Frage zur Steuerlehre Klausur. Sachverhalten noch nicht ganz klar.
Fall: Hauseigentümer B besitzt eine Immobilie in Berlin. In der 1. Etage wohnt ein Rechtsanwalt. Inder zweiten Etage hat er sein Büro.
In der ersten Etage werden alle Fenster erneuert. Dafür fallen 10.000€ + 19% Ust. an die B von dem beauftragten Handwerker in Rechnung gestellt werden.
Welche Folgen ergeben sich hinsichtliche dieser Ust. für Herrn B ?
ISt B Vorzugssteuerberechtigt oder nicht?
Wenn ja, durchlaufender Posten
wenn nein, muss er die bezahlen
Hallo,
Frage zur Steuerlehre Klausur. Sachverhalten noch nicht ganz klar.
Fall: Hauseigentümer B besitzt eine Immobilie in Berlin. In der 1. Etage wohnt ein Rechtsanwalt.
In der zweiten Etage hat er sein Büro.
Der Rechtsanwalt?
In der ersten Etage werden alle Fenster erneuert. Dafür fallen 10.000€ + 19% Ust. an die B von dem beauftragten Handwerker in Rechnung gestellt werden.
Welche Folgen ergeben sich hinsichtliche dieser Ust. für Herrn B?
Auch wenn ich befürchte, dass das nicht die Antwort ist, die man dort hören will, ist die Folge erstmal, dass er sie bezahlen muss. Ich rate mal weiter, dass die Frage darauf abzielt, ob er die Vorsteuer ziehen kann oder nicht. Klingt nach § 9 UStG, hier wohl Absatz 1, da ja die Vermietung hier nicht an einen Unternehmer erfolgt. Und Umsätze die steuerfrei sind, berechtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug. Natürlich gibt es immer Ausnahmen, die ich hier jedoch nicht sehe.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__9.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
Grüße
Hallo,
ISt B Vorzugssteuerberechtigt oder nicht?
Genau das herauszubekommen könnte die Aufgabe sein.
Wenn ja, durchlaufender Posten
Erklär mal inwiefern der Rechnungbsetrag hier im Namen und für Rechnung eines anderen verausgabt worden ist. Das ist doch sein Haus, also hat er den für sich verausgabt.
wenn nein, muss er die bezahlen.
Das muss er wohl sowieso. Das ist hier keine Frage des UStG.
Grüße
Ja! Super. Genau das war die Frage. Ich konnte es nur nicht so ausdrücken wies scheint. Ob er Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Also ist die Voraussetzung § 9 abs. 1 zwar erfüllt aber abs. 2 nicht. Weil der Leistungsempfänger das Gründstück nicht für Umsätze verwendet . Deshalb kann B nicht auf Steuerbefreiung verzichten und deshalb auch keine Vorsteuer abziehen. richtig? Heisst das Also , dass egal ob Steuerbefreiung oder nicht würde er die Ust. trotzdem zahlen müssen. Es geht hier nur um den Vorsteuerabzug???
Nach § 4 Nr.12 USrG ist u.a. die Vermietung von Grundstücken von der USt befreit. Folglich kann der Vermieter gem. § 15 Abs.2 Nr.1 UStG
auch die VorSt aus der Handwerkerrechnung nicht geltend machen.
(Mehr gibt der geschilderte Sachverhalt nicht her!)
R.H.Grassl.
Hallo,
Ja! Super. Genau das war die Frage. Ich konnte es nur nicht so ausdrücken wies scheint.
Dann schreib doch einfach die konkrete Fragestellung. Auch wenn hier ja eigentlich nicht der Hausaufgabebblog ist.
Ob er Vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Also ist die Voraussetzung § 9 abs. 1 zwar erfüllt
Nö, schon Abs. 1 ist nicht erfüllt. Die Privatwohnung des RA hat ja nichts mit dessen Unternehmertätigkeit eine Etage höher zu tun.
aber abs. 2 nicht. Weil der Leistungsempfänger das Gründstück nicht für Umsätze verwendet.
Also der Leistungsempfänger verwendet es schon für Umsätze, für steuerfreie in diesem Fall eben.
Deshalb kann B nicht auf Steuerbefreiung verzichten und deshalb auch keine Vorsteuer abziehen. richtig?
So, isses.
Heisst das also, dass egal ob Steuerbefreiung oder nicht würde er die Ust. trotzdem zahlen müssen.
Der muss grundsätzlich die gesamte Rechnung an den Handwerker zahlen. Das hat gar nichts mit dem UStG zu tun.
Es geht hier nur um den Vorsteuerabzug???
So würde ich das vermuten. Wie genau war den nun die Aufgaben/Fragestellung?
Grüße
Huhu,
hast Du schon einmal eine Steuerlehre-Klausur bearbeitet?
Da müsste man, um wenigstens die Punkte für eine Vier zu bekommen, ein ganz klein bissel anders vorgehen.
Du könntest z.B. im vorliegenden Fall damit anfangen, dass Du darlegst, ob und warum man die beiden vermieteten Etagen betreffend Vorsteuerabzug getrennt beurteilen muss oder nicht.
Das „ob“ liegt auf der Hand. Das „warum“ könntest Du vielleicht grad mal aufschreiben?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
Fall: Hauseigentümer B besitzt eine Immobilie in Berlin. In
der 1. Etage wohnt ein Rechtsanwalt. Inder zweiten Etage hat
er sein Büro.
In der ersten Etage werden alle Fenster erneuert. Dafür fallen
10.000€ + 19% Ust. an die B von dem beauftragten Handwerker in
Rechnung gestellt werden.
Welche Folgen ergeben sich hinsichtliche dieser Ust. für Herrn
B ?
So würde ich das in einer Klausur bearbeiten:
Alle §§ UStG
Prüfen ob Vorsteuerabzug möglich?
Hierzu ist zu prüfen, ob die Vermietung eine steuerfreie Leistung ist § 15(2) Nr. 1
Steuerbar?
Vermietung ist eine sonstige Leistung §3(9)
Ort ist Berlin §3a (3)Nr.1 Bstb. b
Unternehmereigenschaft als Vermieter §2
Also: Steuerbar gemäß § 1(1) Nr. 1
Prüfen ob steuerpflichtig?
Grundsätzlich nein, da steuerfrei Vermietung §4 Nr. 12 Bstb. a
Prüfen, ob Option nach §9 möglich?
§9(1) sieht die Möglichkeit des Verzichts nur vor, wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, hier nicht erfüllt, da der Rechtsanwalt zwar Unternehmer im Sinne des UStG ist, aber die Wohnung für private Wohnzwecke angemietet hat.
Also ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Gruß, FAQ1129