Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Hallo,

welche Möglichkeiten oder Steuermodelle gibt es, mit denen man in der Steuerklasse 1 die steuerliche Progression bei Abfindungszahlungen - vorausgesetzt man ist nicht kurz vor der Rente bzw. hat büber 20 Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet - optimierten kann.

Hilfreich wäre ein Darstellung, die auch von Leuten nachvollzogen werden kann, die das Thema „Steuerecht“ nicht als Wahlschwerpunkt im Studium hatten.

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten!

Eine schöne Woche noch - Gruß
MMA

Hallo,

welche Möglichkeiten oder Steuermodelle gibt es, mit denen man
in der Steuerklasse 1 die steuerliche Progression bei
Abfindungszahlungen - vorausgesetzt man ist nicht kurz vor der
Rente bzw. hat büber 20 Jahre bei demselben Arbeitgeber
gearbeitet - optimierten kann.

Hi !

nach § 3 Nr. 9 EStG sind ab 01.01.2004 steuerfrei:

„Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7 200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9 000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11 000 Euro“

Danach ist der Betrag nicht in jedem Jahr neu zu gewähren, sondern bezieht sich auf den einmaligen Akt der „Auflösung des Dienstverhältnisses“ (Also auch bei Ratenzahlung bleiben die ersten € 7.200 (oder so) steuerfrei. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig, kann aber u.U. noch mal nach § 24 EStG steuerbegünstigt sein. Der beste Rat scheint mit zu sein, in den Kommentaren zu den genannten Paragrafen mal zu lesen. Oder alternativ ein paar mehr Angaben zu machen (Art der Beschäftigung, Höhe der Abfindung,…)

Wichtig scheint mir auch noch, darauf hinzuweisen, dass in jüngster Rechtsprechung bei Ratenzahlungen von Abfindungen meist eine Steuerschädlichkeit gesehen wurde. Hab da jetzt aber nicht genau nachgelesen, in welchem genauen Zusammenhang diese Urteile ergangen sind.

BARUL76

„Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
höchstens jedoch 7 200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50.
Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens
15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9 000 Euro,
hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 11 000 Euro“

Danach ist der Betrag nicht in jedem Jahr neu zu gewähren,
sondern bezieht sich auf den einmaligen Akt der „Auflösung des
Dienstverhältnisses“ (Also auch bei Ratenzahlung bleiben die
ersten € 7.200 (oder so) steuerfrei. Der übersteigende
Betrag ist steuerpflichtig, kann aber u.U. noch mal nach § 24
EStG steuerbegünstigt sein. Der beste Rat scheint mit zu sein,
in den Kommentaren zu den genannten Paragrafen mal zu lesen.
Oder alternativ ein paar mehr Angaben zu machen (Art der
Beschäftigung, Höhe der Abfindung,…)

Wichtig scheint mir auch noch, darauf hinzuweisen, dass in
jüngster Rechtsprechung bei Ratenzahlungen von Abfindungen
meist eine Steuerschädlichkeit gesehen wurde. Hab da jetzt
aber nicht genau nachgelesen, in welchem genauen Zusammenhang
diese Urteile ergangen sind.

Erst mal vielen Dank für die Antwort. Jedoch sind das, sorry, „Standardantworten“, die nur bedingtes Optimierungspotenzial bieten. Wie schaut es denn bspw. mit dem Thema „Medienfonds“ aus oder anderen Modellen, wenn Abfindungssumen bei ca. 65 bis 70 K liegen und der Arbeinehmer einem freiwilligen Aufhebungsvertrag zustimmt???

Vielen Dank
Mike

Hi !

Erst mal vielen Dank für die Antwort. Jedoch sind das, sorry,
„Standardantworten“, die nur bedingtes Optimierungspotenzial
bieten. Wie schaut es denn bspw. mit dem Thema „Medienfonds“
aus oder anderen Modellen, wenn Abfindungssumen bei ca. 65 bis
70 K liegen und der Arbeinehmer einem freiwilligen
Aufhebungsvertrag zustimmt???

Klar sind es Standardantworten, weil diese das Grundgerüst für die steuerliche Betrachtung darstellen. Wird eine Abfindungszahlung statt in Barmittel aber in Anteilen an Fonds gezahlt, ändert sich an der grundsätzlichen Betrachtungsweise nichts. Beträge sind in bestimmten Höhen nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Andere Beträge können u.U. noch steuerbegünstigt nach § 24 EStG sein. Doch das kommt auf den Einzelfall an.
ABER: zu welchem Zeitpunkt eine Abfindung in Fonds als zugeflossen gilt (und dadurch erst die steuerlichen Folgen eintreten), wurde durch das BMF in verschiedenen Schreiben konkretisiert. Diese wurden hauptsächlich in der Boom-Phase der New-Economie erlassen. Ausgangspunkt für die Rechersche dürfte aber folgendes Schreiben sein:
-BMF, 18.12.1998, BStBl I 1998, 1512; Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen.

BARUL76

PS: Wenn du ein bestimmtes Modell konstruieren möchtest, dann stell dieses doch mit der Frage nach den steuerlichen Auswirkungen hier ins Brett. Mir scheint, die von dir erwarteten Vorschläge, die hier unterbreitet werden sollen, würden den Tatbestand der unerlaubten Steuerberatung erfüllen und könnten daher für die Antwortenden im Zweifel zu einer Strafe bis zu € 10.000 führen. Und ich denke nicht, dass es dein Wunsch ist, dass Mitgliedern eine solche Bestrafung auferlegt wird.

Hi Mike,

Erst mal vielen Dank für die Antwort. Jedoch sind das, sorry,
„Standardantworten“, die nur bedingtes Optimierungspotenzial
bieten. Wie schaut es denn bspw. mit dem Thema „Medienfonds“
aus oder anderen Modellen, wenn Abfindungssumen bei ca. 65 bis
70 K liegen und der Arbeinehmer einem freiwilligen
Aufhebungsvertrag zustimmt???

also auf eine so pauschal gestellte Frage zu erwarten, dass Dir jemand ein Gutachten schreibt, dass sämtliche möglichen Fälle berücksichtigt ist schon ganz schön frech (sorry, kann ich aber nicht anders ausdrücken).

Was Du wissen möchtest erfordert die Beantwortung von ein paar mehr Fragen:

  1. Wie, wann und in welcher Höhe wird die Abfindung besteuert.
  2. Welche Möglichkeiten gibt es um die Steuerprogression zu drücken
  3. Was ist das beste Verlustzuweisungsmodell für 2.

Dazu müsstest Du erst mal eine ganze Menge Daten liefern.
Ich denke (hoffe) es wird sich dann aber niemand finden der dich hier in diesem Forum berät.
Geh zum Steuerberater!

Grüße
Chris

2 „Gefällt mir“