Steuerliche Berücksichtigung von Währungsverlust

Hallo,
ich habe eine generelle Frage zur steuerlichen Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Beiteiligung an ausländischen Staatsanleihen. Bei Rückzahlung der Anleihe werden die gezahlten Zinsen seitens der Bank als „Bruttoertrag“ ausgewiesen, 30% Zinsabschlagsteuer abgeführt und weitere 5,5% Soli.
Soweit so gut. Nicht berücksichtigt dabei wird jedoch, daß aufgrund der zwischenzeitlichen Kursschwankungen der Fremdwährung das zurückgezahlte Kapital weitaus geringer sein kann, als ursprünglich eingezahlt. Dieser Verlust wird jedoch nirgendwo ausgewiesen, auch nicht im Jahressteuerbescheid der Bank.
Mich würde nun interessieren, ob eine Möglichkeit besteht, diesen Währungsverlust bei der Steuererklärung selbst einzubringen?
Fröhliche Weihnachten! :smile:

Chris

Spekulationsverluste i.S.v § 23 EStG werden steuerlich nur mit künftigen Spekulationsgewinnen verrechnet.

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36…

Hallo,
im Normalfall gibt es keine Möglichkeit, es sei denn, die Anleihen wären Betriebsvermögen z.B. im Gewerbebetrieb. In dem Fall wären dann aber auch die Währungsgewinne bzw. die Kursgewinne steuerpflichtig.
Für den Normalverbraucher ist der Kursgewinn oder -Verlust nur steuerlich zu erfassen, wenn es sich um „Spekulationsgewinn/-Verlust“ gem. § 23 EStG handelt. Die Voraussetzung ist somit der Anfall des Gewinns oder Verlustes innerhalb eines Jahres.
Das bedeutet, dass Ihr Kursverlust dann mit Einkommen (leider nur entsprechender Art) verrechenbar ist, wenn z.B. entsprechende -Gewinne vorliegen. Ich halte es für staatlich verordneten Beschiss am Steuerzahler.
Kann aber in besonderen (Glücks-)Fällen auch ein Vorteil sein.

Viele Grüße
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort. :smile:
Da muß ich gleich nochmal nachhaken: Bedeutet „Anfall des Gewinns oder Verlustes innerhalb eines Jahres“, daß An- und Verkauf der Anleihe innerhalb des gleichen Kalenderjahres erfolgen muß oder nur innerhalb von 12 Monaten, damit ein solcher Verlust steuerlich angesetzt werden kann?
Fröhliches Weihnachten weiterhin, :smile:)

Chris

12 Monate

siehe § 23 EStG

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Na das hilft doch schon mal. :smile:
Vorausgesetzt ein privater Anleger hätte im August 2007 die Anleihe gekauft, welche bei Endfälligkeit im Mai 2008 mit Verlust zurückgezahlt worden ist, so kann er diese als „negative Spekulationsgewinne“ in seiner Steuererklärung angeben? Wenn ja, weshalb weist das die Bank in der Jahressteuerbescheinigung nicht so aus?
Herzlichen Dank + weihnachtliche Grüße,

Chris

12 Monate

siehe § 23 EStG

Ich denke mal, dies wird erst geltend zu machen sein, sobald auch das Kapital zurückbezahlt wird. Dann aber Steuerberater fragen um Fehler zu vermeiden

Das kann ich so einfach nicht sagen, aber ich glaube, dass es damals noch nicht in den Bescheinigungen erfasst werden musste. Heute ist das drin, bzw. kann man es sich für die Feststellung durch das Finanzamt bescheinigen lassen.

Wolfgang

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Hallo Chris,

befindet sich das Papier im Privatvermögen, so wirkt sich der Währungsverlust grunsätzlich steuerlich nicht aus.

Viele Grüße

So wie Währungsgewinne bei der Veräußerung festzustellen und anzugeben sind, so werden auch Währungsverluste (negetiver Gewinn) angegeben. Die Verrechnung kann jedoch in der Regel nur mit gleichartigen Gewinnen erfolgen. Der Verlust wird also eventuelll mehrere Jahre vorgetragen, bis ein verrechenbarer Gewinn anfällt.

OK, Danke. Ich werde das Fianzamt mal selbst anschreiben und schauen, was die dazu sagen.

Noch eine wirklich allerletzte klitzekleine Frage zum generellen Thema „Kapitalerträge“:
Seit 2009 ist die Anlage KAP (soweit ich weiß) ja freiwillig, da aufgrund der Abgeltungssteuer der Zinsabschlag seitens der Banken ja eh bereits abgeführt wird. Was ich nicht verstehe: Zur Berechnung der Einkommensteuer zählen doch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche in der Anlage KAP deklariert werden. Wenn ich also keine Anlage KAP abgebe - woher will das FA wissen, welche Kap.-Einkünfte zur Berechnung meiner ESt relevant sind?
Herzlichen Dank + viele Grüße,

Chris

Hallo,
ich würde erst mal mit der Bank sprechen. Entweder haben die den Verlust vorgetragen und mit späteren Gewinnen bereits verrechnet ODER die Bank muss den Verlust für das FA bestätigen.

Im übrigen sind die Zinseinkünfte, die dem Abschlag unterliegen, damit ABGEGOLTEN. Man gibt sie in der Anlage KAP ja nur dafür an, damit das FA prüft, ob nach Berücksichtigung des Freibetrags der individuelle Spitzensteuersatz nicht niedriger als 25% ist (oder um Verluste zu berücksichtigen oder KiSt).

D.h., dass das FA im Regelfall die Einkünfte nicht braucht, weil sie den individuellen Steuersatz nicht progressiv in die Höhe treiben.

Gruß
Wolfgang

1 Like

So wäre es ja eigentlich auch sinnvoll, aber wenn ich z.B. mittels Elster eine ESt 2009 berechnen lasse (gerade gemacht), werden dort sämtliche Einkunftsarten zusammenaddiert (u.a. auch KAP-Einkünfte), dann Sonderausgaben abgezogen und von der Gesamtsumme dann der Steuersatz berechnet und erst danach von der festgesetzten ESt dann die Kapitalertragssteuer wieder abgezogen. Augenscheinlich beeinflussen die KAP-Einkünfte halt doch den individuellen Steuersatz, somit macht es eben doch einen Unterschied, ob KAP-Einkünfte deklariert werden. Das verstehe ich halt nicht…

Dank + Gruß,
Chris

Hallo Chris,

nein, da ist leider im Privatbereich nichts zu machen, wie es ist, wenn man die Anleihen im Betriebsvermögen hält, weiss ich leider nicht.

Frohen Jahreswechsel
Micha

Hallo,
guckst Du:
http://www.frag-einen-steuerprofi.de/forum_topic.asp…
und machst es auch so.
Gruss Barbara

Liebe/r Chris,
dazu die Einschaetzung einr Rechtsanwaeltin und Steuerberaterin (Quelle: http://www.frag-einen-steuerprofi.de/forum_topic.asp…):
Die Bank bescheinigt Ihnen diese Verluste nicht, da dies vom Gesetz her nicht vorgesehen ist. Sie müssten dies selbst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Beim BFH ist ein Verfahren anhängig über die Frage, ob die Währungsverluste bei einem Anlagekonzepts, wonach Eigen- und Fremdmittel eingesetzt werden, um Zinsdifferenzen zu erwirtschaften, als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften nach § 20 EStG oder im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen sind, Aktenzeichen IX R 38/07. In dem Verfahren ist noch keine Entscheidung getroffen worden.

Wenn Sie auf einen Währungsgewinn hin Ihre Anlage gerichtet hatten, sollte auch ein Verlust berücksichtigt werden.

Sie sollten eine Verlustfeststellung beantragen und angeben, dass Sie insgesamt Währungsgewinne erzielen wollen. Dabei sollten Sie das Ruhen des Verfahrens beantragen und auf den Ausgang des oben genannten BFH-Rechtsstreits verweisen.

Hallo,
in der Einkommensteuererklärung können Sie den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.
MfG
Sven Duwe

Hsllo Chris,

dies geht nur im Rahmen der Verrechnung mit anderen Kursgewinnen.

Dies sind generell sonstige Einkünfte im Sinne EstG § 2 / 1 Satz 7 und EstG § 23 / 3. Dort ist in Satz 8 auch geregelt, dass diese nur mit Einkünften aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften bis zu einem Betrag von Null verrechnet werden können. Hierbei gibt es jedoch die Möglichkeit, dies mit Gewinnen aus älteren Jahren oder zukünftigen Jahren zu verrechnen.

Allerdings gilt dies nur für realisierte Verluste, aber nicht für Buchverluste, die noch nicht realisiert sind.

Viele Grüße

Mirko

Hallo,

nein.

Die Währungsschwankungen sind genau das Risko, das der Anleger ganz bewusst selbst eingeht und für das er auch selbst einzustehen hat.

Etwas Anderes könnte nur dann gültig sein, wenn die Fremdwähruzngsanleihe bei einem bilanzierenden Unternehmer im Betriebsvermögen gehalten wird. Dann wäre aber auch die Versteuerung der Gewinne nicht auf die Zinsabschlagsteuer beschränkt, sondern könnte weit höher ausfallen.

Gruß
Lawrence

Hallo.

sorry for delay.

Da weiß ich leider keinen Rat.

Gruß

Sprengli