Steuerliche Nachteil Berliner T. nach Tod korrigie

Hallo,

das Berliner Testament ist doch - wenn ich recht informiert bin - aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll.

Wenn der begünstigte Erbe das Testament nach dem Tod einfach „nicht wieder findet“ - kann er dann im Einvernehmen mit den anderen Erben (z.B. Kindern) auf eine andere Weise die gleiche Absicherung herbeiführen?

Konkret: Ist es nach (!) dem Todesfall möglich dass andere Erben (z.B. Kinder) auf das gesamte Erbe verzichten (es steuerlich jedoch dennoch so behandelt wird als wäre es Ihnen zugeflossen) und die im (nicht wiedergefundenen) Testament Begünstigte alles bekommt.
Kann man diesen Verzicht - bevor man die Erbschaftssteuererklärung abgibt - auf irgendeine Weise rechtlich absichern?

Versteht ihr was ich sagen will? Ich weiss nicht, ob ich mich verständlich ausdrücke…
Also ich meine: Alle Erbin sind sich (noch) einig. Daher möchte man, dass alle erben. Die im (nicht mehr vorhandenen) Testament begünstigte ist jedoch dennoch etwas misstrauisch und möchte sich dennoch rechtlich absichern. Steuerlich soll dies alles günstiger sein, als wenn das Testament doch da wäre.

Vielen Dank!

Jonas

Zur Erläuterung: Ich hatte bereits eine andere Frage zum Berliner Testament gestellt. Nun betrachte ich dies aus einem anderen Blickwinkel (dort vor dem Todesfall, hier nach dem Todesfall).
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Hallo,

das ist ja ein wüster Haufen an Halbwahrheiten und gefährlichen Ideen :wink:

Um mal etwas Licht in die Sache zu bringen:

Das Berliner Testament muss steuerlich nicht nachteilig sein. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Zu Berücksichtigen sind die Freibeträge der einzelnen Beteiligten in beiden Erbfällen und die Steuersätze und die richtig bewertete Erbmasse. Nur dann, wenn sich durch die doppelte Vererbung des Nachlasses des Erstversterbenden ergibt, dass im zweiten Erbfall hierdurch die Freibeträge überschritten werden, oder eine schlechtere Progressionsstufe zur Anwendung kommt, ist das Berliner Testament steuerlich ungünstig.

Beispiel: Erstversterbender Ehegatte vererbt steuerfrei (Freibetrag € 307.000,–) € 100.000,-- auf Zweitversterbenden mit eigenem Vermögen im Wert von € 200.000,–. D.h. dieser vererbt jetzt insgesamt € 300.000,-- auf das einzige Kind der beiden. Dumm gelaufen, denn Kind hat nur € 205.000,-- steuerfrei. Richtig beraten hätte der Erstversterbende sein Vermögen besser direkt komplett auf das Kind vererbt. Dieser erste Erbfall wäre für das Kind steuerfrei gewesen, der zweite dann auch, da dann ja auch nur € 200.000,-- vererbt werden. Wichtig: Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände ist eine Wissenschaft für sich. D.h. hier ist der Fachmann gefragt, und so einfach wie oben ist die Entscheidung für eine bestimmte Erbfolge in der Realität auch nicht, denn man weiß z.B. ja nie, wer zuerst verstirbt.

Die Idee ein Testament „verschwinden“ zu lassen ist eine ganz dumme, denn man macht sich damit strafbar und man kann jede Wette darauf annehmen, dass die Sache sofort auf dem Tisch ist, wenn es mal irgendwann zwischen den Beteiligten Stress geben sollte.

Was zu überlegen ist, ist die Frage, ob Pflichtteilsberechtigte nach dem Erstversterbenden ihr Pflichtteil geltend machen um dadurch das ggf. zu versteuernde Erbe zu mindern. Aber auch hier ist der Fachmann gefragt, der sich in alle Details einarbeiten muss, um dann ggf. auch einen Erbvergleich auszuhandeln.

Es führt also im echten Leben kein Weg am netten, spezialisierten Anwaltskollegen vorbei. Die ggf. ersparten Steuern und der ersparte Ärger wiegen dessen Kosten üblicherweise mehr als gut auf.

Gruß vom Wiz

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