„ich seh den unterschied eher bei der selbständigen betätigung
und der teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen verkehr“
Das meinte mein Steuerberater auf den Vergleich Lotto - Poker.
Wenn ich genaueres weiß poste ich…
An der Gewinnerzielungsabsicht wird es wohl bei keinem Glücksspiel scheitern, es sei denn man ist Masochist.
Ebenso wird es bei regelmäßigen Spielern nicht an der Nachhaltigkeit scheitern.
Damit bleiben wir bei der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr hängen. Und hier kann es tatsächlich keine feste Definition geben, maßgebend sind hier die tatsächlichen Verhältnisse.
Die Richtlinien sagen dazu folgendes, H 15.4 „Allgemeines“ EStH: Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben.
Und damit kommt es meiner Meinung nach nur darauf an, wie der jeweilige Spieler diese Tätigkeit betreibt (Zeiteinsatz, Anzahl der besuchten Casinos, wird der Lebensunterhalt nur mit dieser Tätigkeit bestritten usw.). Eine Standard-Aussage kann es hier nicht geben.