Steuerliche Absetzbarkeit der Gartenanlage

In einem Wohnhaus ist ein Büroraum an eine Firma vermietet.

Das für den Vermieter Nebenkosten wie Heizung, Strom etc. anteilig steuerlich absetzbar sind, ist klar. Wie sieht es aber mit der Gartengestaltung aus, die ja zur äußeren „Visitenkarte“ der Firma beiträgt.

Bislang wurde das jahrelang ebenso anteilig anerkannt, jetzt aber als Irrtum bezeichnet und 2011 gar nicht mehr anerkannt.

Ist das korrekt so, oder kann ich irgendwo eine anderslautende Entscheidung finden?

Was ist denn im Mietvertrag der einzelnen Mieter zur Gartennutzung geregelt? Wenn der Garten ausschließlich anderen Mietern zur Verfügung steht, können die Kosten nicht der Gewerbeeinheit zugeordnet werden. Steht der Garten hingegen allen Mietern und Eigentümern gleichermaßen zur Nutzung zur Verfügung, sind die Kosten zu berücksichtigen.

Bin im Urlaub. Daher leider keine Fundstellenangabe.

Hallo Schlorf,

zuerst einmal danke für die Antwort. Der Rest des Hauses ist von uns selbst bewohnt. Nur der Büroraum ist an den Auftraggeber meiner Frau (der das Haus gehört) vermietet, da meine Frau dort ihren Heimarbeitsplatz hat. Von Gartennutzung steht im Mietvertrag gar nichts, aber es steht ja auch explizit nichts von Toilettenbenutzung drin, und trotzdem kann anteilig Wasser und Abwasser angesetzt werden. Und ein gepflegter Garten unterstützt ja auch die Außenwirkung des Mieters.

Klärt das den Sachverhalt weiter?

In einem Wohnhaus ist ein Büroraum an eine Firma vermietet.
Wie sieht es
aber mit der Gartengestaltung aus, die ja zur äußeren
„Visitenkarte“ der Firma beiträgt.

Bislang wurde das jahrelang ebenso anteilig anerkannt, jetzt
aber als Irrtum bezeichnet und 2011 gar nicht mehr anerkannt.

Normalerweise ist das absetzbar, aber dieser Fall ist ja eher speziell. Absetzbar sind Aufwendungen, die zur Erzielung von Einnahmen erforderlich oder geeignet sind. Außenanlagen sind bei einem Homeoffice sicherlich anders zu beurteilen als bei Publikumsverkehr. Der Sachverhalt gibt zu wenig her,um die Veranlagungsentscheidung zu bewerten. Und wenn der Mietvertrag schon „schwer gestaltet“ ist, ist die Gegenseite natürlich besonders wachsam.

Hallo MK 789,
ich kenne zwar die Ausführungen und die Rechtsauffassung des Finanzamtes nicht, schade dass Sie sie hier nicht schildern. Aber im Prinzip wird es wohl um die immer gleiche Frage gehen: Was ist privat veranlasst und was „betrieblich“. Bei einem vermieteten Zimmer ist wohl die betriebliche Veranlassung für eine Gartenneuanlage sehr nachrangig.

Im Bereich der EDV ist man vor langem schon auf die Idee gekommen, die Kosten aufzuteilen. Auch beim Arbeitszimmer wird es immer einfacher, die „private Veranlassung“ mit der „betrieblichen“ zu teilen und Aufwendungen fürs Haus zu teilen. Aber bei der Gartenanlage ist mir z. Zt. nichts bekannt.

Gruß
Ralf

Hallo,

das äußere erscheinungsbild (garten) einer firma ist ebenfalls mitentscheidend für den geschäftlichen Erfolg des unternehmens - also war die anteilige anerkennung der gartenkosten in ordnung, sofern die ausgaben üblich und angemessen waren (z. B. kein swimmingpool, kein gewächshaus usw.).

mfg ignaz