Steuerliche Aspekte Weiterbildung

Hallo zusammen!

Folgender theoretischer Fall:stuck_out_tongue:erson x wird im laufenden Jahr ihre aktuelle Anstellung kündigen und ab Mai eine Weiterbildung bei einer IHK-Akademie zum Wirtschaftsfachwirt in Vollzeit (6 Monate) machen.
Anmerkung:vom Arbeitgeber möchte sich x unabhängig von der
Weiterbildung trennen, da gewisse Gründe gegen eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sprechen. Ungeachtet dessen, wäre eine
Fortbildung in Vollzeit im Einverständiss mit dem jetzigen AG nicht
möglich. Da x aber die Zeit nicht aufbringen kann die Weiterbildung
nebenberuflich und in Teilzeit zu machen, muss x die Maßnahme in
Vollzeit absolvieren.

Da während dieser Zeit kein laufendes Einkommen erzielt wird,
wird x die Förderung über Meisterbafög sowie Wohngeld beantragen.

Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme belaufen sich insgesamt auf
3500€.

Hinzu kommen noch Fahrtkosten zum Veranstaltungsort von monatlich
300€ (öffentl. Verkehrsmittel), also 1800€ für den gesamten Zeitraum.

Nun zu den eigentlichen Fragen:

  1. Gibt es Gründe, die einer steuerlichen Absetzbarkeit dieser Kosten
    entgegenstehen?

Anmerkung: x hat eine reguläre, anerkannte IHK-Berufsausbildung im
kaufmännischen Bereich.
Zu einem späteren Zeitpunkt hat x einige Semester BWL studiert,
das Studium aus finanziellen Gründen jedoch nicht abschließen können.
Jetzt möchte x durch den Wirtschaftsfachwirt diesen „verschenkten“
Studienabschluss zumindest halbwegs wieder nachholen. Nächster
Schritt in diese Richtung wäre dann in den kommenden Jahren die
Weiterbildung zum Betriebswirt/IHK.

  1. Was muss x beachten, damit x die anfallenden Kosten
    (Maßnahmekosten+Fahrtkosten) steuerlich geltend machen kann?
    Im Jahr, in dem x die Weiterbildung macht, hatte x nur von Januar
    bis Ende April steuerpflichtiges Einkommen erzielt, da x sein
    Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr gekündigt hat, um die
    Weiterbildung machen zu können.

  2. Gibt es evtl. die Möglichkeit die Kosten für Weiterbildung und
    Fahrten auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen,wo x wieder
    „ganz regulär“ zu versteuerndes Einkommen in einer
    Vollzeitbeschäftigung erzielt und somit die Möglichkeit hat die
    Kosten steuerlich abzusetzen?

Falls ja, gibt es hier Fristen und Regularien zu beachten? Anträge,
die man beim Finanzamt stellen muss o.Ä.?

Schon jetzt vielen Dank für alle Antworten, Kommentare, Anregungen
etc.!

Hallo,

Tut mir leid,aber da kann ich ihnen nicht weiterhelfen.

Gruß
monika61

Hallo,

  1. Gibt es Gründe, die einer steuerlichen Absetzbarkeit dieser Kosten entgegenstehen?

>> NEIN

  1. Was muss x beachten, damit x die anfallenden Kosten
    (Maßnahmekosten+Fahrtkosten) steuerlich geltend machen kann?

>> Belege sammeln

  1. Gibt es evtl. die Möglichkeit die Kosten für Weiterbildung und Fahrten auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen,wo x wieder „ganz regulär“ zu versteuerndes Einkommen in einer Vollzeitbeschäftigung erzielt und somit die Möglichkeit hat die

Kosten steuerlich abzusetzen?

>> Die Kosten sind im Zeitpunkt der Bezahlung nach § 11 EStG abzugsfähig

Ausnahme (Kosten für PC / Laptop >> Abschreibung)

Hallo Rockyaparty,

ich will zuerst einmal Deinn vielen Text etwas strukturieren:

  1. x kündigt wegen der Fortbildungsmaßnahme – Anspruch auf Arbeitslosengeld est nach einer Sperrfrist

  2. über die Ansprüche Meisterbafög und Wohngeld kenne ich mich nicht aus; ich gehe davon aus, diese werden steuerfrei bezahlt; was ist mir der Sozialversicherung ( Rente – Krankenkasse ) ?? )

Die Gesamtkosten der Weiterbildung betragen nachweislich € 3500,00 + 1800,00 = 5300,00 für sechs Monate.

Steuerlich:

In 2013 sollte noch Lohnsteuer angefallen sein und die Forbildungskosten = Werbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden; aber bis m. E. Einkommen „null“.

Es gilt m. E. aber auch das Prinzip der Zahlung; wenn x nun Zahlungen auf 2014 strecken kann, in dem ja wieder Einkommen anfällt, kann er so evtl. auch in 2014 Steuern sparen.

Einen „Verlustvortrag“ aus unselbstständiger Arbeit von 2013 auf 2014 gibt es m. E. nicht.

Ich empfehle:

x soll zu seinem FA gehen und dort um Auskunft bitten; das FA darf nicht nur Steuern erheben sondern muß auch in begrenztem Umfang Auskünfte erteilen ( natürlich keine Steuerberatung – aber Verlustvortrag bei Anlage N ).

Weitere Fragen bitte direkt an:

[email protected]

aber mit klarer Frage und entsprechendem Hinweis im Betreff.

MfG

Stefan Seidel

hallo,
da es um viel Geld geht, besuchen Sie einen Steuerberater und nehmen Sie 1 Std Beratung mit der Frage oder melden Sie sich bei einem Steuerhilfeverein.