Steuerlich wirksame Aufwende für Behinderte

Hallo liebe Wissende,

ich benötige keine Meinungen zu einem Rechtsfall sondern möchte nur die Gründe für ein bestehendes „Gesetz“ erklärt bekommen.

Angeblich gibt es ein Urteil des OFH, daß von einem Familienangehörigen die Aufwende für behindertengerechte Kleidung und behindertengerechte Wohnungseinrichtung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden dürfen, weil diese Aufwende keine „Notwendigen Anschaffungen“ seien.

Kennt jemand dieses Urteil und was mich vor allem interessiert: die Hintergründe?

Sollen sich behinderte etwa gezielt mit ungeeigneter Kleidung in einer nicht behindertengerechten Wohnung zur Entlastung des Stuerzahler tödlich verletzen?

Aber wie bereits geschrieben: ich will keine Klärung der Rechtslage, sondern lediglich die Hintergründe dieses Urteils erläutert bekommen.

Gruß
Dagobert

Moinsen,
hilfreich wäre nun zu wissen, welches Urteil es denn nun genau ist. Und OFH? Bewegen wir uns hier auf dem deutschen Steuerrechtsgebiet?
Bisher war die Suche nach dem angeblichen Urteil recht erfolglos und somit ist auch eine Erklärung nicht möglich. Falls sie es überhaupt sein wird, denn wer versteht schon die Gedankengänge von Richtern…
Schöne Grüße
e

Hallo,

bzgl. OFH hatte ich mich vertippt. Es muß BFH heißen. Sorry.

Es geht u. a. um daß Urteil vom 25. Oktober 2007 III R 63/06. So steht es zumindestens in einem Schreiben der Beauftragten für behinderte Menschen.

Gruß
Dagobert

Behinderte Aufwendungen
Hi,

Es geht u. a. um daß Urteil vom 25. Oktober 2007 III R 63/06.
So steht es zumindestens in einem Schreiben der Beauftragten
für behinderte Menschen.

Ich hab es gefunden, siehe
http://www.google.de/search?hl=de&client=firefox-a&c…

Man kann es aber nur lesen, wenn man es kauft :wink:

Im BFH Urteil vom 25.10.2007 - III R 63/06 (NV), BFH/NV 2008, 544, steht als Entscheidungssatz folgendes:

„Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die ein Transsexueller zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests trägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.“

In der Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der Bekleidung nicht um außergewöhnliche Belastung handelt, da es nicht direkt Krankheitskosten darstellt. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Kleidung als sog. Krankheitsfolgekosten sieht der Bundesfinanzhof (BFH) als nicht abziehbar an. Außerdem hat man bei Bekleidung einen Gegenwert und dann kann man keine außergewöhnliche Belastung anerkannt bekommen.

Das entspricht ständiger Rechtsprechung zu Krankheitskosten.
http://www.google.de/search?client=firefox-a&rls=org…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

das ist ja interessant.

Man schließt von einen Transexuellen auf körperlich behinderte Menschen. Dabei scheint man zu vergessen, daß die bisherige Kleidung des behinderten Menschen schlagartig unbrauchbar wurde, weil der Erkrankte bisher nur T-Shirts oder Pullover trug und wegen seiner Erkrankung jetzt keine Kleidung mehr über Kopf anziehen kann. Auch das mit dem Gegenwert ist merkwürdig. So gibt es Erkrankungen, die nachweislich einen höheren Verschleiß an Kleidung mit sich bringt. So mußte ich miterleben, wie ein an Demenz und Parkinson erkrankter Mann mit seinen Armen und Händen so eng am Körper ziterte, daß Hemd und Hose nach 7 bis 10 maligen Tagen (ganztägig) an den entsprechendne Stellen durchgescheuert waren.

Und von Kleidung auf sicherheitstechnischen Maßnahmen an bzw. Austausch von Möbel und Elektrogeräten zu schließen, ist auch sehr anmaßend vom Finamzamt.

Na ja, … der Staat muß halt an sein Geld für die vielen sinnlosen Ausgaben kommen, anstatt sich um die Pflege und Würde kranker Menschen zu kümmern!

Danke für Deine Antwort.

Gruß
Dagobert

Servus,

wer ist in Deinem Text „man“?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

mit dem „Man“ in „Man schließt von einen Transexuellen auf körperlich behinderte Menschen“ meine ich die Mitarbeiter des BFH oder des Finanzamtes.

In dem mir bekannten Fall erkrankte der Vater an den Krankheiten Parkinson und Demenz. Die Krankheit schritt nicht, wie man es sonst hört, über Jahrzehnte schleichend voran, sondern endete binnen 6 Jahre nach der Diagnose tödlich. Im Rahmen der Betreuung mußte der Sohn, nach Beratung durch das Amt für Soziales und Senioren, für folgende Kosten aufkommen, die durch die Einkünfte der Eltern nicht mehr gedeckt werden konnten: Neue Kleidung (ca. 2 Hosen und Hemden pro Monat), Beseitung von Gefahrenquellen (Austausch einen funktionsfähigen Röhrenfernseher gegen einen fest an der Wand angeschraubten LCD-Fernseher, Sicherungsschalter an den Elektrogeräten, etc), behindertengerechtes Schlafzimmer. Laut dem Beratungsgespräch beim Sozialamt (in Geganwart einer Zeugin) wurde dem Sohn mitgeteilt, daß er diese Kosten steuerlich geltend machen kann. Auch der Verlust durch die dafür notwendige Kündigung Kapitalanlage sollte steuerlich absetzbar sein. Nachdem der Sohn alles so machte, wie das Sozialamt es wünschte, sagte das Finanzamt - unter Verweis auf das BFH-Urteil - : ÄTSCH !!! Und trotz Zeugen blieb der Sohn auf den Kosten von fast 30.000 Euro (in 6 Jahren) sitzen.

Gruß

Thomas

Servus,

war „Ätsch“ eine Einspruchsentscheidung?

Das Urteil trägt ein „NV“ = „nicht veröffentlicht“ im Aktenzeichen, d.h. es ist auch bei der Behörde eher als verkürzter Leitsatz als im Wortlaut bekannt. In früheren Jahren, als NV-Urteile zwar in einigem Umfang über DANUS zugänglich waren, aber in den Finanzämtern so gut wie gar nicht, hab ich da in einzelnen Fällen die Sachbearbeiter schön drankgekriegt.

Falls eine ESt-Veranlagung an einen Sachbearbeiter kommt, der Rechtsprechung nicht liebt (die gibts genauso dort wie auf der anderen Seite), kann das aber bei der Rechtsbehelfstelle bereinigt werden; daher die Frage, ob der Verweis auf das Urteil in einer Einspruchsentscheidung stand - ich hab da Zweifel.

Ob es im vorliegenden Fall Erfolg gehabt hätte, wenn von vornherein der Aufwand beziffert worden wäre, um den die angefallenen Kosten den gewöhnlichen Aufwand für Kleidung und Einrichtung übersteigen, und wenn im Einspruchsverfahren (bzw. falls das bewusste Urteil in der Einspruchsentscheidung zitiert wurde, bei der Klage) inhaltlich auf das Urteil eingegangen worden wäre, lässt sich von hier aus nicht beurteilen.

Betreffend das Pflegebett wundert es mich, dass der Ansprechpartner (der sich mit der Aussage über die Berücksichtigung bei der ESt ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt hat) hier nicht auf den Weg hingewiesen hat, der im Zusammenhang mit besonderen Krankheitskosten, Kosten für Kuren u.ä. vom Fiskus nach ständiger Rechtsprechung immer gefordert wird: Ärztliche Attestierung der Notwendigkeit, bevor die Anschaffung erfolgt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das Ätsch war ein Enspruchentscheid von der Rechtsabteilung des FA Köln-Ost.

Folgende Kosten des Sohnes wurden abgelehnt:

  • behindertengerechte Kleidung (ca. 2 Hemden und 2 Hosen pro Monat)
  • stand- und unfallsicheres Sideboard im Wohnzimmer
  • Austausch des Röhrenfernsehers gegen einen angeschraubten LCD
  • Verlust durch die vom Sozialamt auferlegte Kündigung einer Kapitalanalge
  • Neues Bett (kein Pflegebett, sondern hohere Liegeposition und Aufstehhilfe)
  • Wohnzimmersessel mit Aufstehhilfe.
  • Umbaumaßnahmen bzw. Austausch einiger Elektrogeräte (Herd, Heizung, Heizstrahler, etc.)

Einige dieser Maßnahmen wurden auch wegen der Mutter notwendig, da der Rettungsdienst der Stadt Köln einen Herzinfakt auf Grund der atypischen Symthome als Muskelverspannung diagnostizierte. Als sich 2 Monate später herausstellte, daß es ein Infakt war, war alles zu spät und sie darf seitdem keine Belastung über 2 Kilogramm mehr haben. (Eine Klage gegen den Arzt stufte der RA meiner Mutter als aussichtslos ein; wegen der atypischen Symthome.) Somit mußten für einige Sachen, die normalerweise der Ehepartner hätte leisten können, Hilfsmittel gekauft werden.

Das Einkommen (Renten und Pflegestufe des Vaters) der Eltern reichten gerade für Wohnung, Nebenkosten, Medikamentenzuzahlung, Versicherungen, Ernährung und Pflegedienst.

Gruß
Dagobert

Behinderte Aufwendungen
Hi,

das Ätsch war ein Enspruchentscheid von der Rechtsabteilung
des FA Köln-Ost.

Dagegen hilft nur noch eine Klage beim Finanzgericht. Frist ist einzuhalten, siehe Rechtsbehelfsbelehrung.

Folgende Kosten des Sohnes wurden abgelehnt:

Der Sohn kann Aufwendungen nur als Unterstützung bedürftiger Personen geltend machen, aber dafür sind die eigenen Einkünfte der unterstützten Person anzurechnen.

Es sind hier nicht Unterstützungsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu prüfen, sondern Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die beim Empfänger außergewöhnliche Belastungen wären, wenn er sie getragen hätte und die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, sie zu decken.

Der zweite Punkt wird pauschal abgeprüft: unschädlich sind 7.680,-€ und 1.550,-€ (BMF Schreiben vom 2.12.2002, BStBl 2002 I 1389).

Übrigens wird auch Vermögen, dass die unterstützte Person der jetzt unterstützenden übertragen hat, angerechnet.

Nur wenn die unterstützte Person max diese beiden Beträge als eigene Einkünfte hat, kommt ein Abzug beim Gebenden in Betracht. Da hier Ehegatten unterstützt werden, würde ich die Grenze verdoppeln, wenn auch Aufwendungen für beide entstehen. Ist aber nicht klar geregelt.

Nun zur Prüfung außergewöhnliche Belastungen:

  • behindertengerechte Kleidung (ca. 2 Hemden und 2 Hosen pro
    Monat)

gehört zum normalen Lebensbedarf, bzw. ist vom Behindertenpauschbetrag abgegolten

Ein kulanter Richter könnte aber auch anders entscheiden, da hier ein Mehraufwand zu erkennen ist (wobei modebewusste Töchter locker entsprechende Ausgaben erzeugen können, wobei dies aber nicht krankheitsbedingt ist).

  • stand- und unfallsicheres Sideboard im Wohnzimmer

normale Kosten der Lebensführung
Was hat das Teil teurer als jedes Sideboard gemacht?
Außerdem wegen Gegenwerttheorie nicht anzuerkennen, d.h. auch nicht Behinderte nutzen sowas.

  • Austausch des Röhrenfernsehers gegen einen angeschraubten
    LCD

dito

  • Verlust durch die vom Sozialamt auferlegte Kündigung einer
    Kapitalanalge

Vermögensverluste sind in der Regel steuerlich nicht abziehbar, da nicht auf der Einkunftsebene, sondern auf der Vermögensebene (Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung von Einnahmen: Vermögensverlust fällt nicht darunter).

Auskünfte zum Steuerrecht vom Sozialamt:
Die sind dazu nicht befugt und haben auch keine Ahnung.

Mündliche Aussagen sind nicht rechtlich bindend (auch nicht im Finanzamt).
Zeugen helfen da auch nicht weiter.
Schriftliche Aussagen des Finanzamts, z.B. in einem Steuerbescheid sind nur für diesen Veranlagungszeitraum relevant und haben keine Bindungswirkung für die Zukunft -schon weil unser Gesetzgeber immer wieder am Gesetz rumstrickt…

  • Neues Bett (kein Pflegebett, sondern hohere Liegeposition
    und Aufstehhilfe)

das kaufen sich viele, deshalb Gegenwerttheorie

  • Wohnzimmersessel mit Aufstehhilfe.

Alter gilt nicht als Krankheit und viele Ältere kaufen sich sowas.

Das Sofa, das mir vor 10 Jahren gefallen hat, stand auch in der „Seniorenabteilung“…

  • Umbaumaßnahmen bzw. Austausch einiger Elektrogeräte (Herd,
    Heizung, Heizstrahler, etc.)

dito

Einige dieser Maßnahmen wurden auch wegen der Mutter
notwendig, da der Rettungsdienst der Stadt Köln einen
Herzinfakt auf Grund der atypischen Symthome als
Muskelverspannung diagnostizierte. Als sich 2 Monate später
herausstellte, daß es ein Infakt war, war alles zu spät und
sie darf seitdem keine Belastung über 2 Kilogramm mehr haben.
(Eine Klage gegen den Arzt stufte der RA meiner Mutter als
aussichtslos ein; wegen der atypischen Symthome.) Somit mußten
für einige Sachen, die normalerweise der Ehepartner hätte
leisten können, Hilfsmittel gekauft werden.

solche Hilfsmittel könnten außergewöhnliche Belastung darstellen

schau dir mal § 12 EStG an: Kosten der Lebensführung sind allgemein nicht abziehbar
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html

Schöne Grüße
C.

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Hallo C,

damit sind wir eigentlich wieder bei meiner ersten Vermutung:

Gesetzlich ist alles einwandfrei oder allerhöchstens Grenzfall.

Die komplette Wohnungseinrichtung war nahezu neu, da die Eltern wegen des Herzinfaktes aus dem dritten Stock einer Altbauwohnung (ohne Aufzug) in eine Erdgeschoßwohnung umziehen mußten. Die Möbel in der alten Wohnung waren fast alle vom Vater selbst gebaut und passten räumlich nicht in die neue Wohnung. Die Möbel die von der Größe passten wurden natürlich mitgenommen.

Circa ein halbes jahr später erkrankte der Vater und ein Jahr später fingen die Probleme an:

Der Vater fing an, sich beim Gehen an den Möbeln festzuhalten und sogar mit seinen gesamten Gewicht auf die Kanten zu stützen.

  • Das Sideboard kippte bedrohlich und war mehrfach beinahe umgekippt
  • Den Fernseher rutschte mind. einmal nach Vorne und wurde nur durch das Netzkabel am Sturz vom Schrank gehindert
  • er schaltete öfters dadurch die Heizgeräte und den Herd an, da er sich auch an den Schaltern versuchte festzuhalten

Nach ca. 2,5 Jahren konnte der Vater nicht wegen der niedrigen Betthöhe nicht mehr alleine Aufstehen. Und die Mutter konnte auf Grund der eigenen Erkrankung nicht beim Aufstehen helfen. Deshalb mussten Bett und Sessel ausgetauscht werden.

Somit dienten all die deshalb durchgeführten Maßnahmen nicht der Wertsteigerung der Wohnung sondern dem Schutz der behinderten Bewohner. Die Mutter wäre ohne die Änderungen zufrieden gewesen.

Hätten die geschilderten Maßnahmen stattgefunden, so wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere oder vielleicht sogar tödliche Verletzungen die Folge gewesen.

Und genau dies werfen alle Beteiligten dem Finanzamt vor: Es geht nur nach gesetzlichen Regularien und führt keine Einzelfallbetrachtung durch, wieso Ausgaben notwendig wurden: Ein neuer Herd mit Schutzschaltern, obwohl der alte Herd gerade mal 1 Jahr alt war, für Demenzkranke ist nur der Kauf eines Wertgegenstandes. Somit gibt das Finanzamt deutlich zu verstehen, daß ihm der Schutz kranker Menschen gleichgültig ist. Stattdessen soll man die Gefahrenquellen belassen, damit die Kranken … -> ohne Worte!

Gruß
Dagobert.

Hi,

Ich kann die Situation verstehen. Wir haben 10 Jahre mit einem demenzkranken Onkel zusammengelebt.

damit sind wir eigentlich wieder bei meiner ersten Vermutung:

Gesetzlich ist alles einwandfrei oder allerhöchstens
Grenzfall.

Nun, die Sache ist schon fortgeschritten. Der Sachbearbeiter in der Veranlagung hatte kein Einsehen. Die Rechtsbehelfsstelle hat auf stur gestellt.

Nun, warum nicht das Finanzgericht einschalten? Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die sehr großzügig sind.

Die komplette Wohnungseinrichtung war nahezu neu, da die
Eltern wegen des Herzinfaktes aus dem dritten Stock einer
Altbauwohnung (ohne Aufzug) in eine Erdgeschoßwohnung umziehen
mußten. Die Möbel in der alten Wohnung waren fast alle vom
Vater selbst gebaut und passten räumlich nicht in die neue
Wohnung. Die Möbel die von der Größe passten wurden natürlich
mitgenommen.

Circa ein halbes jahr später erkrankte der Vater und ein Jahr
später fingen die Probleme an:

Der Vater fing an, sich beim Gehen an den Möbeln festzuhalten
und sogar mit seinen gesamten Gewicht auf die Kanten zu
stützen.

  • Das Sideboard kippte bedrohlich und war mehrfach beinahe
    umgekippt
  • Den Fernseher rutschte mind. einmal nach Vorne und wurde nur
    durch das Netzkabel am Sturz vom Schrank gehindert
  • er schaltete öfters dadurch die Heizgeräte und den Herd an,
    da er sich auch an den Schaltern versuchte festzuhalten

Nach ca. 2,5 Jahren konnte der Vater nicht wegen der niedrigen
Betthöhe nicht mehr alleine Aufstehen. Und die Mutter konnte
auf Grund der eigenen Erkrankung nicht beim Aufstehen helfen.
Deshalb mussten Bett und Sessel ausgetauscht werden.

Somit dienten all die deshalb durchgeführten Maßnahmen nicht
der Wertsteigerung der Wohnung sondern dem Schutz der
behinderten Bewohner. Die Mutter wäre ohne die Änderungen
zufrieden gewesen.

Hätten die geschilderten Maßnahmen stattgefunden, so wären mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere oder
vielleicht sogar tödliche Verletzungen die Folge gewesen.

Und genau dies werfen alle Beteiligten dem Finanzamt vor: Es
geht nur nach gesetzlichen Regularien und führt keine
Einzelfallbetrachtung durch, wieso Ausgaben notwendig wurden:
Ein neuer Herd mit Schutzschaltern, obwohl der alte Herd
gerade mal 1 Jahr alt war, für Demenzkranke ist nur der Kauf
eines Wertgegenstandes. Somit gibt das Finanzamt deutlich zu
verstehen, daß ihm der Schutz kranker Menschen gleichgültig
ist. Stattdessen soll man die Gefahrenquellen belassen, damit
die Kranken … -> ohne Worte!

Warum nicht so eine Argumentation schriftlich beim Finanzgericht einreichen. Wobei die Schärfe der Argumentation ausreicht. Also nicht noch polemische Seitenhiebe auf die ach so dummen…

Die Finanzbeamten haben Anweisungen und Richtlinien zu befolgen. Nur einige haben genügend Lebenserfahrung und Mumm, auch mal etwas großzügiger zu sein.

Es kann erfolgreich sein, muss aber nicht.

Schöne Grüße
C.

Hi C,

wird gemacht …

Der nächste Streit mit dem FA steht schon vor der Tür:

Die in 2007 gekündigte Kapitalanlage (eine Beteiligung) hat in 2007 noch einen Gewinn von ca. 7.100,00 Euro erzielt. Dafür soll der Sohn, nach einem diese Woche eingetroffenen Steuerbescheid, jetzt 3.200,00 Euro Steuern bezahlen. Nur erfolgte auf Grund der Kündigung 2007 keine Auszahlung an den Sohn.
Jetzt behaart das FA vermutlich auf Steuern für (den Sohn) imaginäre oder fiktive Einnahmen. Mal sehen, was die Antworten. Aber vielleicht sieht das FA Köln ja ein, daß man nur für Einnahmen Steuern bezahlen kann, die man auch real eingenommen hat und die nicht durch eine Kündigung irgendwo in der Gesellschaft verblieben sind.

Gruß

Dagobert

Hi,

wird gemacht …

gut

Der nächste Streit mit dem FA steht schon vor der Tür:

Die in 2007 gekündigte Kapitalanlage (eine Beteiligung) hat in
2007 noch einen Gewinn von ca. 7.100,00 Euro erzielt. Dafür
soll der Sohn, nach einem diese Woche eingetroffenen
Steuerbescheid, jetzt 3.200,00 Euro Steuern bezahlen. Nur
erfolgte auf Grund der Kündigung 2007 keine Auszahlung an den
Sohn.
Jetzt behaart das FA vermutlich auf Steuern für (den Sohn)
imaginäre oder fiktive Einnahmen. Mal sehen, was die
Antworten. Aber vielleicht sieht das FA Köln ja ein, daß man
nur für Einnahmen Steuern bezahlen kann, die man auch real
eingenommen hat und die nicht durch eine Kündigung irgendwo in
der Gesellschaft verblieben sind.

Ich denke, die Einkünfte werden nicht direkt beim Sohn als Einnahmen angesetzt, sondern indirekt als anzurechnende Einkünfte des Vaters, so dass beim Sohn weniger berücksichtigt wird. Zu finden wäre das dann nicht als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sondern bei der Berechnung der abziehbaren Aufwendungen „außergewöhnliche Belastung“.

Stimmt meine Vermutung?

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

Deine Vermutung stimmt leider nicht.

Der Sohn hat 2007 seine Kapitalanlage kündigen müssen, nicht eine des Vaters. Die 7.200 stehen im neuen Steuerbescheid des Sohnes als Einnahme.

Gruß
Dagobert