Steuern

Liebe/-r Experte/-in,
Hätte eine Frage:

Gewerbetreibender
Gewinnermittlung nach § 5 EStG
Der Betrieb wurde zum 1.6. im Ganzen veräußert
In der Bilanz Rückstellungen für Steuerbaratung eingestellt.
Im dem Kaufvertrag ist auf den Punkt nicht eingegangen.

  1. Bei der Ermittlung von Veräußerunggewinn: Wie behandelt man diese Rückstellung?
  2. Wie ist es im Zeitpunkt der Zahlung: nachträg. BA für den Verkäufer?

Sorry dabei kann ich dir leider nicht weiterhelfen…

Diese Frage wird Ihnen Ihr Steuerberater beantworten.

Die Kosten dafür wurden ja bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt.
Der Veräußerungsgewinn wird gem. § 16 II EStG (Veräußerungspreis abzüglich Wert des Betriebes) ermittelt.
http://www.gesetze.juris.de/estg/__16.html

Wann die Steuerberatungskosten dann letztendlich bezahlt werden, ist egal. Sie führen jedoch nicht nochmals zu nachträglichen Betriebsausgaben, da deren Höhe ja bereits in der Rückstellung enthalten sind.

Hallo Britt

Leider kann ich Dir dabei nicht weiterhelfen. Sorry

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Rückstellung in der Verkaufsbilanz vermindert das Eigenkapital (= Vermögenswerte ./. Schulden) und erhöht damit den Veräusserungsgewinn nach § 16 EStG für den Verkäufer (Veräusserungspreis ./. Veräusserungskosten ./. Wert des Betriebsvermögens = EK). Veräusserungszeitpunkt ist lt. Sachverhalt der 1.6… Somit ist der Veräusserungsgewinn zu diesem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen.

MfG

A. B.