatlich. die Lohnsteuer ist quasi nur einen Ratenzahlung.
Es gilt die Steuerklasse, die am ende des Jahres eingetragen ist.
Wenn sich also die Klasse ändert, dann wird über den Jahresausgleich (deswegen heißt das ja auch „Ausgleich“) zuviel gezahltes erstattet udn zuwenig gezahltes erhoben.
gruss
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Es gilt die Steuerklasse, die am ende des Jahres eingetragen
ist.
hi,
du meinst zwar das richtige, aber so ist es nicht. die auf den lohnsteuerkarten vermerkten steuerklassen haben im rahmen der VERANLAGUNG (es gibt keinen ausgleich mehr) KEINE auswirkung auf die festgesetzte steuer. die auf den LStkarten eingetragene lohnsteuerklasse hat nur auswirkungen auf den lohnsteuerabzug durch den arbeitgeber.
bei der veranlagung gilt nicht zwingend die verhältnisse aus dem letzten monat, es kann auch andersherum sein.
bsp. zwei singles heiraten am 31.12. des jahres und hatten die ganzen 12 monate davor auf steuerklassen 1 gearbeitet. lösung: die veranlagung KANN mit splittingtarif für das ganze jahr erfolgen.
bsp2. eheleute leben seit dem 2.1. des jahres getrennt, hatten aber die ganzen 12 monate im jahr noch die klassenkombi 3/5 auf den steuerkarten. lösung: die veranlagung KANN mit splittingtarif für das ganze jahr erfolgen.
du siehst: mal gelten die voraussetzung vom anfang, mal vom ende des jahres. vielmehr reicht bei einer jahressteuer meist EIN tag im jahr, um irgendetwas zu verwirklichen.
Viel schlauer bin ich jetzt aber nicht. Wo kann ich nachlesen für welche Fälle was gilt?
Ich lese „locals“ Antworts so, dass am Jahresende nach Steuerklasse II berechnet wird, es also eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern gibt und zwar für das ganze Jahr.
Die Antwort von „showbee“ verstehe ich so, dass es nicht zwangsläufig so sein muss. Wer entscheidet das? Gehts zum Vorteil des Steuerzahlers oder gibts festgesetzte Regeln? Oder liegen die „kann“-Bestimmungen- ähnlich wie im Sozialrecht - im Ermessensspielraum der Sachbearbeiter?
Beispiel: Ein Vater nimmt im Juli sein Kind zu sich, welches bis dahin bei der Mutter lebte. Da er mit dem Kind allein lebt und somit auch nach neuem Recht alleinerziehend ist steht im die Steuerklasse II zu. Er ändert das also.
Fragen:
Wird er ab sofort nach Steurklasse II besteuert oder muss er das rückwirkend in der Steuererklärung geltend machen?
Bekommt er die Berechnung für Steuerklasse II für das ganze Jahr, für das halbe (ab Juli) oder erst ab dem neuen Jahr?
Hallo,
wenn der Vater ab z.B. 05.07. das Kind bei sich hat, dann
bekommt er vom Einwohneramt ab 05.07. die Klasse II auf der Lohnsteuerkarte eingetragen - vorausgesetzt er erklärt dass er nur mit dem Kind zusammenlebt.
Der Mutter wird die Klasse II ab 01.08. aberkannt und bekommt ab 01.08 die Klasse I eingetragen.
Bisher war die Klasse II so geregelt, dass es einen Stichtag gab (01.01.), wo zu diesem Zeitpunkt das Kind gemeldet war, derjenige Elternteil hat die Klasse II bekommen. Es gab einige Änderungen im Lohnsteuerrecht, die dann o.g. Ergebnis bringt.
Zur Steuerberechnung über das ganze Jahr hinweg kann ich nix sagen, bin kein Finanzamtexperte (nur Einwohneramtexperte).