Steuern

Liebe/-r Experte/-in,
wie wird der in der Handelsbilanz passivierte Badwill in der Steuerbilanz angesetzt? Erfolgt hier eine Übertragung über das Maßgeblichkeitsprinzip? Bitte auch um geeignete Literatur zu diesem Thema.

Vielen Dank!

Hallo !
Sorry da muss ich passen, da ich keine Konzernabschlüsse übernehme.
Liebe Grüße

Sorry, da muss ich passen!

Hallo melam1982,

ich kenne mich mit den deutschen nationalen Steuern leider nicht aus, nur mit Steuern der EG.

Tut mir leid,

Hallo,

das betrifft wohl nur die Konzernrechnungslegung und den Konzernabschluss.
Damit habe ich leider praktisch keine Erfahrungen und kann somit keine erschöpfende Antwort geben.

Analog zum Maßgeblichkeitsgrundsatz sollte es aber auch hier heißen:
H-Bilanz Pflicht = St-Bilanz Passivierungswahlrecht
H-Bilanz Wahlrecht = St-Bilanz Passivierungsverbot

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Buecher/badwill…

hier einige Bücher zum Thema

Gruß
Lawrence

keine Ahnung, sorry

Leider hier keine Literatur vorhanden…

Viele Grüße

T1

Hallo Melam1982,

Ich bin jetzt seit sechs Jahren Finanzbeamter und hab vorher ne Ausbildung zum Betriebswirtschaftsassistent gemacht, aber von Badwill hab ich noch nix gehört.

Sorry das ich nicht helfen kann.

Gruß
Maverick

Der Badwill, also ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert, entsteht beim Kauf eines anderen Unternehmens als negativer Unterschiedsbetrag zwischen Substanzwert und Ertragswert. In der Konzernhandelsbilanz wird dieser als „Unterschiedsbetrag aus Konzernkonsolidierung“(§301 i.V.m. §309 HGB) bezeichnet.

Genau, es geht hier um den Konzernabschluss und den in der Handelsbilanz passivierten „Unterschiedsbetrag aus Konzernkonsolidierung“(§301 i.V.m. §309 HGB). Da ich derzeit keine andere Regelung gefunden habe, scheint dieser tatsächlich über das Maßgeblichkeitsprinzip in die Steuerbilanz übertragen zu werden.

Vielen Dank.