Steuerliche Vorteile durch zwei Grundbücher?

Hallo liebe Forumler :smile:

Ich hoffe hier bin ich richtig.

Folgende Situation:
Beim Kauf einer Immobilie bekommt der Käufer vom Verkäufer zwei Grundbücher überreicht.
Während der Notar auf die Zusammenlegung der beiden Grundbücher drängt, da die Verwaltung sich einfacher gestalten lässt usw…
… Erzählt der Verkäufer, dass man durch zwei getrennte Grundbücher evtl. Steuern sparen kann bzw. früher Steuern sparen konnte.

Das eine Grundbuch ist für das Haus, das zweite ist für ein Erbpachtgrundstück, das vor ca. 8 Jahren aufgekauft wurde.
Somit würde das Grundstück mit dem Haus dem neuen Käufer gehören und die Zusammenlegung der beiden Grundbücher möglich.

Ich habe leider nichts darüber finden können. :frowning:

Könnt Ihr mir weiterhelfen?
Oder zumindest ein Anstoß in die richtige Richtung geben?

Danke schon mal im Voraus. :smile:

Hi!

Beim Kauf einer Immobilie bekommt der Käufer vom Verkäufer
zwei Grundbücher überreicht.

Wäre mit neu, dass der Verkäufer die Grundbücher dabei hat, die sind doch beim Grundbuchamt…

Das eine Grundbuch ist für das Haus, das zweite ist für ein
Erbpachtgrundstück, das vor ca. 8 Jahren aufgekauft wurde.
Somit würde das Grundstück mit dem Haus dem neuen Käufer
gehören und die Zusammenlegung der beiden Grundbücher möglich.

Nochmal zur Klarheit: Vor einigen Jahren wurde das Haus-Grundstück mit Erbpachtbelastung gekauft und jetzt wird das Grundstücks-Erbpachtrecht übernommen?

Gruß

derschwede77

Hallo!

Das eine Grundbuch ist für das Haus, das zweite ist für ein
Erbpachtgrundstück, das vor ca. 8 Jahren aufgekauft wurde.

„Erbpachtgrundstück aufgekauft“ - wie geht sowas? Beim Erbpachtgrundstück wird man Pächter, aber nicht Eigentümer. Eigentümer ist i. d. R. die Gemeinde oder die Kirche.

Zu Unterschieden bei der Grundsteuer: Die Gemeinde hat 2 verschiedene Grundsteuer-Hebesätze, nämlich Grundsteuer A für a grarisch genutzte Grundstücke der Landwirtschaft und Grundsteuer B für b auliche Nutzung, also für bebaute oder bebaubare Grundstücke.
Grundsteuer B ist teurer als Grundsteuer A. Deshalb kann es sinnvoll sein, nebeneinander liegende Grundstücke, eines bebaut, das andere agrarisch genutzt, nicht zusammenzulegen, weil für das zusammengelegte Grundstück die höhere Grundsteuer B fällig würde. Aber über solche Änderungen kann der Eigentümer oder Pächter ohnehin nicht aus eigener Machtvollkommenheit bestimmen, denn die Nutzungsart, agrarisch oder bebaut, wird von der Gemeinde festgelegt.

Wer nur Pächter ist, kann nicht hergehen und das z. B. von der Kirche gepachtete Grundstück mit dem eigenen Grundstück zusammenlegen. In der Praxis kann die Zusammenlegung funktionieren - kein Zaun dazwischen und sieht aus wie ein großes Grundstück. Aber nicht im Grundbuch.

Übrigens hat der Verkäufer ganz bestimmt kein Grundbuch angeschleppt, sondern einen Grundbuchauszug. Aber hier scheint mir mehr als nur die Begrifflichkeit durcheinander geraten zu sein.

Gruß
Wolfgang

Hallo und danke ersteinmal für die Aufklärung.

„Erbpachtgrundstück aufgekauft“ - wie geht sowas? Beim
Erbpachtgrundstück wird man Pächter, aber nicht Eigentümer.
Eigentümer ist i. d. R. die Gemeinde oder die Kirche.

Vor „Jahren“ hat der Verpächter ein Angebot unterbreitet, welches angenommen wurde. Somit ist das Grundstück kein Pachtgrundstück mehr.

Übrigens hat der Verkäufer ganz bestimmt kein Grundbuch
angeschleppt, sondern einen Grundbuchauszug. Aber hier scheint
mir mehr als nur die Begrifflichkeit durcheinander geraten zu
sein.

Nein, das Grundbuch war es natürlich nicht. Es sind Grundbuchauszüge in Form einer Kopie gewesen.

Sorry, könnten evtl. noch ein, zwei andere Fachbegriffe falsch sein. :frowning:

Hallo

Wäre mit neu, dass der Verkäufer die Grundbücher dabei hat,
die sind doch beim Grundbuchamt…

Nein, sind keine Original-Grundbücher, sind Grundbuchauszüge in Form einer Kopie gewesen.

Nochmal zur Klarheit: Vor einigen Jahren wurde das
Haus-Grundstück mit Erbpachtbelastung gekauft und jetzt wird
das Grundstücks-Erbpachtrecht übernommen?

Vor ungefähr 20 Jahren wurde das Haus auf einem Erbpachtgrundstück gekauft. Für das Pachtgrundstück wurden jährlich Pachtgebühren bezahlt.
Vor ca. 8 Jahren kam der Verpächter mit einem Angebot für das Grundstück. Nach der Einigung wurde der Hauseigentümer auch der Grundstückeigentümer.

Zu dem Zeitpunkt bestand angeblich die Möglichkeit, die Grundbücher (Grundbuch-Haus / Grundbuch-Grundstück) zusammenzulegen.

*** Ich merke schon wie viel Verwirrung ich mit falschen Fachbegriffen auslöse… sorry dafür … :frowning: ***

Erbbaurecht ablösen
Servus,

„Erbpachtgrundstück aufgekauft“ - wie geht sowas?

Statt „aufgekauft“ kann man „abgelöst“ sagen, dann passt das besser. Das funktioniert ungefähr so wie bei der „Bauernbefreiung“: Der Erbpächter wird Eigentümer des Grundstücks - je nachdem, wie lange er vorher darauf in Erbpacht gesessen hat, kann der Preis des Grundstücks dabei u.U. deutlich unter dem Verkehrswert vergleichbarer Flächen liegen.

Das gibt es relativ häufig bei früheren Siedlungsgenossenschaften, die künftig bloß noch Haus- und Wohnungseigentum verwalten wollen und zusehen, dass sie ihren Grundbesitz an die Erbpächter versilbert kriegen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Verschiedene Hebesätze / Grundlage Einheitswert
Hallo,

Grundsteuer B ist teurer als Grundsteuer A. Deshalb kann es
sinnvoll sein, nebeneinander liegende Grundstücke, eines
bebaut, das andere agrarisch genutzt, nicht zusammenzulegen,
weil für das zusammengelegte Grundstück die höhere Grundsteuer
B fällig würde. Aber über solche Änderungen kann der
Eigentümer oder Pächter ohnehin nicht aus eigener
Machtvollkommenheit bestimmen, denn die Nutzungsart, agrarisch
oder bebaut, wird von der Gemeinde festgelegt.

Du meinst eher dass der Hebesatz für die Grundsteuer B höher liegt als der für Grundsteuer A? Letztendlich ist auch das ein Stück unerheblich da der Hebesatz „nur“ den dazugehörigen Einheitswert (für „B“) bzw. Ersatzwirtschaftswert (für „A“) als Faktor nimmt.
Ausschlaggebend ist also immer noch der Einheitswert. Und wenn aus der tatsächlichen Nutzung ergibt „das ist bebaut“ dann wird automatisch kein Ersatzwirtschaftswert zugrunde gelegt sondern als „unbebaut“ (wenn Haus darüber anderen gehört) oder bebaut bewertet und kommt automatisch in Grundsteuer B.
Und da ist es unerheblich ob im Grundbuch steht dass es als Ackerland genutzt wird oder so. Und selbst wenn beide Flächen in einem Grundbuchblatt stehen würde das entsprechend richtig bewertet werden. Zb dass es das „bebaute Grundstück“ mit einem Einheitswert bewertet wird, das „agrarisch genutzte“ mit einem Ersatzwirtschaftswert berechnet wird - zumindest im jüngeren Teil der BRD :smile:

LG Tobi@s