Steuerliche Behandlung von Abfindung HBG Abfindung

Ein freier Handelsvertreter war bei einem Unternehmen nach § 84 HGB Beschäftigt mit Ausschließlichkeit bis 2008. Daraus ist eine Abfindung erfolgt in Höhe von 58.000 Euro.

Dazu zwei Fragen, kann dieser Betrag über mehrere Jahre steuerlich verteilt werden und über wieviele und zweitens gibt es dafür einen steuerlichen Freibetrag ?

Vielen Dank für die Info

Hallo!

Es gibt keinen Freibetrag für diese Abfindung, es ist aber die Fünftel-Reglung anzuwenden §34 EStG.

Gruß

Jörg

Hallo Jörg,

kann die Anfindung auch auf 3 Jahre verteilt werden ?

Hallo Robert999,

Du schreibst:

Ein freier Handelsvertreter war bei einem Unternehmen nach § 84 HGB Beschäftigt mit Ausschließlichkeit bis 2008.

Zunächst einmal:
Wenn derjenige HV nach §§ 84ff HGB war, kann er kein Beschäftigter gewesen sein. Denn ein HV ist ex Definition selbst Unternehmer ( selbständig Gewerbetreibender , wie es im § 84 HGB heißt) und kann somit nicht Beschäftigter (=i.d.R. abhängig Beschäftigter = Angestellter) sein.

Bitte reg’ Dich über die „Klugsch…“ nicht auf, sie könnte wichtig sein, auch weil Du selbst von „Ausschließlichkeit“ sprichst. Darunter versteht man im allgemeinen den so genannten „Einfirmenvertreter“, meist z.B. in Verbindung mit einem Versicherungs- bzw. Bausparunternehmen. Lies mal bitte dazu den § 92a HGB.

Du schreibst weiterhin:

Daraus ist eine Abfindung erfolgt in Höhe von 58.000 Euro.

Gehen wir also mal davon aus, dass es sich um ein „originäres“ HV-Verhältnis im Sinne des § 84 HGB handelt und gem. § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gezahlt wurde. Hat der HV dementsprechend darüber eine Rechnung auf den Namen seiner Firma gestellt? Wenn ja, wann?

Wann wurde dieser gezahlt? Aus Deinen Angaben ist nur erkennbar, dass es

mit Ausschließlichkeit bis 2008

ein irgendwie geartetes HV-Verhältnis war. Bestand die Firma des HV fort? Ist mit

bis 2008

der 01.01.2008 oder der 31.12.2008 oder ein Tag im laufe dieses Jahres gemeint?

Glaub’ es mir bitte, das spielt alles eine Rolle, wenn auch vielleicht keine „kriegsentscheidene“. Du kannst Dir aber sicher vorstellen, dass je genauer die Vorgaben sind, desto genauer die Antworten ausfallen.

Dazu zwei Fragen, kann dieser Betrag über mehrere Jahre steuerlich verteilt werden und über wieviele

Nein, aber es gibt die bereits vom Schweden77 erwähnte Fünftelungsregelung gem. § 34 EStG, auf die ich gleich eingehen werde.

und zweitens gibt es dafür einen steuerlichen Freibetrag ?

Nein, außer der HV hätte seinen Betrieb veräussert (verkauft), was aber bisher (aus den gemachten Angaben) nicht erkennbar ist.

Jetzt zur Fünftelungsregelung i.S. des § 34 EStG. Sie sieht aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes vom 24.03.1999 vor, dass seit dem 01.01.1999 an einen HV gezahlte Ausgleichsansprüche für diesen nur noch nach dem § 34 Abs 1, 24 EStG steuerbegünstigt sind. Sie dient in erster Linie zur Abmilderung der Steuerprogression bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungsjahr. Sie , diese Fünftelungsregelung, wirkt sich allerdings nur dann aus , wenn mit dem laufenden Einkommen noch nicht der Grenzsteuersatz , der z.B. in 2007 bei 45% lag, erreicht wird.
Heißt in Bezug auf den Begriff des „laufenden Einkommens“, dass der Zeitpunkt des Zuflusses des AA (=Ausgleichsanspruch) nicht unwichtig ist. Bedeutet im Klartext, dass im Zuflussjahr, wenn keine anderen „laufenden“ Einkommen (ist nicht gleich Einkünfte) realisiert werden, sich eine günstigere Steuerprognose für den Steuerpflichtigen ergibt, als wenn er (z.B. bis zum 30.06. d.J.) auch noch Provisionseinnahmen erzielt hätte.

Im Jahr des Zuflusses des AA wird jedenfalls bei der Fünftelungsreglung so getan, als ob die Ausgleichszahlung in fünf gleichen Tranchen zu je 20% angefallen (bezahlt worden) wäre. Es wird also anhand der Steuertabelle die (Steuer-)Differenz ermittelt, die sich aus dem (Steuer-)Betrag auf das „laufende Einkommen“ ohne AA und dem (Steuer-)Betrag auf das „laufende Einkommen“ mit (=zuzüglich) 1/5 der Ausgleichszahlung ergibt. Diese, sich ergebende, Differenz wird mit fünf multipliziert und die sich ergebende Steuer aufgrund des „normalen, laufenden“ Einkommens wird ebenfalls „normal“ ermittelt und dann hinzugerechnet.

Das ganze ist sehr komplex, wie unschwer erkennbar, deshalb sollte m.E. Rat eingeholt werden, wenn es da ein ernsthaftes Problem gibt.
Rat geben könnte vermutlich ein in Sachen HV (=AA) fitter Steuerberater oder die Berufsorganisation der HV = CDH oder auch ein auf Steuerrecht spezialisierter Fachanwalt.

Fakt bleibt aber, dass in der ESt-Erklärung alles in einem Jahr geklärt wird (im Veranlagungszeitraum und soweit keine Streckung der Zahlungen des AA durch das vertretene Unternehmen auf mehrere Jahre erfolgt). Eine Aufteilung auf mehrere Jahre oder unterschiedliche Laufzeiten (z.B. wie vermeintlich gewünscht auf drei Jahre), wie im Nachtrag zum UT möglichst auch noch nach dem Gusto des Steuerpflichtigen, ist jedenfalls bei der Fünftelungsregelung nicht möglich.

Sorry, ich hab’ die Gesetze nicht gemacht.

Vielen Dank für die Info

Bitte! Das alles einigermassen verständlich zu formulieren, war nicht ganz einfach. Ich hoffe, dass es gelang und richtig rüberkam.

Schönen Abend noch und viel Erfolg
RaBra

danke, habe ich verstanden