Steuerlicher Rat bzgl. Kauf und steuerliche Hilfe

Wir beabsichtigen eine Ferienwohnung zu kaufen. Diese wird über eine
Appartementvermittlung dauerhaft vermietet. Eigentlich wollten wir uns von dem
Lohnsteuerhilfeverein Unterstützung für die Verwaltung und steuerlichen
Angelegenheit holen, leider können diese uns nicht helfen, da es sich um
gewerbliche Einkünfte handelt. Um nichts zu vergessen bzw. verkehrt zu machen,
wüssten wir gern, wo man sich im Netz einfach und umfassend informieren kann.
Es gibt so viele Seiten wo man irgendwann nicht mehr durchsteigt. Wir wollen nur
wissen, was man alles einreichen kann, wie häufig man die Unterlagen beim FA
einreichen kann oder muss. Also eigentlich alles was mit Steuererstattung (im
schlimmsten Fall auch Nachzahlung) bei einer Ferienwohnung ohne Eigennutz zu
beachten ist.

Hallo,

leider kann ich hier nicht verbindlich weiter helfen.

LG Jens

Hallo,

so etwas kann sich zu einer komplexen und komplizierten Sache auswachsen.
Alles was pauschal gesagt und geschrieben wurde, kann zu falschen Ergebnissen führen.
Ich würde vorschlagen, bei diesem Sachverhalt einen Steuerberater aufzusuchen und mit diesem die Einzelheiten zu besprechen.
Eine Website, die alle evtl anfallenden Probleme „löst“, kenne ich leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen
hjs

Also um es gleich vorweg zu sagen; ich hab fachlich keine Ahnung davon.
Ich kann dir an der Stelle mit einem bisschen gesunden Menschenverstand helfen.

Ich bin sehr oft auf Montage unterwegs und übernachte meistens in Ferienwohnungen.
Die von Appartmentverwaltungen sind wegen der Gebühren, die die Wohnungsbesitzer aufbringen müssen, so teuer, das sie oftmals leer stehen. Selbst solche Saisongebiete wie Ostsee oder Gebirge ziehen nur für wenige Wochen im Jahr.
Ich glaube nicht daran, das du mit solch einer Wohnung wirklich Gewinn erzielen wirst, dazu mache ich nur mal eine einfache Milchmädchenrechnung. Wenn du Glück hast, ist die Wohnung 4 Monate im Jahr voll vermietet zu 80 EUR je Nacht. Das macht 9600 EUR Einnahmen.
Wie viel wirst du für die Wohnung zahlen? Wie viel nimmt die Verwaltung? Gibt es versteckte Kosten?

M.E. ist das noch nicht Umsatzsteuerpflichtig. Es reicht also, wenn du jährlich mit deiner Einkommenssteuererklärung auch deine Erklärungen zum Gewerbe abgibst. Das sind dann wahrscheinlich die Einnahmenüberschussrechnung und Gewerbesteuer. Lad dir doch mal beim Finanzamt das ELSTER - Formular runter und schau dir die beiden Sachen mal an. Da ist eigentlich sehr eindeutig, was du tun kannst oder musst. Und wenn du ein bisschen Spass an Zahlen hast und bei Formularen vor Angst nicht gleich den Überblick verlierst, solltest du es bei dem kleinen Betrag auch ohne Steuerberater schaffen.

Trotzdem denke ich, die einzigen, die bei so etwas heute noch Gewinn machen sind der Immobilienmakler oder wer immer dir das Ding aufs Auge drücken will und deine Bank. Viel Erfolg.

Leider - wieder mal - hat man mich als den falschen
Ansprechpartner für solche Fragen ausgesucht. Tut mir leid.
mfg
JoMo

Wenn ihr ein Gewerbe angemeldet hat, wird euch das
Finanzamt zur Umsatzsteuer-Voranmeldung auffordern,d.h.
ihr könnt vorausgezahlte Umsatzsteuer gleich zurück erhalten, falls ihr kein Kleinunternehmen angemeldet habt. Im zweiten Fall kann keine Umsatzsteuer berechnet werden.
In der jährlichen Einkommensteuererklärung müsst ihr
den jährlichen Gewinn oder Verlust " aus selbstsständiger Tätigkeit " angeben. Das entsprechende Ergebnis ergibt sich indem Einnahmen und
Ausgaben (auch AfA) gegenübergestellt werden. Das F.A.
errechnet dann die Steuern. Was im Detail in eurem
Vorhaben möglich ist? am besten einen guten Steuerberater fragen.

Hallo Rennrad,

Zu Deiner Frage, sind diese Einnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Mieteinnahmen, und die Umlage für Nebenkosten.

Gewerblich wäre es aus Gewerbebetrieb.

Infos bekommst Du unter § 2 Abs. 1 EStG

Gruß Kai

Als Vermieter haben Sie zunächst einmal Mieteinnahmen. Diese führen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), und zwar unabhängig davon, woher die Mieteinnahmen stammen, etwa

aus der Vermietung eines ganzen Hauses oder einer Eigentumswohnung,
aus der Vermietung einer Wohnung im ansonsten selbst genutzten Haus,
aus der Vermietung möblierter Räume und Wohnungen,
aus der Untervermietung eines einzelnen Zimmers in Ihrer Mietwohnung,
aus der Vermietung einer Ferienwohnung,
aus der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts oder eines Nießbrauchs,
aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks,
aus der Verpachtung eines Betriebes nach Betriebsaufgabe,
aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds,
aus der Überlassung von sog. Sachinbegriffen (z.B. Wohnungseinrichtung),
aus der Abtretung von Forderungen auf Miet- oder Pachtzinsen anlässlich einer Grundstücksveräußerung.
Zu den Mieteinnahmen gehören vor allem der Mietzins und die Umlagen (Nebenkostenvorauszahlungen), die der Mieter an den Vermieter zahlt. Gehört das vermietete Wohneigentum zu Ihrem Betriebsvermögen als Freiberufler oder Gewerbetreibender, rechnen die Mieteinnahmen nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu Ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 21 Abs. 3 EStG).

Den Einnahmen gegenüber stehen alle Aufwendungen, die »dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung« Ihrer Einnahmequelle dienen. Das sind die Werbungskosten (§ 9 EStG). Zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehören vor allem die Schuldzinsen, die Renovierungs- und Instandhaltungskosten, die Hausnebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser etc.), die Abschreibungen für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes oder Gebäudeteils.

Suche Dir einen anderen als diesen Lohnsteuerhilfeverein. Ich vermute die erzählen Mist,oder haben keine Ahnung. Dafür ist Dein Geld zu schade

Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung
Grüß dich,

jetzt alles aufzutippen wäre zu umfangreich, hier die wichtigsten Links; falls einzelne Fragen be- /entstehen probier ich gern weiter zu helfen:

Zuerst mal handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934…), diese Einkunftsart zählt zu den Überschusseinkunftsarten, d.h. für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist zuerst der Überschuss der Einnahmen (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html / http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html) über die Werbungskosten (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html) zu bestimmen. Interessant sind vorallem die Abschreibungen (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html), Finanzierungskosten und dann alles was nach §9(1)1 EStG definiert ist. Für die Abschreibung ist wichtig zu beachten das man die Anschaffungskosten aufteilen muss nach Anteilen fürs Gebäude & für Grund & Boden.
Es fällt keine Umsatzsteuer an (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html).

hth, AoG, Björn

Hallo, ich würde auf alle Fälle zumindest ein Aufklärungsgespräch mit einem Steuerberater führen, damit Du weisst, worum es überhaupt geht. Die Steuererklärung kannst Du ja dann trotzdem für jedes Jahr alleine machen. Liebe Grüße Ilona

Hallo, kann Dir leider nicht helfen.
Gruß Claus

Hallo!

Leider kann ich da nicht weiterhelfen :frowning:

LG