Steuerliche Absetzbarkeit Sprachreise

Liebe Mitglieder,

da ich mich sehr für das Steuerrecht interessiere würde ich gerne folgenden fiktiven Fall schildern, um zu erfahren wie dieser aus steuerrechtlicher Sicht zu behandeln wäre:

Nehmen wir einmal an Person X geht für 5 Wochen nach Spanien um eine Sprachreise zu absolvieren (Reisezeitraum: 2009). Nehmen wir in diesem Kontext ferner an, dass die Sprachreise die Voraussetzungen der beruflichen Bedingtheit erfüllt.

Im Rahmen der Buchung der Sprachreise wären X folgende Kosten entstanden:

  1. Kosten für Sprachschule: 2.000 EUR
  2. Kosten für Unterkunft (inkl. HP): 1.000 EUR
  3. Flug: 500 EUR
  4. Taxikosten für Flughafentransfer: 50 EUR
  5. Kosten für Schulungsmaterialien: 50 EUR

= SUMME 3.600 EUR
Die Posten 1/2 sind auf einer Rechnung der Sprachschule vermerkt, Posten 3 durch eine Rechnung der Fluggesellschaft, Posten 4/5 durch Quittungen.

Könnte X im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2009 nicht nur 3.600 EUR steuerlich geltend machen, sondern nachfolgende Kosten?:

  1. Kosten für Sprachschule: 2.000 EUR
  2. Pauschbetrag f. Übernachtungen (34 stk)= 105*34 = 3.570 EUR
  3. Verpflegungspauschbetrag (35-mal)= 36*35 = 1.260 EUR
  4. Flug: 500 EUR
  5. Taxikosten für Flughafentransfer: 50 EUR
  6. Kosten für Schulungsmaterialien: 50 EUR
  7. Fahrtkosten Whng.-Schule: mit Kilometersatz 0,30 EUR
    = SUMME 7.430 EUR (ohne Fahrtkosten)
    (Pauschalen auf Basis des BMF-Schreibens IV C 5 - S 2353/08/10006
    IV C 6 - S 2145/08/10001)

Wäre dieser Ansatz für X möglich? Falls nicht, welche Kosten könnte X tatsächlich im Rahmen seiner Einkommenstuererklärung geltend machen?

Für etwaige Rückantworten und die damit einhergehende Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank + Gruß
Volker

Es kommt darauf an.

Grundsätzlich ist Sprachausbildung nur absetzbar, wenn ein beruflicher Bezug besteht, z. B. Business English. Bei Lehrern kann das ggf. etwas weizter ausgelegt werden, wenn sie die entsprechende Sprache unterrichten…Landeskunde etc.

Gruß

Hi !

wie bereits angesprochen, muss grundsätzlich erst einmal die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen geprüft werden. Wenn diese bejaht wird, könnten die Aufwendungen abgezogen werden, wie sie in der zweiten Auflistung erfolgten. Allerdings gilt für

  1. Pauschbetrag f. Übernachtungen (34 stk)= 105*34 = 3.570 EUR

seit dem 01.01.2008 eine Neuerung. Als Betriebsausgaben/Werbungskosten dürfen seit diesem Zeitpunkt nur noch die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Laut UP sind das

  1. Kosten für Unterkunft (inkl. HP): 1.000 EUR.

Die Übernachtungspauschalen gelten nur noch für die Fälle, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Reisekosten steuerfrei erstattet. Es betrifft also den Bereich der Einnahmen auf der Seite der Arbeitnehmer und nicht den Bereich der Werbungskosten. Ein Analogieschluss (was für Einnahmen gilt, muss auch für Ausgaben gelten) ist NICHT zulässig. Jeder Bearbeiter im Finanzamt müßte den Ansatz der Pauschalen also ablehnen. Ob allerdings schon alle Bearbeiter auf diese neue Rechtslage getrimmt sind, weiss ich nicht.

BARUL76

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Hallo,

zunächst vielen Dank für die Antoworten. Die Themenstellung der Abziehbarkeit der Aufwendungen (sprich den Nachweis der beruflichen Veranlassung) ist mir aus der einschlägigen Literatur bekannt, daher die Annahme in meinem Beispiel.

Danke für die Klärung mit der Übernachtungspauschale. Ich habe ferner verstanden, dass jedoch die Verpflegungsmehraufwendungen pauschal angesetzt werden können?

Besten Gruß
Volker