ich habe mir die Mühe gemacht und sämtliche Beiträge gelesen, aber hab keinen Beitrag für meine gezielte Frage gefunden
Die Frage ist nur gezielt gerichtet auf den Unterschied bei der Einkommensteuererklärung bei Auswärtstätigkeit mit Privatfahrzeug vs Firmenfahrzeug.
Der AG stellt uns seit letztem Jahr ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Aufgrund der hohen Privatnutzung wird das Fahrzeug mit der 1% Regelung pauschal versteuert.
Der AG ersetzt bei Auswärtstätigkeit die Benzinkosten etc nicht!!
Lediglich würde ich nun gerne wissen, ob ich die etwa 7000km Auswärtsfahrten pro Jahr nun mit Firmenfahrzeug ohne Erstattung sämtl Kosten durch den AG, welche ich vor zwei Jahren mit eigenem PKW hinterlegt hatte, nach wie vor in der Einkommensteuer gleich ansetzen kann oder gibt es da ein Unterschied bei der Ansetzung bzw. Berechung auf die Werbungskosten seitens des Finanzamtes?
recht herzlichen Dank für dein ausführliche Antwort. Aber verzeih mir, dass ich nicht ganz verstanden habe. das mit der 1% Regelung etc. hab ich schon verstanden, dh, dass ich hier auch selber aus der tasche zahle.
wie ist es aber mit den km, kann ich die nach wie vor als werbungskosten ansetzten, oder geht es nicht, weil es ein firmenwagen ist?
Nein, die km als Pauschale (0,30 Euro/km) kannst Du nicht mehr absetzen, dafür aber alle Kosten, die Dir für das Auto entstehen: Steuer, Versicherung (falls Di die bezahlst), Sprit, Öl, Reparaturkosten, Garage, Pflegemittel…
Hallo, diese zwei Links könnten eventuell weiterhelfen.
Die Massnahme der Arbeitgebers, die Benzinkosten bei
Auswärtsfahrten nicht zu ersetzen, macht mich in Punkto
1%-Regelung etwas ratlos. Ansonsten könnte man sich
mit der Entfernungspauschale bei der Einkommensteuer-
erklärung genau befassen, da die Entferung zum Arbeitsplatz entscheidend ist. Also vielleicht mal genau durchlesen. Oder guten Steuerberater kontaktieren
wenn der AG das Fahrzeug pauschal versteuert (müßte in der elektronischen Lohnbescheinigung stehen), werden die km trotzdem angegeben.Die pauschal versteuerten Kosten des AG werden auch angegeben, sodaß diese die Kosten wieder senken. Dadurch können die Kosten ev. unter die 920,- Pauschale fallen, müssen aber nicht.
ich hoffe ich habe die Ausgangssituation richtig verstanden: der Arbeitgeber stellt ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches mit 1 % für die Privatfahrten versteuert wird, die anfallenden Spritkosten zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern Du!?!?! Das ist schon ein wenig ungewöhnlich, normalerweise zahlt der AG alles und du versteuerst nur. Damit wäre dann die Angelegenheit erledigt auch was die Steuererklärung betrifft.
Wenn der AG nur das Fahrzeug zur Verfügung stellt und die Spritkosten etc von Dir getragen werden sollte eine Berücksichtigung im RAhmen der Steuererklärung möglich sein!
also, du hast es richtig verstanden. dh, der ag hat anstelle einer lohnerhöhung die fahrzeuge zur verfügung gestellt. da wir zum großteil privat damit fahren auch die 1% regelung…ich fahre auch etwa 7000km pro jahr geschäftlich unterwegs, es ist halt so abgemacht worden, dass wir hier den sprit zahlen.
folgendes habe ihc irgendwo aufgeschnappt. das ich bei dieser konstellation die fahrten zw. wohnung und arbeit nciht ansetzen kann, da pauschal versteuert, aber die restlichen kosten kann ich bei der steuererklärung ansetzen…ist dir so etwas bekannt?
Nutzung von Firmen-Pkw aus Arbeitnehmersicht
2.1 Privatfahrten eines Arbeitnehmers mit dem Geschäftswagen
Für die Einkommensteuer stellt die private Nutzung eines Geschäftswagens eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Wagens zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind nur die folgenden Methoden zugelassen, wobei man für jedes Kraftfahrzeug pro Kalenderjahr an das gewählte Verfahren gebunden ist. Für die Veranlagung der Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an das mit seinem Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer vereinbarte Verfahren gebunden (vergleiche Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 31 IX Nr. 3 Satz 4).
Wird kein (voller) Kostenersatz seitens des Arbeitgebers gewährt, kann der Arbeitnehmer die Differenz zwischen Erstattung und tatsächlichen Kosten beim Finanzamt geltend machen. Dazu hat er die Mehraufwendungen durch lückenlose Belege nachzuweisen.