Steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten

Hallo,

Umzugskosten sind bei Angestellten zunächst einmal nur absetzbar, wenn der Umzug einen beruflichen Hintergrund hat. Soweit so gut.

Angenommen, jemand musste sich wegen, sagen wir, einer schweren Depression mehrere Monate in stationäre Behandlung begeben; und angenommen, im Zuge ihrer oder seiner Psychotherapie wird klar, dass eine der Hauptursachen dieser Depression in ihrer oder seiner Beziehung liegt; und weiter angenommen, er oder sie trennt sich in der Folge deshalb von seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner - wären dann die Umzugskosten als ‚Besondere Belastung‘ steuerlich absetzbar? Und wenn ja, welche Kosten lassen sich überhaupt direkt den Umzugskosten zuordnen - Makler, Transport, Renovierung - natürlich, aber auch Möbel und Haushaltsgeräte, die er oder sie sich neu anschaffen muss?

Schonmal vielen Dank für die Beanwortung dieser - rein hypothetischen - Frage. :wink:

Hallo,

hola!

Umzugskosten sind bei Angestellten zunächst einmal nur
absetzbar, wenn der Umzug einen beruflichen Hintergrund hat.
Soweit so gut.

Angenommen, jemand musste sich wegen, sagen wir, einer
schweren Depression mehrere Monate in stationäre Behandlung
begeben; und angenommen, im Zuge ihrer oder seiner
Psychotherapie wird klar, dass eine der Hauptursachen dieser
Depression in ihrer oder seiner Beziehung liegt; und weiter
angenommen, er oder sie trennt sich in der Folge deshalb von
seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner - wären dann
die Umzugskosten als ‚Besondere Belastung‘ steuerlich
absetzbar?

nein.

Und wenn ja, welche Kosten lassen sich überhaupt

direkt den Umzugskosten zuordnen - Makler, Transport,
Renovierung - natürlich, aber auch Möbel und Haushaltsgeräte,
die er oder sie sich neu anschaffen muss?

im prinzp alles, was mit dem umzug zu tun hat und durch einen umzug verursacht wurde. anzeigen in der zeitung, fahrten zur besichtigung, makler, spedition oder lkw-miete, freßpakete für umzugstrupp und helfer, notwendige installationen für einen „ordnungsgemäßen“ betrieb der wohnung, spüle ging früher mal (weiß nicht, ob das jetzt noch klappt), elektriker für notwendige anschlüsse (herd), etc.pp.
nicht aber: einrichtungsgegenstände, die der persönlichen erbauung und gestaltung des wohnraums gelten.
alles auch nachzulesen z.b. im buch der 1000 legalen steuerdingens vom herrn k. (keine werbung, aber unterhaltsam, verständlich und informativ).

gruß, boris

Absetzbar als haushaltsnahe Dienstleistung §35a EStG. Überweisung des rechnungsbetrages Voraussetzung.

Einfach mal danach googeln.

Gruß

Jörg

Hallo,

Angenommen, jemand musste sich wegen, sagen wir, einer
schweren Depression mehrere Monate in stationäre Behandlung
begeben; und angenommen, im Zuge ihrer oder seiner
Psychotherapie wird klar, dass eine der Hauptursachen dieser
Depression in ihrer oder seiner Beziehung liegt; und weiter
angenommen, er oder sie trennt sich in der Folge deshalb von
seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner - wären dann
die Umzugskosten als ‚Besondere Belastung‘ steuerlich
absetzbar?

nein.

in einem so speziell gelagerten Fall, sollte man gegen ein kategorisches „Nein“ des Finanzamtes durchaus vorgehen.

Außergewöhnliche Belastungen müssen zwangsläufig entstanden sein, außergewöhnlich sein und man darf sich ihnen nicht entziehen können.

Die Zwangsläufigkeit ergäbe sich aus der Diagnose des Arztes, weshalb hier eine Art von Krankheitskosten vorliegen könnten.

Außergewöhnlich ist dieser Schritt allemal, weil eine solche Lebenssituation bestimmt nur einem kleinen Teil der Bevölkerung widerfahren kann.

Das sich nicht entziehen können, folgere ich aus dem Schutz des eigenen Leib und Lebens. Wohin Depressionen führen können, haben wir leider aktuell aus den Nachrichten diese Tage erfahren müssen.

Es kann natürlich keinen Rechtsanspruch für die Anerkennung durch das Finanzamt geben, jedoch läge hier nach meiner Ansicht ein derart außergewöhnlicher Fall vor, dass ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt durchaus Erfolg versprechend wäre.

Gruß
Lawrence

hi lawrence,

na, ich wollte ja niemanden entmutigen - versuchen könnte man das immer.
aber dann müßte nachprüfbar und nachweisbar sein, daß die beziehung an sich „schuld“ an den depressionen hätte, und nicht „nur“ ein „ursache liegt in der beziehung“ - das nämlich kann alles mögliche heißen, u.a. daß sich in einer beziehung dinge manifestieren, die aber ihre ursache in anderem haben.
und dann müßte noch geklärt werden, ob und daß es dem depressierten unzumutbar wäre, in derselben stadt/gemeinde bzw. in mehr oder weniger unmittelbarer umgebung zu wohnen wie seine ex-beziehung (ganz i.s.v. „reicht nicht die trennung schon aus?“).
jau, wenn diese voraussetzungen gegeben sind, dann ziehe ich mein kategorisches „nein“ sofort zurück.

gruß, boris

Servus,

freilich steigen die Chancen, wenn man vor der Aktion die einzelnen Maßnahmen wenn nicht durch den Amtsarzt, dann doch wenigstens durch den behandelnden Facharzt als notwendig attestieren lässt, um hier von vornherein wenigstens die rituellen Formen einzuhalten, die der Fiskus beim Thema Krankheitskosten liebt.

Schöne Grüße

MM