Steuerliche Behandlung von Reagalmontagen

Hallo, wie wird die Montage von Schwerlastregalen steuerlich behandelt. Zählt es unter Bauleistung nach §13b oder nicht ?

Servus,

wenn die Regale fest mit dem Gebäude verbunden sind (dürfte gegeben sein) und wenn sie nicht ohne größeren Aufwand wieder ausgebaut werden können (dürfte wohl auch gegeben sein), handelt es sich um eine Bauleistung im Sinn des § 13b UStG.

Einzelheiten dazu in Abschnitt 13b.2 UStAE, dort insbesondere die Aufzählung in Absatz 5.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

danke für die schnelle Antwort, bringt aber keinen weiter.es müsste etwas genauer beschrieben werden.
Hintergrund: Finanzamt sagt keine Bauleistung! Insolvenzverwalter der ehemaligen Auftraggeberfirma verlangt aber jetzt um die 20000 €uronen an Umsatzsteuer zurück.
Regale sind lediglich am Boden verdübelt um sie gegen verrutschen zu sichern.Regale stehen wegen Ihrer Bauart aber auch alleine.Was ist mit den Regalen die nicht in einem Gebäude stehen?

kann man Regalbau nicht mit Gerüst oder Tribünenbau vergleichen?

schöne Grüße
jörg

Hallo Jörg,

danke für die schnelle Antwort, bringt aber keinen weiter.es
müsste etwas genauer beschrieben werden.

Es ist in dem zitierten und verlinkten Abschnitt des UStAE für den vorliegenden Fall ausreichend genau beschrieben, bloß in der vorgelegten Frage ist eine Nebelkerze („Schwerlastregal“) enthalten, auf die ich prompt reingefallen bin.

Hintergrund: Finanzamt sagt keine Bauleistung!

Mit Recht, weil allein eine Verdübelung am Boden nicht dafür ausreicht, dass die Regale „nicht ohne großen Aufwand“ auf- und abgebaut werden können. Besser wäre allerdings, sowas nicht mündlich oder telefonisch mit dem FA zu klären, weil man dann gleich einen Zettel hätte, den man dem forschen Inso-Verwalter auf den Tisch legen könnte.

Das hier:

Regale stehen wegen Ihrer Bauart aber auch alleine.

reicht bereits dafür aus, dass es sich ganz schlicht um Einrichtungsgegenstände handelt; das etwas fummelige Thema „Scheinbestandteil“ muss dann gar nicht behandelt werden.

kann man Regalbau nicht mit Gerüst oder Tribünenbau vergleichen?

In diesem Fall braucht man nicht so weit gehen; Aufstellung eines x-beliebigen Regals in einem Büro, das nicht bloß aufgeschlagen wird, sondern wegen nicht planem Boden oben noch an ein paar Punkten verdübelt wird, ist auch nichts anderes: Ein paar Dübel setzen ist kein „großer Aufwand“, egal ob man das wie beim Regal im Büro mit Black&Decker hinkriegt, oder ob man wie im vorliegenden Fall mit dem Hilti ranmuss.

Ich schätze, dass man weiteren Schritten des Inso-Verwalters hier eher gelassen entgegensehen kann - das Thema ist in verschiedenen steuerlichen Zusammenhängen schon sehr oft durch die Instanzen geklagt worden, dazu braucht sich kein Richter was Neues ausdenken. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Inso-Verwalter hier genau wie ich auch reflexhaft auf das Stichwort „Schwerlastregal“ angesprungen ist und bereits Ruhe gibt, wenn er die Informationen bekommt, die im vorliegenden Fall das FA und wir hier im Forum haben und er möglicherweise nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Hallo Dä Blumepeder,
tausend Dank für Deine ausführliche Antwort.
genau wie Du sehen wir das auch und vom Finanzamt haben wir es sogar schriftlich.
Nur leider Interessiert das den Inso-verwalter nicht. Er will jetzt ein Grundsatzurteil bewirken. Da mus ich meinenn Anwalt noch mal in die Spur schicken.vielleicht findet er ja irgendwelche Urteile darüber. Ich hatte bisher nichts gefunden,deshalb habe ich hier angefragt .
danke nochmal und schönen Abend noch.
Grüße

Jörg

Hallo Jörg,

mit Aktenzeichen zu BFH-Urteilen kann ich da nicht dienen - hab keinen Zugang mehr zu der für solche Sachen sehr hübsch abfragbaren NWB-Datenbank. Als Hinweis aber: Wahrscheinlich wird man da leichter fündig, wenn man nicht vom Thema „§ 13b UStG“ her ansetzt, sondern von dem heute nicht mehr so wichtigen Zusammenhang „Aktivierung und Abschreibung als Gebäudebestandteil“, der bis in die 1990er Jahre wegen Sonderabschreibungen, degressiver AfA usw. einige Bedeutung hatte. Das ist zwar von der Sache her ein anderes Thema, aber in den zentralen Begriffen „wesentlicher Gebäudebestandteil“, „feste Verbindung mit dem Gebäude“, „Auswirkung auf die Substanz des Gebäudes“ ganz ähnlich gelagert.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder