Ein Insolvenzgläubiger erhält 14 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Insolvenzschuldner aus der Insolvenzmasse eine Zahlung entsprechend der Schlussquote.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Insolvenzforderung war der Insolvenzgläubiger als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig. Aus dieser Tätigkeit stammt auch die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung. Sein Gewerbe hat der Insolvenzgläubiger zwischenzeitlich abgemeldet.
Heute ist der Insolvenzgläubiger als Freiberufler mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird davon ausgegangen, dass die Einnahme des Insolvenzgläubigers aus der Insolvenzmasse des Insolvenzschuldners im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Insolvenzgläubigers in der Anlage SO unter „Leistungen“ eingetragen werden muss, da die Einnahme aus der ursprünglich gewerblichen Tätigkeit stammt, welche inzwischen abgemeldet worden ist, und nichts mit der heutigen Tätigkeit als Freiberufler zu tun hat. Ist diese Betrachtungsweise richtig?
Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Da hierbei im Rahmen eines nach wie vor bestehenden Einzelunternehmens nicht zwischen ehemals gewerblicher Tätigkeit und heutiger Tätigkeit als Freiberufler unterschieden wird und auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG weiterhin eine kalenderjährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss, wird davon ausgegangen, dass der Insolvenzgläubiger die Umsatzsteuer aus der Einnahme mit dem damals geltenden Prozentsatz unter „Steuerbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden)“ in der nächsten Umsatzsteuererklärung eintragen muss.