Steuern

Liebe/-r Experte/-in,

Die Bundesagentur für Arbeit bietet sogenannte Vermittlungsgutscheine für arbeit suchende Bewerber an.
Dieser Gutschein hat einen Wert von 2000,-Euro
Der Arbeit suchende kann damit einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen eine passende Arbeitsstelle zu suchen.Der Vermittler kann dann diesen Gutschein bei der BA einreichen und abrechnen

Geregelt ist das im § 421g SGB III

Die BA weist bei der Gutscheinausgabe aber keine MwSt aus.Der Vermittler soll aus diesem Gutschein die USt. abführen.

Dieser Gutschein ist aber doch eine Provision für eine erfolgreiche Vermittlung.
Nach meinem Verständnis muss entweder die BA die MwSt ausweisen

oder

die Vermittler sind nicht Umsatzsteuer pflichtig.

Sehe ich das so richtig, oder habe ich da einen Denkfehler drin?

Die Vermittlungstätigkeit der privaten Arbeitsvermittler richtet sich auf die Bekanntmachung zweier individueller Interessenten mit dem Ziel des selbstständigen Vertragsschlusses beider, was als „…Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten …“ (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 66/05) BStBl. 2008 II S. 638) zu werten ist.

Dies greift, weil ein Vertragsschluss zwischen den durch die Vermittlung zusammengeführten Kontaktpersonen selbst zustande kommt, wobei es sich nicht um ein Produkt, sondern um einen individuellen Wirkungskreis, nämlich den Arbeitsplatz, handelt. Damit wäre zudem auch eine Gleichstellung zu mit eben denselben Vermittlungstätigkeiten befassten, aber von der Umsatzsteuer befreiten Institutionen wie Integrationsfachdienste etc. gewährleistet.

Nach USTG §4 Nr.15 Buchst. b sind Sozialversicherungsträger von der UST befreit
Zitat:

die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungder gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchder örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge

a) untereinanderb)
b) an die Versichertendie Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuchdie Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung

§ 44b
Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können.

Sie haben da schon Recht. Wenn der Vermittler
tatsächlich die von Ihnen angedachten Leistungen
tätigt, sind diese steuerfrei. Also darf der Vermittler
keine Steuer ausweisen und muss auch keine bezahlen.
Zu klären ist jedoch, wer für wenn hier überhaupt eine
Leistung erbringt. Wenn der Vermittler für Sie tätig
wird ist natürlich eine Rechnung vom Vermittler an Sie
zu schreiben, oder mittels eben einer Gutschrift UST
ist dann nicht auszuweisen!

Der Vermittler erbringt eine Leistung
( Vermittlung einer Arbeitsstelle) an den Bewerber.
Der Bewerber übergibt den Vermittlungsgutschein dem Vermittler und der reicht diesen dann bei der Arbeitsagentur ein.

Bisher haben die Vermittler aus dieser von der BA gezahlten Provision immer die Umsatzsteuer raus gerechnet bei ihren USt Erklärungen.

Also ausgezahlte 1. Rate der BA 1000,- €
Daraus USt 159,66

Netto 840,34

und hier meine ich dass es Falsch ist die 1000,- sind brutto wie netto.

Soll man nun versuchen durch Berichtigung der USt Erklärung sich die zuviel abgeführte USt zurück zu holen ?

Na was heißt hier versuchen! Einfach machen, wenn
steuerfrei dann steuerfrei!
Gruß

Na was heißt hier versuchen! Einfach machen, wenn
steuerfrei dann steuerfrei!
Gruß

Da FA behauptetaber, dass keine USt befreiung vorliegt

ich könnte dir anbieten mir mal die Stellungnahme zu

faxen. Kümmere mich dann. Maile mir hierzu mal Deine
richtige Mail und ich leite dann an dich alle meine
nummern und faxe weiter. Anschließend telefonieren wir
mal.

Gruß

[email protected]

Ich habe vom FA nur eine Mitteiung erhalten, dass eine Änderung der USt Festsetzung lt, Veranlagungsstelle nicht erfolgen kann.

Darauf hin habe ich erneut dem FA folgendes geschrieben:
Hier : Berichtigung und Stellungnahme zum Schreiben v. 23.11.09

Sehr geehrter Herr M.,

die von Herrn M. vertretene Ansicht, dass die Umsätze aus VGS ( Vermittlungsgutschein) USt pflichtig wären teile ich nicht.

Begründung:
UStG $4 Umsatzsteuerbefreit…und hier die NR.15 Zitat: Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen sowie überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge

§ 44b

Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr.
Damit ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass USt. weder erhoben noch ausgewiesen wird.
Wenn aber USt. nicht erhoben oder ausgewiesen wird, dann kann auch keine USt. abgeführt werden. Dies greift, weil ein Vertragsschluss zwischen den durch die Vermittlung zusammengeführten Kontaktpersonen selbst zustande kommt, wobei es sich nicht um ein Produkt, sondern um einen individuellen Wirkungskreis, nämlich den Arbeitsplatz, handelt.
Damit wäre zudem auch eine Gleichstellung zu mit eben denselben Vermittlungstätigkeiten befassten, aber von der Umsatzsteuer befreiten Institutionen wie Integrationsfachdienste etc. gewährleistet… Außerdem hat die PAV einen öffentlich - rechtlichen Zahlungsanspruch (originalton BA )

Nach § 296 SGBII Abs.4 S 2 ist die Zahlung bis zu dem Zeitpunkt gestundet indem die BA nach Maßgabe des §421g gezahlt hat.Dabei ist es unerheblich, dass in dem 421g SGB III steht, die USt wäre enthalten .

Genau das ist rechtlich durch nichts untermauert. Hier bitte ich doch um einschlägige Gesetze und Verordnungen die anders lautend sind.

Andernfalls sind die vorgelegten Berichtigungen anzuerkennen. Das diese Sache von grundlegender Bedeutung ist, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ich bei abschlägigen Bescheid. den Rechtsweg beschreiten werde.

Mit der Einbeziehung eines VGS in den VV erwirbt der Vermittler einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen die BA. In diesen Fällen kann der Vermittler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen( BSG Urt.v.06.04.2006 B 7aAL56/05R)
Wenn private Arbeitsvermittler einen öffentlich rechtlichen Anspruch gegenüber der BA haben, dann ist eindeutig geregelt, dass in dem Fall der § 4 UStG 15 b greift…Also keine USt.

Ich hatte bereits eine Lösung vorgeschlagen

Gibt es zu diesem Thema nun eine Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Wäre für jede Hilfe sehr dankbar.

a.kobelt(at)gmx.de

Leider NEIN ! Ich hab das auch schon versucht durchzuziehen und ähnlich argumentiert.
zwecklos !
www.arbeitvermitteln,de