Steuerliche Betrachtung von Einnahmen als Insolvenzgläubiger

Ein Insolvenzgläubiger erhält 14 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner aus der Insolvenzmasse eine Zahlung entsprechend der Schlussquote.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Insolvenzforderung war der Insolvenzgläubiger als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig. Aus dieser Tätigkeit stammt auch die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung. Sein Gewerbe hat der Insolvenzgläubiger zwischenzeitlich abgemeldet.

Heute ist der Insolvenzgläubiger als Freiberufler mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird davon ausgegangen, dass die Einnahme des Insolvenzgläubigers aus der Insolvenzmasse des Insolvenzschuldners im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Insolvenzgläubigers in der Anlage SO unter „Leistungen“ eingetragen werden muss, da die Einnahme aus der ursprünglich gewerblichen Tätigkeit stammt, welche inzwischen abgemeldet worden ist, und nichts mit der heutigen Tätigkeit als Freiberufler zu tun hat. Ist diese Betrachtungsweise richtig?

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Da hierbei im Rahmen eines nach wie vor bestehenden Einzelunternehmens nicht zwischen ehemals gewerblicher Tätigkeit und heutiger Tätigkeit als Freiberufler unterschieden wird und auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG weiterhin eine kalenderjährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss, wird davon ausgegangen, dass der Insolvenzgläubiger die Umsatzsteuer aus der Einnahme mit dem damals geltenden Prozentsatz unter „Steuerbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden)“ in der nächsten Umsatzsteuererklärung eintragen muss.

Hallo,

ja, sind nachlaufende Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

Die Umsatzsteuer wurde seinerzeit bei Ihnen durch den Ausfall der Forderung/Abschreibung berichtigt. Auf Seiten der Insolenzverwaltung ist die Verbindlichkeit zum Insolvenzstichtag bzgl. der Vorsteuer ebenfalls sofort zu berichtigen. Es beteht durch die Quote kein direkter Zusammenhang mehr zwischen Leistungen und Zahlung.

Die Summe ist also für Sie vollständige Einnahme, es ist keine Angabe zur Umsatzsteuer (Einnahme/Berichtigung) vorzunehmen.

Grüße

Al

Hallo,

ich kann mich nur der Meinung von Al Langener anschließen. Die Summe kann als volle
Einnahme verbucht werden.

Gruß
Haeschen 51

Hallo,
der Betrag ist als Einnahme zum Gewerbebetrieb voll anzusetzen.

In der Quote wird sicherlich keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, deshalb keine Berücksichtigung in der Umsatzsteuererklärung.

Grüße

Guten Morgen

Leider kann ich hier keine Antwort geben, da dies nich mein Fachgebiet ist.
Beim Steuernsparen, Versicherungen und Vorsorge wie auch Hypotheken kann ich sicherlich behilflich sein.
Wünsche einen tollen und erfolgreichen Tag.

Die Umsatzsteuer wurde seinerzeit bei Ihnen durch den Ausfall
der Forderung/Abschreibung berichtigt.

Für Soll-Versteuerer - ja, sonst im Prinzip nicht.

Auf Seiten der
Insolenzverwaltung ist die Verbindlichkeit zum
Insolvenzstichtag bzgl. der Vorsteuer ebenfalls sofort zu
berichtigen. Es beteht durch die Quote kein direkter
Zusammenhang mehr zwischen Leistungen und Zahlung.

Die Summe ist also für Sie vollständige Einnahme, es ist keine
Angabe zur Umsatzsteuer (Einnahme/Berichtigung) vorzunehmen.

Gibt es dazu einen § / eine RL, wo dies geregelt ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Heute ist der Insolvenzgläubiger als Freiberufler mit
Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG im
Rahmen eines Einzelunternehmens tätig.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird davon ausgegangen,
daß die Einnahme des Insolvenzgläubigers aus der
Insolvenzmasse des Insolvenzschuldners im Rahmen der
Einkommensteuererklärung des Insolvenzgläubigers in der Anlage
SO unter „Leistungen“ eingetragen werden muß, da die Einnahme
aus der ursprünglich gewerblichen Tätigkeit stammt, welche
inzwischen abgemeldet worden ist, und nichts mit der heutigen
Tätigkeit als Freiberufler zu tun hat. Ist diese
Betrachtungsweise richtig?

Warum nicht in Anlage G eintragen? Die Einkünfte aus der ursprünglichen Tätigkeit, würde sie heute ausgeübt, würden doch auch heute in dieser Anlage eingetragen werden müssen.

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Da hierbei im Rahmen
eines nach wie vor bestehenden Einzelunternehmens nicht
zwischen ehemals gewerblicher Tätigkeit und heutiger Tätigkeit
als Freiberufler unterschieden wird und auch bei Anwendung der
Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG weiterhin eine
kalenderjährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muß,
wird davon ausgegangen, daß der Insolvenzgläubiger die
Umsatzsteuer aus der Einnahme mit dem damals geltenden
Prozentsatz unter „Steuerbeträge, die auf frühere
Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die
§ 19 Abs. 1 UStG anwenden)“ in der nächsten
Umsatzsteuererklärung eintragen muß.

Ja, sehe ich auch so. Es sei denn, jemand findet noch eine Regelung im UStG oder den UStR, wonach vor Insolvenz des Leistungsempfängers erbrachte, grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze, nach Insolvenz des Schuldners gezahlt nun steuerfrei bzw. nicht steuerbar sein sollen. Dann würde es nur in die BMGl für die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft fallen.

Argument für die Umsatzsteuerpflicht: Wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt war, konnte er die Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer in Abzug bringen. Jetzt bekommt das Finanzamt aus dieser Umsatzsteuer nur einen Betrag in Höhe der Insolvenzquote zurück, immerhin besser als gar nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

ich würde diese als eine richtige Darstellung der Gegebenheiten bezeichnen. Um es mal einfach zu formulieren, zum Zeitpunkt des Anspruches bestand ein Gewerbe. Daher wird auch das entsprechende Finanzamt auch den geltenden Steuersatz als pflichtig geltend machen. Der Zeitpunkt ist hier das entscheidende, denn als die Forderung gestellt worden ist, bestand ein Gewerbe. Somit unterliegt die Versteuerung auch im Sinne des Gewerbes zum Zeitpunkt der Forderung gegenüber dem Schuldner.

Doch um auch 100% auf Nummer sicher zu gehen, empfahlt es sich hier einen richtigen Fachmann7 (Steuerberater) als Informationsquelle hinzu zu ziehen. Denn es gibt kaum ein Gesetz welches in einer derartigen Vielfallt geändert wird wie das Steuerrecht. Ein Weiteres ist nun auch allgemein bekannt, dass die entsprechende Steuer auch ein Durchlaufposten ist. Des sich im Normalfall ausgleicht.