Hallo Andi,
Das bedeutet also, daß allein das Wort „Diplomand“ statt
„Praktikant“ im Vertrag die Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen begründet?
Nein. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern der Sachverhalt. Ein eingeschriebener Student, der über die studentische Krankenversicherung versichert ist und außerhalb der vorlesungsfreien Zeit nicht mehr als 20h/Woche arbeitet, muss von seinem Lohn keine Krankenversicherungsbeiträge abführen.
Im vorliegenden Fall hat der Student dadurch 52,86 Euro Abzüge
(incl. Kirchensteuer) bei einem „Aushilfslohn“ (Lohnart 2201)
von 400 Euro.
Die Lohnart und ihre Bezeichnung sind durch den Arbeitgeber individuell eingerichtet und sagen für sich noch nichts aus. Ohne die Zusammensetzung der Abzüge zu kennen, lässt sich der Fall nicht beurteilen. Es scheint, als würde der Arbeitnehmer für die Lohnsteuer als geringfügig Beschäftigter, aber für die Sozialversicherung als Werkstudent (RV- und AV-Pflicht, keine KV) behandelt. Es ist mir neu, dass diese Kombination nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse möglich ist, vielleicht kann das jemand anders bestätigen, ggf. im Versicherungsbrett. Mir kommt es jedenfals unorthodox vor.
Falls diese Handhabung möglich ist, ist es die Alternative, die zum geringsten Unterschied zwischen Kosten für den Arbeitgeber und Auszahlung an den Arbeitnehmer führt, also sicherlich die beste. Bloß, wie gesagt, ob man sie überhaupt wählen kann, kann ich nicht unmittelbar bestätigen.
Wieauchimmer, es wäre nützlich, die Diskussion auf die konkrete Grundlage zu stellen, wie sich die zitierte Zahl zusammensetzt.
Schöne Grüße
MM