Behinderte Aufwendungen
Hi,
das Ätsch war ein Enspruchentscheid von der Rechtsabteilung
des FA Köln-Ost.
Dagegen hilft nur noch eine Klage beim Finanzgericht. Frist ist einzuhalten, siehe Rechtsbehelfsbelehrung.
Folgende Kosten des Sohnes wurden abgelehnt:
Der Sohn kann Aufwendungen nur als Unterstützung bedürftiger Personen geltend machen, aber dafür sind die eigenen Einkünfte der unterstützten Person anzurechnen.
Es sind hier nicht Unterstützungsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu prüfen, sondern Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die beim Empfänger außergewöhnliche Belastungen wären, wenn er sie getragen hätte und die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, sie zu decken.
Der zweite Punkt wird pauschal abgeprüft: unschädlich sind 7.680,-€ und 1.550,-€ (BMF Schreiben vom 2.12.2002, BStBl 2002 I 1389).
Übrigens wird auch Vermögen, dass die unterstützte Person der jetzt unterstützenden übertragen hat, angerechnet.
Nur wenn die unterstützte Person max diese beiden Beträge als eigene Einkünfte hat, kommt ein Abzug beim Gebenden in Betracht. Da hier Ehegatten unterstützt werden, würde ich die Grenze verdoppeln, wenn auch Aufwendungen für beide entstehen. Ist aber nicht klar geregelt.
Nun zur Prüfung außergewöhnliche Belastungen:
- behindertengerechte Kleidung (ca. 2 Hemden und 2 Hosen pro
Monat)
gehört zum normalen Lebensbedarf, bzw. ist vom Behindertenpauschbetrag abgegolten
Ein kulanter Richter könnte aber auch anders entscheiden, da hier ein Mehraufwand zu erkennen ist (wobei modebewusste Töchter locker entsprechende Ausgaben erzeugen können, wobei dies aber nicht krankheitsbedingt ist).
- stand- und unfallsicheres Sideboard im Wohnzimmer
normale Kosten der Lebensführung
Was hat das Teil teurer als jedes Sideboard gemacht?
Außerdem wegen Gegenwerttheorie nicht anzuerkennen, d.h. auch nicht Behinderte nutzen sowas.
- Austausch des Röhrenfernsehers gegen einen angeschraubten
LCD
dito
- Verlust durch die vom Sozialamt auferlegte Kündigung einer
Kapitalanalge
Vermögensverluste sind in der Regel steuerlich nicht abziehbar, da nicht auf der Einkunftsebene, sondern auf der Vermögensebene (Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung von Einnahmen: Vermögensverlust fällt nicht darunter).
Auskünfte zum Steuerrecht vom Sozialamt:
Die sind dazu nicht befugt und haben auch keine Ahnung.
Mündliche Aussagen sind nicht rechtlich bindend (auch nicht im Finanzamt).
Zeugen helfen da auch nicht weiter.
Schriftliche Aussagen des Finanzamts, z.B. in einem Steuerbescheid sind nur für diesen Veranlagungszeitraum relevant und haben keine Bindungswirkung für die Zukunft -schon weil unser Gesetzgeber immer wieder am Gesetz rumstrickt…
- Neues Bett (kein Pflegebett, sondern hohere Liegeposition
und Aufstehhilfe)
das kaufen sich viele, deshalb Gegenwerttheorie
- Wohnzimmersessel mit Aufstehhilfe.
Alter gilt nicht als Krankheit und viele Ältere kaufen sich sowas.
Das Sofa, das mir vor 10 Jahren gefallen hat, stand auch in der „Seniorenabteilung“…
- Umbaumaßnahmen bzw. Austausch einiger Elektrogeräte (Herd,
Heizung, Heizstrahler, etc.)
dito
Einige dieser Maßnahmen wurden auch wegen der Mutter
notwendig, da der Rettungsdienst der Stadt Köln einen
Herzinfakt auf Grund der atypischen Symthome als
Muskelverspannung diagnostizierte. Als sich 2 Monate später
herausstellte, daß es ein Infakt war, war alles zu spät und
sie darf seitdem keine Belastung über 2 Kilogramm mehr haben.
(Eine Klage gegen den Arzt stufte der RA meiner Mutter als
aussichtslos ein; wegen der atypischen Symthome.) Somit mußten
für einige Sachen, die normalerweise der Ehepartner hätte
leisten können, Hilfsmittel gekauft werden.
solche Hilfsmittel könnten außergewöhnliche Belastung darstellen
schau dir mal § 12 EStG an: Kosten der Lebensführung sind allgemein nicht abziehbar
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html
Schöne Grüße
C.