ich habe eine Frage zu den formalen Anforderungen an die Rechnung für den Abzug von Handwerkerleistungen gem §35a EStG.
Sachverhalt: Ich habe meine Küche und mein Bad neu herrichten lassen und nun vom Handwerker eine Rechnung bekommen, die beispielsweise in etwa so aussieht:
„Position 5: Lieferung und Montage von Wasserhahn - entspricht netto xx Euro“. Am Ende der Rechnung steht dann der Satz: „Der nach §35a EStG in der Rechnung enthaltene Betrag für Arbeitsleistung beträgt insgesamt yy Euro brutto.“
In den einzelnen Positionen der Rechnung wird also nicht sauber nach Material und Leistung getrennt („Lieferung und Montage…“), dafür am Ende aber der Gesamtbetrag für Arbeitsleitungen brutto genannt. Dabei werden allerdings nicht die Anzahl der geleisteten Stunden, der Nettostundensatz usw. getrennt ausgewiesen.
Daher meine Frage: Reicht eine Rechnung in dieser Art für das Finanzamt? Wenn nein, was genau muss in der Rechnung stehen und wie ist das in der Rechnung darzustellen?
Wo kann ich die formalen Anforderungen an die Rechnung nachlesen, damit eine steuerliche Berücksichtigung möglich ist?
Hallo, Stundenanzahl muss nicht ausgewiesen werden. Wichtig ist nur das der Arbeitslohn ausgewiesen ist und das die Rechnung überwiesen wurde.
LG Martina
Danke für die super schnelle Antwort.
Also ist die Rechnung, wie ich sie beispielhaft dargestellt habe, so in Ordnung (in den Einzelpositionen keine Trennung nach Material/Lohn; am Ende ein Satz mit Summe für Gesamtlohn in Euro brutto ohne weitere Auftrennung)?
Hallo, Stundenanzahl muss nicht ausgewiesen werden. Wichtig
ist nur das der Arbeitslohn ausgewiesen ist und das die
Rechnung überwiesen wurde.
LG Martina
Hallo Mark,
aus meiner Erfahrung heraus reicht die Formulierung „Der nach §35a EStG in der Rechnung enthaltene Betrag für Arbeitsleistung beträgt insgesamt yy Euro brutto.“
völlig aus. Ich hatte bisher keine Schwierigkeit damit. Wie will der Handwerker auch einzeln aufschlüsseln wieviel Arbeitslohn für das Eindrehen einer Schraube für 10 ct. fällig wird.
Viele Grüße
Andreas
Bestens, danke!
Da bin ich ja beruight, denn manchmal besteht ja durchaus ein Unterschied zwischen der logisch vernünftigen Variante und der, die das FA als richtig ansieht
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen die Arbeitskosten und die
anteilige Mehrwertsteuer auf der Rechnung separat ausgewiesen sein oder durch entsprechende
Nachweise des Unternehmens von den Materialkosten getrennt werden.
Die Bezahlung des Dienstleistungs- bzw. Handwerksunternehmens muss unbar, d. h. per Überweisung
erfolgen. Bar geleistete Beträge werden nicht anerkannt.
Ich würde vorsichtshalber die Änderung der Rechnung verlangen.
Es sollte von Anfang an die Trennung zwischen Material und Lohnkosten einschliesslich der Mehrwertsteuer zu ersehen sein.
Gruss
Ioannis
die genannte Höhe der Handwerkerleistung wie du es beschrieben hast (wie es in der Rechung dargestellt ist), müsste für die Einkommensteuererklärung ausreichend sein.
Meine Äußerung stellt natürlich keine Rechtsauskunft da.
Hallo, warum fragst Du da nicht einfach Dein Finanzamt??
Meines Wissens müßte es ausreichend sein; Du mußt aber die Rechnungen per Überweisung zahlen und damit auch nachweisen, dass das Geld tatsächlich geflossen ist. Schöne Grüße!
Hallo,
also meiner Erfahrung nach ist eine Rechnung in der der Handwerker genau erklärt was nach § 35a EStG vom Kunden anzusetzen ist, dass Beste was Dir passieren kann. Wie sich die Summe zusammensetzt ist dem FA im allgemeinen egal.
Wichtig denk an den Kontoauszug bzw Überweisungsträger, denn es darf kein Bargeld geflossen sein.