Steuerliche Kleinunternehmerregelung

Mit dem Übersteigen der 17500 EURO-Einnahmen-Grenze werden diese umsatzsteuerpflichtig („Jahr 1“). Auch wenn im darauffolgenden Jahr („Jahr 2“) die Umsätze weit unter dieser Grenze bleiben, ergibt sich eine umsatzsteuerliche Veränderung erst im übernächsten Jahr („Jahr 3“). Wie verhält es sich, wenn eine nachträgliche Umsatzsteuerforderung aus dem „Jahr 1“, im „Jahr 2“ vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt und im „Jahr 2“ noch nachträglich vom Rechnungsempfänger als Einnahme hereingeholt werden kann und nur dadurch die 17 500 €-Grenze plötzlich überschritten ist?

Servus,

entscheidend ist der Gesamtumsatz, wie in § 19 Abs 1 UStG definiert.

Der Begriff „nachträgliche Umsatzsteuerforderung“ ist zu vage, als daß man dazu eine Aussage machen könnte. Bitte beschreibe den Sachverhalt genauer: Was steht in dem Bescheid, wie wird er begründet, worauf beruht die Forderung, warum beschäftigt sich das FA bei einem Kleinunternehmer mit USt?

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen :smile:

warum beschäftigt sich das FA bei einem Kleinunternehmer mit USt?:

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es so, dass in Jahr 1 die 17.500 für die Kleinunternehmerregelung überschritten wurden: also UST-Pflicht bestand.
In Jahr 2 wäre der Umsatz grundsätzlich niedriger als 17.500 gewesen, wenn es halt die Rückzahlung des FA nicht gegeben hätte. Und da die sich halt auf Jahr 1 bezieht, wird die Frage gestellt, ob die Kleinunternehmerregelung nicht trotzdem angewandt werden kann.

(wobei ich denke: nein, denn es geht ja nach dem Zu-/Abfluß-Prinzip und die UST-Rückzahlungen sind als Einnahme mit aufzunehmen)

Greets
ShannonS

Servus,

um eine USt-Rückzahlung könnte es sich vielleicht handeln. In diesem Fall hätte diese Einnahme überhaupt keinen Einfluß auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung, weil sie nicht zum Gesamtumsatz gem. § 19 I UStG gehört - sie ist nämlich gar kein Umsatz.

Einen Bescheid über die Abrechnung zur USt, in dem der Begriff „nachträgliche Umsatzsteuerforderung“ vorkommt, kann ich mir aber beim besten Willen nicht vorstellen.

Daher beharre ich darauf: Der Sachverhalt muss schon so geschildert werden, daß eine Beurteilung möglich ist, sonst bleibt das alles spekulativ.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
dadurch dass der Gesamtumsatz 2008 über 17 500 € war und keine zeitnahe Umsatzversteuerung stattfand, erfolgte dies erst 2009 nachträglich durch das Finanzamt. Dieses konnte den Umsatz aus der Steuererklärung ersehen. Die nachträgliche Besteuerung konnte zwar rechnerisch dadurch „ausgeglichen werden“, dass die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer von dem Rechnungsempfänger ausgeglichen wurde, nur wirkt sich das jetzt in dem Steuerjahr 2009 so aus, dass dadurch die Jahresgrenze von 17 500 € überschritten wird. Ohnen den nachträgliche Erstattung der Mehrwertsteuer wäre dies nicht erfolgt. Mit Auswirkungen auch für 2010, wo die 17 500-Grenze ebenfalls nicht überschritten wird!

Mitfreundlichen Grüßen
Peter Ladbergen

Hallo,
dadurch dass der Gesamtumsatz 2008 über 17 500 € war und keine
zeitnahe Umsatzversteuerung stattfand, erfolgte dies erst 2009
nachträglich durch das Finanzamt.

Wenn der Umsatz 2008 über 17500 € liegt, hat das keinen Einfluss auf die USt 2008, sondern nur auf die USt ab 01.01.2009.
Daher verstehe auch ich die Problematik nicht…

Servus,

ich glaube, da ist etwas schief gelaufen:

Offenbar wurde für 2008 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, die nicht nur die beiden „Kleinunternehmer-Zahlen“ auf Seite 1 enthielt, sondern in der Bemessungsgrundlagen, USt und Vorsteuerbeträge eingetragen waren wie bei einem Regelbesteuerer.

Eine Verpflichtung zum Abführen von USt hätte für 2008 nur bestanden, wenn der Gesamtumsatz in 2007 mehr als 17.500 € oder der Gesamtumsatz in 2008 planmäßig und voraussehbar mehr als 50.000 € betragen hätte.

Der Kleinunternehmer war also in 2008 immer noch Kleinunternehmer, hat aber durch die Abgabe der USt-Erklärung in dieser Form zur Regelbesteuerung optiert.

Diese Option bindet ihn jetzt für fünf Jahre (ab 2008), unabhängig von der Höhe der Umsätze.

Schöne Grüße

MM