Wenn man mitten im Jahr sein Gewerbe abmeldet und im Nachhinein noch Betriebsausgaben anfallen z.B Mieten aus einem noch nicht beendeten Mietverhältnis wegen langer Kündigungsfrist, können diese dann noch steuerlich im selben Jahr abgesetzt werden oder hat man dann einfach Pech gehabt?
Man muss zum Abschluss eine Schlussbilanz erstellen bzw. eine EÜR, in der alle Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Schlusstag des Gewerbes enthalten sind. Damit können dann alle Ausgaben (aber auch Einnahmen) noch anerkannt werden - eine Alternative wäre, das Gewerbe langsam auslaufen zu lassen und erst wenn alles erledigt ist, das Gewerbe abzumelden.
E.
Servus,
die Schlußbilanz muss nicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes erstellt werden, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe.
Je mehr der Verpflichtungen aus dem Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt, auf den die Schlußbilanz erstellt wird, konkretisiert sind, desto einfacher wird das gute Stück aufzustellen sein. Auch die Darstellung des Gewinnes / Verlustes aus dem Übergang von Überschussrechnung zu Bilanzierung / GuV wird dann leichter. Und: Die Gegenstandswerte für die Rechnung vom StB, falls man das nach draußen geben will, werden teils auch kleiner mit der Zeit.
Ganz selbsterledigend ist der Fall dann zwar immer noch nicht, aber es gibt in dieser Situation sicher Schöneres, als sich mit der Technik der Rückstellungsbildung zu beschäftigen.
Schöne Grüße
MM
Vielen dank für die Beiträge. Die Diskussion soll sich auf die EÜR beziehen. Sind die nach der gewerbl. Abmeldung entstandenen Kosten absetzbar. Gibt es sozusagen eine gewerberechtliche Abmeldung und eine steuerliche Einstellung des Gewerbes?
Servus,
ja, es gibt eine steuerliche Einstellung. Die ist auch beim Überschussrechner durch die Erstellung einer Aufgabebilanz gekennzeichnet, die u.a. alle zum Zeitpunkt der Aufgabe gegebenen Verpflichtungen (wie z.B. Mietzahlungen) in Rückstellungen oder ggf. Verbindlichkeiten berücksichtigt.
Bei einfach gestrickten Überschussrechnern, die sich nicht steuerlich vetreten lassen, wird es üblicherweise akzeptiert, wenn sie das Gewerbe „verplätschern“ lassen, bis alle Einnahmen und Ausgaben im Bereich der USt erledigt sind. Auf diese Weise können sich der Steuerpflichtige und auch der veranlagende Mitarbeiter beim FA den ganzen Zinnober mit Übergangsgewinn und -verlust und einem umfangreichen Rückstellungsapparat sparen.
Wenn allerdings nachher noch viele Jahre lang Miete bezahlt wird, wird man um die Schlußbilanz nicht herum kommen.
Schöne Grüße
MM