Steuerklassenwechsel

Folgender Fall:

Eheleute, beide berufstätig sind in Steuerklasse 4, da bislang die Gehälter nicht weit auseinander lagen.
Ehemann kann jetzt weitaus mehr verdienen, so dass ein Wechsel in die Klassen 3 + 5 wahrscheinlich unumgänglich ist.
Ehefrau hat eine uneheliche Tochter, die beim Vater lebt und an die sie Unterhalt zahlt.
Durch den Steuerklassenwechsel verdient die Ehefrau nur noch ca. 1.000,- € monatlich. Zudem ist die Frau in der Privatinsolvenz.
Frage: Besteht gegenüber der Tochter noch Unterhaltspflicht? (Es liegt übrigens kein Titel vor!!!) Und welche Konsequenzen könnte es für die Insolvenz bedeuten?
Gemäß der Düsseldorfer sowie der Pfändungstabelle müsste nichts mehr gezahlt werden.

Ich bedanke mich im Voraus für Eure und Ihre Antworten

Danke und Grüße
Reni

Hallo,
ich bin kein Steuerexperte und auch kein Anwalt. Aber wenn Steuerklasse 3+5 oder 4+4 vorliegen, werden die Eheleute wohl zusammen veranlagt. Infolgedessen stimmt das:

Durch den Steuerklassenwechsel verdient die Ehefrau nur noch
ca. 1.000,- € monatlich. Zudem ist die Frau in der
Privatinsolvenz.

imho auf keinen Fall.

Gruß
loderunner

Ich koennte mir vorstellen, dass durch den Steuerklassenwechsel keine Aenderung eintritt. Die Steuerklassen sind lediglich fuer die Hoehe der monatlichen Einkommenssteuervorauszahlungen (=Lohnsteuer) relevant. Auf die Steuerschuld insgesamt haben die Klassen keinen Einfluss.
Ich weiss es nicht genau, aber ich denke fuer die Unterhaltspflicht ist das Nettoeinkommen massgebend, so wie es durch Steuerbescheid festgestellt wird, also unabhaengig von der Steuerklasse.

Hallo,

wie es hier schon geschrieben wurde: der Steuerklassenwechsel macht sich im Endeffekt nicht bemerkbar. Das Finanzamt rechnet beim Steuerbescheid immer nach 4 : 4.

3:5 oder 5:3 hat nur den Zweck, dass man, wenn es einen Mehrverdiener gibt, dem Finanzamt kein „Darlehen“ bis zur Auszahlung des Steuerbescheides gibt.

Beim Unterhalt bzw. bei der Unterhaltsberechnung muss auch, zusätzlich zu den Einkünften der vergangenen 12 Monate, der Steuerbescheid vorgelegt werden. Die Erstattungssumme (die auf den Unterhaltspflichtigen entfällt) wird dazuaddiert oder eine Steuernachzahlung wird abgezogen.

Also alle Einkünfte von 12 Monaten (inkl. Mieteinkünfte, Steuererstattung, Zins- und Kapitaleinkünfte u. ä.) addieren und durch zwölf teilen. Somit spielt es keine Rolle, welche Steuerklasse man hat.

Übrigens ist der Selbstbehalt (gegenüber minderjährigen oder minderjährigen gleichgestellten Kindern) in den alten Bundesländern 890 Euro. Bei einem Einkommen von 1.000 Euro würden schon (mindestens) 110 Unterhalt anfallen.

Wenn der Unterhaltspflichtige verheiratet ist, oder in einer festen Beziehung lebt, kann der Selbstbehalt gemindert werden. Dies geschieht z. B. weil er durch die „Eintopfwirtschaft“ mit dem Partner ja (angeblich) Geld spart.

Es gibt auch die Variante, dass die beiden Einkommen addiert und dann 50 : 50 geteilt werden. Dadurch kann sich das Einkommen des weniger verdienenden Unterhaltspflichtigen erhöhen. Die Richter sehen darin keine indirekte Unterhaltszahlung des nichtpflichtigen Partners. Sie gehen davon aus, dass ja in einer Ehe alles geteilt wird.

Es gibt noch mehr Varianten. Im Forum von www.zweitfrauen.de kann man einige Urteile diesbezüglich finden.

Zur Privatinsolvenz: die Ehefrau kann u. U. verpflichtet werden, um eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages (wegen ihrer Unterhaltspflicht) nachzusuchen. Andere Variante, sie zahlt Unterhalt aus der Differenz von Selbstbehalt zu pfändungsfreien Betrag.

Gruß
Ingrid

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