Steuerliche Behandlung von Diplomanden

Ich habe gehört, daß Studenten im Pflichtpraktikum auf 400 Euro Basis arbeiten können und somit keine Steuern zahlen.

Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn der Student nicht als Praktikant, sondern aus Diplomand eingestellt wurde? Ist in diesem Fall Lohn- und Kirchensteuer fällig?

Servus,

Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn der Student nicht als
Praktikant, sondern aus Diplomand eingestellt wurde? Ist in
diesem Fall Lohn- und Kirchensteuer fällig?

die Einkommensteuer unterscheidet nicht zwischen Studenten, Diplomanden, Postgraduierten, Offizieren der Reserve, genetisch Rothaarigen, Linkshändern etc. Je nach Höhe der Werbungskosten und Sonderausgaben geht die ESt bei einem Arbeitslohn von etwa 9.500 € im Jahr los. Alles, was drunter ist, kostet keine ESt.

Ein bissel anders ists bei der Sozialversicherung. Da sind die Abzüge für den eingeschriebenen Studenten ein bissel niedriger (übrigens auch die Arbeitgeberanteile - einen Studenten für 410 € einzustellen, kostet den Arbeitgeber weniger, als ihn für 400 € einzustellen).

Schöne Grüße

MM

Das bedeutet also, daß allein das Wort „Diplomand“ statt „Praktikant“ im Vertrag die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet?

Im vorliegenden Fall hat der Student dadurch 52,86 Euro Abzüge (incl. Kirchensteuer) bei einem „Aushilfslohn“ (Lohnart 2201) von 400 Euro.

Du sprichst von Abzügen für eingeschriebene Studenten, aber ist nicht ein Diplomand auch eingeschrieben? Schließlich zahlt er ja Studiengebühren und ist weiter ordentlich immatrikuliert.

Hallo Andi,

Das bedeutet also, daß allein das Wort „Diplomand“ statt
„Praktikant“ im Vertrag die Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen begründet?

Nein. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern der Sachverhalt. Ein eingeschriebener Student, der über die studentische Krankenversicherung versichert ist und außerhalb der vorlesungsfreien Zeit nicht mehr als 20h/Woche arbeitet, muss von seinem Lohn keine Krankenversicherungsbeiträge abführen.

Im vorliegenden Fall hat der Student dadurch 52,86 Euro Abzüge
(incl. Kirchensteuer) bei einem „Aushilfslohn“ (Lohnart 2201)
von 400 Euro.

Die Lohnart und ihre Bezeichnung sind durch den Arbeitgeber individuell eingerichtet und sagen für sich noch nichts aus. Ohne die Zusammensetzung der Abzüge zu kennen, lässt sich der Fall nicht beurteilen. Es scheint, als würde der Arbeitnehmer für die Lohnsteuer als geringfügig Beschäftigter, aber für die Sozialversicherung als Werkstudent (RV- und AV-Pflicht, keine KV) behandelt. Es ist mir neu, dass diese Kombination nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse möglich ist, vielleicht kann das jemand anders bestätigen, ggf. im Versicherungsbrett. Mir kommt es jedenfals unorthodox vor.

Falls diese Handhabung möglich ist, ist es die Alternative, die zum geringsten Unterschied zwischen Kosten für den Arbeitgeber und Auszahlung an den Arbeitnehmer führt, also sicherlich die beste. Bloß, wie gesagt, ob man sie überhaupt wählen kann, kann ich nicht unmittelbar bestätigen.

Wieauchimmer, es wäre nützlich, die Diskussion auf die konkrete Grundlage zu stellen, wie sich die zitierte Zahl zusammensetzt.

Schöne Grüße

MM