Hallo,
müßen beim Verkauf einer geschenkten Wohnung, wenn die Schenkung erst 6 Jahre zurückliegt irgendwelche Steuern bezahlt werden.
Vielen Dank im Voaus für Ihre Antworten.
Hallo,
müßen beim Verkauf einer geschenkten Wohnung, wenn die Schenkung erst 6 Jahre zurückliegt irgendwelche Steuern bezahlt werden.
Vielen Dank im Voaus für Ihre Antworten.
Hallo, ja ich denke, daß hier Steuern anfallen werden.Aber hier lohnt sich der Gang zum StB, um Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten !!!
Gruß
Bei unentgeltlichem Erwerb übernimmt der Beschenkte die 10jährige Frist hinsichtlich eines möglichen Spekulationsgewinnes vom Schenkenden. Wenn z.B. die Immobilie 2 Jahre vor der Schenkung erworben wurde und dann 6 Jahre im Besitz des Beschenkten war, verbleibt eine Frist von 2 Jahren. Wenn aber die Immobilie nicht schuldenfrei war und der Beschenkte noch eine Restschuld mit übernommen hat, lag kein unentgeltlicher Erwerb vor und die Frist für einen Verkauf ohne Spekulationsgewinn-Versteuerung beträgt 10 Jahre. Lassen Sie sich steuerlich beraten, wenn Sie kein Risiko eingehen wollen. Hier ist keine abgesicherte steuerrechtliche Beratung zu erwarten.
Hallo,
für die allgemeine Anfrage, findet sich wahrscheinlich die beste Antwort.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verkauf-einer-Immobi…
Frohe Ostern
Hallo, da ich selber Eigentümer war, kann ich dazu sagen, dass, wenn die Wohnung mindestens 4 Jahre in Deinem Besitz war, eine Veräusserung steufrei ist.
Im ESTG ist dies in §23 folgend geregelt.
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Hi
Nicht rechtsverbindlich, sondern nur mein Wissen:
a) die Schenkung an sich ist schenkungssteuerpflichtig. (mit Freibeträgen bei Verwandten etc.)
b) Bei der Schenkung geht das Wirtschaftsgut mit seiner „Vergangenheit“ in Deinen Besitz über (d.h. mit den damaligen Anschaffungskosten und den damaligen Zeitpunkt.
c) ist zwischen Erwerb des Objekte und Veräußerung des Objektes keine 10 Jahre Frist ist der Verkauf m.E. Steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft. D.h. Gewinn abzgl. aller Kosten => bei persönlichem Steuersatz zu versteueren. Die Frage mit „6 Jahren“ berücksichtigt nicht alle Möglichkeiten…, weil man eine potentielle Vorgeschichte nicht kennt.
Achtung auch: Stirbt der Schenkende binnen 10 Jahren nach Schenkung gilt das geschenkte Objekt als m.E. dem Erbe zugerechnet. D.h. den Gewinn aus dem Objekt muss man ggf. an die Erben abtreten oder (wenn man einer der Erben ist) mit den anderen Erben teilen. Nur wenn man „Alleinerbe“ wäre, hätte man da kein Risiko. Das ganze ist so komplex, dass ein Weg zu einem Notar unvermeidlich scheint. Ggf. sind heute gar nicht alle Erben (Töchter Söhne bekannt) oder gar auf der Welt… Wer weiß 
Das ist meine Interpretation so eines theoretischen Sachverhaltes
Gruß
Hallo!
Da kommt drauf an, wann der Voreigentümer die Wohnung erworben hat und evtl. auch wie genutztz wurde.
Der Beschenkte tritt in die Rechtsposition des Voreigentümers ein. Zur Ermittlung der Haltedauer für die Spekulationsfrist (10 Jahre) wird also auch die Haltedauer des Schenkers berücksichtigt.
Wenn der Schenker + der Beschenkte die Immobilie insgeamt mehr als 10 Jahre besessen haben fällt Sie in aller Regel nicht unter die Spekulationsbesteuerung und der Verkauf kann steuerfrei erfolgen.
Wenn nicht, fällt was an, was muss genauer geklärt werden.
Gruß
derschwede77
Die Besitzdauer ist heute i.d.R. nicht mehr relevant.
Ist die Wohnung selbstgenutzt oder vermietet?
MfG
Hallo,
danke für Ihre Info. Die Wohnung haben mein Mann und ich vor 25 Jahren von meinem Schwiegervater als Schenkung erhalten. Die Wohnung wurde bis vor 6 Jahren von uns bewohnt, seitdem ist sie vermietet. Es hat mir noch jemand eine Antwort geschickt, und da heißt es, dass es eine Rolle spielt, ob die Wohnung zum Zeitpunkt der Schenkung an mich belastet war. Das war sie noch 2 Jahre, danach wurde sie nicht mehr als Sicherheit benötigt, und die Bank hat die Sicherheit freigegeben.
Da die Wohnung 25 Jahre in ihrem Besitz war, wird §23 EstG „Spekulationssteuer“ nicht greifen. Der Verkauf wäre unter diesen Voraussetzungen nicht der Einkommenstuer zu unterwerfen.
Hallo,
vielen Dank für die Info. Mein Mann und ich haben die Wohnung vor ca. 25 Jahren vom Schwiegervater als Geschenk bekommen. Vor ca. 6 Jahren hat mein Mann mir die Wohnung geschenkt.Bin nun alleine Eigentümer. Zum Zeitpunkt der Schenkung vor 6 Jahren hatte die Bank noch eine Grundschuld wegen eines Kredits eingetragen, diese wurde aber dann nach 2 Jahren gelöscht.
Ich würde die Wohnung nun gerne verkaufen, wenn ich nicht mit Steuern rechnen muß.
Was denken Sie wie es in diesem Fall wäre?
Viele Grüße
Hallo!
Wie bereits erwähnt ist eine Schenkung kein Erwerb. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass die Spekulationsfrist abgelaufen ist, da der Erwerb schon mehr als 25 Jahre her ist.
Bei der neuesten Schenkung sollte man sicherheitshalber mal einen Blick in den Notarvertrag werfen: Was steht dort drin, insbesondere im Hinblick auf den damals bestehenden Kredit? Wurde die Wohnung geschenkt, der Kredit blieb aber „unangetastet“ für Schulden des Mannes bestehen oder hat die Frau den Kredit als Gegenleistung für die Wohnung übernommen?
Wenn die Frau den Kredit übernommen hat, dann wäre dies als Gegenleistung anzusehen und es handelt sich um einen Kauf, evtl. auch einen teilentgeltlichen Kauf. Dann würde aber die Spekulationsfrist anfangen zu laufen. Dass der Kredit umgeschrieben wurde ist nicht erforderlich, es würde genügen wenn im Noatrvertrag steht, dass die Frau diesen weiter bedient (oder ähnlich).
Gruß
derschwede77
Hallo.
Ich möchte Dich auf den § 23 (1) Nr.1 Einkommensteuergesetz hinweisen (ist viel aber einfach zu lesen). Sofern zwischen Anschaffung und Veräßerung nicht mehr als 10 Jahre liegt, ist der Gewinn steuerpflichtig.Wurde die Whg von Dir selber genutzt? Dann ändert es sich wieder.
Hast Du die letzten drei Jahre drin gewohnt (einfach ausgedrückt) so ergibt sich kein Gewinn. Wobei ich nicht weiß, wie es sich schenkungsrechtlich auswirkt.
Evtl noch einmal bei deinem Finanzamt nachfragen.
Viel Erfolg