Julia,
Grundsätzlich werden mit der Schenkungssteuer ALLE freiwilligen Zuwendungen durch Dritte (Schenkungen) besteuert. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zu finden.
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verhältnis des Beschenkten zum Schenker richten. In der Steuerklasse I sind ggfls Deine Ehemann, Deine Kinder und Enkel zu finden. Der Steuerklasse II werden beispielsweise Oma/Opa und Deine Geschwister zugeordnet, ebenso wie Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiederkinder und geschiedene Ehepartner. Zur Steuerklasse III werden alle übrigen Beschenkten gezählt, also auch Dein „Nicht-europäischer“ Freund.
Nach der Steuerklasse richtet sich die Höhe des Freibetrages für eine Schenkung. Hier gilt der Grundsatz: Je niedriger die Steuerklasse ist, desto höher fallen die möglichen Freibeträge aus. Für die Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 51.200 Euro zur Verfügung, bei den Steuerklasse II bzw. III ist dieser auf 10.300 Euro bzw. 5.200 Euro begrenzt.
Bei der Nutzung dieser Freibeträge gilt zu beachten, dass diese nicht jährlich zur Verfügung stehen, sondern dass diese lediglich alle zehn Jahre ausgeschöpft werden können. Außerdem gilt zu beachten, dass sie auch bei Erbschaften anzurechnen sind.
Du hast also einen Freibetrag von Euro 5.200, was darüber hinausgeht ist mit Deinem persönlichen (progressiven) Tarif zu versteuern.
Ich kann dabei nur an Deine Steuerehrlichkeit appelieren, da es legal keine Gestaltungsmöglichkeiten gibt und alle anderen Lösungen drakonische Strafen nach sich ziehen.
Ehrlich währt am längsten.
Christoph