Hallo Eva,
seit sich bei den Finanzbehörden das Qualitätsmanagement ausgebreitet hat, kommen auch Finanzbeamte in so einem Fall eher selten vorbei, sondern prüfen lieber auf Distanz, ob bei einem Beruf, der üblicherweise ohne oder mit ganz geringem Publikumsverkehr verbunden ist, die Ausstattung einer Betriebsstätte mit Kaffeemaschine, Mikrowelle und Sitzgarnitur plausibel betrieblich veranlasst ist oder nicht. Ob Clive Barker im Zweifelsfall bestätigen wird, dass er Vertragsverhandlungen grundsätzlich nur unter Begleitung von Eifeler Apfelkuchen führt und schon auch gerne mal auf der Sitzecke im Schlafsack nächtigt, sei dahingestellt.
Das Lästige ist dann, dass bei solchem „Mischaufwand“ nicht bloß die offensichtlich nicht betriebliche Ausstattung, sondern die gesamten geltend gemachten Raumkosten „durchfallen“ und nur noch die unmittelbar betrieblich genutzten Arbeitsmittel als Betriebsausgaben eine Rolle spielen.
Moral: Eine weggelassene Sitzecke kann ein ganzes Übersetzerkontor für die Betriebsausgaben retten.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder