Steuerlich absetzbar?

Hallo Experten!

Eine alleinerziehende Mutter im Elternzeit zieht mit Lebenspartner zusammen.

Einige Leistungen werden nicht mehr von Sozialamt übernommen.

Kann nun der Alleinverdiener steuerliche Vergünstigungen geltend machen? Wenn ja, welche, wie und wann? Muß er dazu etwas beachten?

Für Eure Tipps bedanke ich mich schon sehr herzlich!

Ganz liebe Grüße
Helena

Hallo Helena,

nein, lo siento: Ohne Eheschließung und/oder Adoption des Kindes geht da nichts. Selbst für „außergewöhnliche Belastungen“ für die Unterstützung anderer ist Verwandtschaft bzw. Ehe Bedingung, obwohl sie im Gesetzestext sehr allgemein formuliert ist „… denen sich der Steuerpflichtige aus sittlichen und moralischen Gründen nicht entziehen kann“. Man darf die Novia an seiner Seite, sittlich und moralisch gesehen, mitsamt Kind hungern lassen - erst der Trauschein verpflichtet… So sind wir halt: Die Kirche ist formal vom Staat getrennt, aber die Ehe ist ein Institut mit Verfassungsrang.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank, Martin! :o)))
Hallo Martin!

Also vielen Dank für Deine Auskunft.

Schade, daß es so ist, aber man kann vermutlich auch nichts machen.

Und trotzdem, kann ich irgendwie nachvollziehen, daß es so ist, denn ich denke, da Betrug auszuüben wäre ein viiiiiiel zu leichtes Unterfangen. Das ist, wie so oft, sehr Schade für die Ehrlichen…

Na ja, wie dem auch sei, nochmals vielen Dank und alles Gute!

Einen lieben Gruß aus Nürnberg!
Helena

hallo helena,

ganz so düster sieht es nicht aus. der alleinverdiener kann (soweit nicht verheiratet, aber mit dir zusammenlebend) aussergewöhnliche belastungen ansetzen:

  1. wenn SEIN kind noch nicht das 3. lebensjahr vollendet hat, dann nach § 1615 l (?) BGB. hier unterhaltspflicht des vaters gegenüber der mutter, wenn sie wegen dem kind (seins) nicht erwerbstätig ist.

oder

  1. wenn ihr zusammenlebt und die staatlichen unterstützungsleistungen des einen gekürzt werden, weil ein zusammenleben vorliegt.

vorgehensweise:

in der steuererklärung des mannes für 2003 wird unter unterhalt (mantelbogen = a3 formular) seite 4 mitte die angaben gemacht. als unterhalt wird 7188 EUR (existenzminimum für ein jahr) angesetzt (wenn nur teilweise im jahr, dann nur x/12tel).

dazu dann

a) nachweis über geburt des gemeinsamen kindes und nachweis das mutter nicht arbeiten geht
b) nachweis, dass sozialamt leistungen der mutter kürzt WEIL sie mit dem mann zusammenwohnt, ohne verheiratet zu sein

für 2004 kann ein „lohnsteuerermäßigungsantrag“ gestellt werden (formular beim finanzamt), dann wird ein extra freibetrag in der lohnsteuerkarte des mannes eingesetzt. hierdurch hat er geringeren lohnsteuerabzug monat für monat.

mfg vom

showbee

Hallo showbee,

ich habe mit 190 (2) EStR immer nur Pleiten erlebt, die nach dem Prinzip funktionierten: „Die bei Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc. getroffene Unterstellung von Unterhaltsleistungen bedeutet nicht tatsächliche Unterhaltsleistungen, und für deren Nachweis ist der StPfl zuständig“. Mir kommt er daher vor wie eine Luft-Richtlinie. Ist das eine Frage der zu dussligen Argumentation, eine Frage der sachlichen Ausgestaltung, eine Frage des in dieser Hinsicht seither etwas liberaler gewordenen Zeitgeistes oder eine Frage des Ermessensspielraums?

Schöne Grüße

MM

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Noch eine Frage. Ist er der leibliche Vater des Kindes?

Ergänzung
Die eigenen Einkünfte u. Bezüge der/des Unterstützten müssen dem „Pauschalbetrag“ gegengerechnet werden. Dazu zählt meines Wissens auch Sozialhilfe, Wohngeld, AL-Geld, etc…
Wenn er allerdings nicht der leibliche Vater des Kindes ist wirds ohnehin schwierig den Höchstbetrag v. 7.188 € zu rechtfertigen.

Gruß

Alex

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hi martin,

sicherlich steht der steuerPFLICHTIGE in der nachweispflicht. aber in den 2-3 fällen wo ich das durchbringen wollte gab es auch immer keine probleme mit dem ansatz des höchstbetrages. habe immer eine mundgerechte anlage gemacht (grundfreibetrag - (eigene einkünfte&beüge - freigrenze) = ansatz) und alles lief wie wir es wollten.

einziges problem: man sollte schon irgendwie nachweisen können, das man das ganze jahr zusammengewohnt hat und auch sowas wie ein gemeinsamer haushalt besteht und keine WG. hier kann man schon eher den abzug verweigern, wenn es nicht deutlich wird.

das meine erfahrungen

mfg vom

showbee

Vielen herzlichen Dank, Showbee!
Hallo Showbee!

…für Deine Hilfe und Unterstützung!

Einen lieben Gruß und ein Sternchen aus Nürnberg!
Helena

Vielen herzlichen Dank, Alex!
Hallo Alex!

…für Deine Hilfe und Unterstützung!

Dafür ein Sternchen!

Einen lieben Gruß aus Nürnberg!
Helena

Vielen herzlichen Dank, Martin!
Hallo Martin!

…für Deine Hilfe und Unterstützung!

Dafür ein Sternchen und ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena