Steuerliche Anschaffungskosten und Vorsteuer

Hallo,

wer kann mir die Lösung folgender Aufgabe erklären? Ich versteh sie nicht…

Der vorsteuerbazugberechtigte Unternehmer U hat eine Machine zum Gesamtkaufpreis von 1.785.000 € inkl 19 % USt in 01 gekauft. Mit der Umsatzsteuererklärung 02 stellt U fest, dass 10 % seiner Umsätze vorsteuerschädlich gewesen sind.
Wie hoch sind die AK der Maschine?

Ich habe folgende Lösung vorliegen, die ich aber absolut nicht nachvollziehen kann…

Rechnungspreis inkl 19% Ust 1.785.000
USt 285.000 * 10% * 4/5
Rechnungspreis vor UST 1.500.000

Ich wäre wirklich dankbar, wenn mir jemang helfen könnte!!!

Und ich verstehe nicht, was Anschaffungskosten mit den Umsätzen zu tun haben sollen. Kosten sind Ausgaben und Umsätze sind Einnahmen.
Die Anschaffungskosten der Maschine sollten der Nettobetrag sein.

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Wenn U nur zu 90% vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er demzufolge 10% der Vorsteuer nicht nach § 15 UStG abziehen. Die AKo sind dann nicht mehr der Nettopreis, sondern diese 10% (28.500) werden den AKo der Maschine zugerechnet, vgl. R 9b EStR 2005; bitte lesen!!!

Den ursprünglichen AKo der Maschine wären also 28.500 hinzuzurechnen. Da es sich hier hingegen vermutlich um nachträgliche AKo handelt, sind diese im Rahmen der AfA jedoch so zu behandeln als wenn sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden sind, vgl. R 7.4 IX Satz 3 EStR 2005 (!).
Damit werden diese nachträglichen AKo nicht zeitanteilig, sondern ganzjährig abgeschrieben. Unterstellt man U bemisst die AfA nach § 7 II EStG, würde sich ein AfA-Satz von 20% ergeben. Dies reduziert die nachträglichen AKo um 1/5 auf 4/5.

Demzufolge wären im Jahr 02 nur 285.000 * 10% * 4/5 dem Buchwert der Maschine hinzuzurechnen. Buchungstechnisch werden also 1/5 dieser vorsteuerschädlichen 10% als Aufwand gebucht und 4/5 aktiviert als nachträgliche AKo. Denk ich mir mal so…

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Servus,

Und ich verstehe nicht, was Anschaffungskosten mit den
Umsätzen zu tun haben sollen.

lies mal die Antwort von Diogenes. Der Zusammenhang liegt in der Vorsteuer, die nicht zu 100% abziehbar ist, weil das angeschaffte Wirtschaftsgut teilweise für „vorsteuerschädliche“ (das sind nicht alle) steuerfreie Umsätze verwendet wird.

Die Behandlung der Vorsteuer (hatte ich zuerst auch falsch geschrieben, daher gelöscht) richtet sich nach § 9b EStG.

Beiläufig: Von dem Konzept „Einnahmen - Ausgaben“ solltest Du Dich schnell verabschieden, es gilt bloß in Ausnahmefällen und ist ungeeignet, wenn man die Regel zur Ausnahme verstehen will.

Schöne Grüße

MM