Steuern

Liebe/-r Experte/-i
meine Situation: 56 J., verheiratet (Ehemann verdient gut), selbst ohne eigenes Einkommen, gemeinsame Veranlagung.
Mein Vater möchte mir Geld zum Unterhalt beisteuern; dazu habe ich kürzlich in einem Forum gelesen, dass mein Vater mir bis zu Euro 40.000,00 pro Jahr als Unterhaltshilfe zahlen kann, ohne dass es als „Geschenk/ Erbschaft“ oder Einkommen versteuert werden muss.
Ich kann das kaum glauben, da mir die Regelung mit €100.000,00 pro 10 Jahre als Erbe steuerfrei bekannt ist.
Kann mir jemand einen guten Tipp dazu geben?
Vielen Dank bereits im voraus - und schönes Weihnachtsfest! - Heidebully

Hallo, bitte Steuerberater einschalten und Gesamtsituation betrachten lassen. mfg M. C. Deutschland

Liebe Heidebully,

das stimmt so. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bzw. Schenkungssteuer - ist das gleiche - beträgt bei Schenkungen von den Eltern Euro 400.000,-. Und es werden immer die Schenkungen von 10 Jahren zusammengefasst. Damit kommt man auf Euro 40.000,- pro Jahr.

Viele Grüße

Cornelia Kisslinger-Popp
www.unternehmen-steuerkanzlei.de

Experte/-i

meine Situation: 56 J., verheiratet (Ehemann verdient gut),
selbst ohne eigenes Einkommen, gemeinsame Veranlagung.
Mein Vater möchte mir Geld zum Unterhalt beisteuern; dazu habe
ich kürzlich in einem Forum gelesen, dass mein Vater mir bis
zu Euro 40.000,00 pro Jahr als Unterhaltshilfe zahlen kann,
ohne dass es als „Geschenk/ Erbschaft“ oder Einkommen
versteuert werden muss.
Ich kann das kaum glauben, da mir die Regelung mit €100.000,00
pro 10 Jahre als Erbe steuerfrei bekannt ist.
Kann mir jemand einen guten Tipp dazu geben?
Vielen Dank bereits im voraus - und schönes Weihnachtsfest! -
Heidebully

Hallo Heidi,

Hier hast Du erst mal das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index…

Die „Unterhaltsleistung“ Deines Vaters ist als Schenkung anzusehen. Sie unterliegt nicht der Einkommensteuer. (Dein Vater kann diese „Unterhaltszahlung“ auch nicht bei seiner Einkommensteuererklärung absetzen.)

Eine Steuerfreiheit i.S.v. § 13 ErbStG kann ich nicht erkennen.

Jedoch fällt bei Schenkungen an Kinder bis zu einem Gesamtbetrag von 400.000 € noch keine Steuer an (§ 16 I Nr. 2 ErbStG).

Gemäß § 14 I ErbStG wird der Wert mehrerer Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre seit der letzten Schenkung angefallen sind, zusammenaddiert.

Ich geh mal davon aus, dass Dein Vater nicht unvermögend ist und Dir nach seinem Tod trotz der nicht unbeträchtlichen „Unterhaltszahlungen“ ein nicht unbeträchtliches Vermögen vererben wird.

Das Steuersparmodell Deines Vaters funktioniert also solange, bis Dein Vater stirbt.
Danach nur noch dann, wenn du außer seinen „Unterhaltszahlungen“ nichts erbst und außerdem auf Deinen Pflichtteil verzichten wirst. Anderenfalls werden auf Dein Erbe noch seine „Unterhaltszahlungen“ der letzten 10 Jahre (also 360.000 bzw. sogar 400.000 €, je nachdem ob Dein Vater vor oder nach der letzten Unterhaltszahlung von 40.000 € sterben wird) hinzuaddiert!

Dein durch Schenkungen + Erbschaft erworbenes Vermögen wird in Steuerklasse I versteuert. Wie gesagt,
400.000 € sind frei, der darüber liegende Wert wird gemäß § 19 ErbStG mit einem progressiv ansteigenden Steuersatz von 7 - 30 % besteuert werden.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Gunnar

Hallo Gunnar!
Du hast mir sehr geholfen - vielen Dank.
Ich habe das Gefühl, dass Du Dich wirklich gut in diesen Dingen auskennst - kann ich bei Dir auch eine Beratung auf professioneller Ebene bekommen? Falls ja - wie?
Viele Grüße aus der Lüneburger Heide
Heidi

Hallo Cornelia -
Du hast mir sehr geholfen - vielen Dank und ich wünsche Dir schöne Festtage!

Heidebully

Hallo Heidi

leider nein.

Antworten auf Deine Fragen müsste aber jeder Steuerberater wissen.

Noch einen besinnlichen Advent und ein Frohes Weihnachtsfest.

Gunnar

Da kann ich leider nicht weiterhelfen, ich berate vorwiegend in den gebieten Steueroptimierung und geldanlage
Mario