Wir mußten uns im letzten Jahr eine neue Heizanlage anschaffen, Sie versorgt nicht nur unser Haus, sondern auch einen vermieteten Anbau. Kann mir jermand sagen, was ich von all den Kosten, die damit verbunden waren (Kosten für die Anlage, Arbeitskosten), ich auf welche Weise steuerlich absetzen kann?
Zunächst sind die Werbungskosten vorrangig, also setzt du den Teil der Kosten, der der vermieteten Fläche zuzuordnen ist, als Erhaltungsaufwand bei den Vermietungseinkünften an. Vom Rest ermittelst du durch Dreisatz den Lohnanteil, den setzt du bei Handwerkerleistungen an (wenn brauchbarer Beleg und unbare Zahlung vorliegt).
Moin,
entprechend der Fläche, und da da wohl eine größere Summe steht, wird dann über 10 Jahre hin abgeschrieben, oder nicht?
Bei einem brauchbaren Beleg erkennt man die Lohnkosten.
Dort dann der Teil, der sich nach Fläche auf den selbstgenutzten Teil bezieht und dann Dreisatz… Und warum dein Zusatz, nur „wenn unbare Zahlung“, lediglich anständig versteuert oder nicht-schwarz muss es sein, bar darf jeder zahlen
Grüße
Rechnung 10.000 € ,davon 5.000 € Lohnanteil, 5.000 € Material
Wohnflächen 200 m², vermietet 100 m²
Dann wäre Erhaltungsaufwand für den vermieteten Teil 5.000 €.
Und bei den privaten " Handwerkerleistungen" wären demnach :
von den restlichen 5.000 € beträgt der Lohnanteil 2.500 €, davon darf man 20% absetzen = 500 €
Da war vorher eine Heizung, jetzt ist da wieder eine Heizung, also ist es Erhaltungsaufwand, der kann im Jahr der Zahlung voll angesetzt werden. Wenn es zur Glättung der Einkünfte gewünscht wird, kannst du den Aufwand auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Davon kannst du aber nur einen Teil ansetzen, nämlich den Teil, der nicht auf die Vermietung entfällt. Also z.B. Lohnkosten insgesamt 2.000 €, Anteil Vermietung 20 %, dann bleiben für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur 80% und damit 1.600 € übrig.
Du darfst natürlich bar zahlen, allerdings kannst du dann nicht mehr die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Im Gesetz wurde damals unbare Zahlung als Voraussetzung mit aufgenommen, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Die Bareinzahlung kann durch den Rechnungsempfänger auch auf das Konto des Handwerkers (gegen Bankeinzahlungsbeleg) erfolgen, um sich noch für den § 35a EStG zu qualifizieren.