Liebe/-r Experte/-in,
Die Bundesagentur für Arbeit bietet sogenannte Vermittlungsgutscheine für arbeit suchende Bewerber an.
Dieser Gutschein hat einen Wert von 2000,-Euro
Der Arbeit suchende kann damit einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen eine passende Arbeitsstelle zu suchen.Der Vermittler kann dann diesen Gutschein bei der BA einreichen und abrechnen
Geregelt ist das im § 421g SGB III
Die BA weist bei der Gutscheinausgabe aber keine MwSt aus.Der Vermittler soll aus diesem Gutschein die USt. abführen.
Dieser Gutschein ist aber doch eine Provision für eine erfolgreiche Vermittlung.
Nach meinem Verständnis muss entweder die BA die MwSt ausweisen
oder
die Vermittler sind nicht Umsatzsteuer pflichtig.
Sehe ich das so richtig, oder habe ich da einen Denkfehler drin?
Die Vermittlungstätigkeit der privaten Arbeitsvermittler richtet sich auf die Bekanntmachung zweier individueller Interessenten mit dem Ziel des selbstständigen Vertragsschlusses beider, was als „…Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten …“ (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 66/05) BStBl. 2008 II S. 638) zu werten ist.
Dies greift, weil ein Vertragsschluss zwischen den durch die Vermittlung zusammengeführten Kontaktpersonen selbst zustande kommt, wobei es sich nicht um ein Produkt, sondern um einen individuellen Wirkungskreis, nämlich den Arbeitsplatz, handelt. Damit wäre zudem auch eine Gleichstellung zu mit eben denselben Vermittlungstätigkeiten befassten, aber von der Umsatzsteuer befreiten Institutionen wie Integrationsfachdienste etc. gewährleistet.
Nach USTG §4 Nr.15 Buchst. b sind Sozialversicherungsträger von der UST befreit
Zitat:
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungder gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchder örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a) untereinanderb)
b) an die Versichertendie Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuchdie Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
§ 44b
Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.
(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistungen erheblich sein können.