Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler gemäß § 1 Abs. 3 EStG).
Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab:
Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2018 für Alleinstehende 9.000 Euro und für Verheiratete 18.000 Euro.
Der Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag ist, dass Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen beispielsweise der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
Dieser Steuerpflichtige wird gem. § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Es gibt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, die nur für manche Einkünfte gilt und für andere nicht - deswegen heißt sie eben unbeschränkt.
Unabhängig davon wäre die Abgeltungssteuer auch bei einem in D nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen einzubehalten, weil sie sich auf die Einkünfte und nicht auf die steuerpflichtige Person bezieht, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Nein, bei denen ist die Verrechnung ganz eng begrenzt: Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen.
Es würde mich nicht wundern, wenn es Wertpapierfonds gäbe, die genau darauf zugeschnitten sind, aber in dieser Branche kenne ich mich überhaupt nicht aus.
nur dann, wenn die Erträge des Fonds aus Wertpapierverkäufen kommen und auch so ausgewiesen werden. Wie gesagt: Es könnte Fonds geben, die darauf hin gestrickt sind und ihre Erträge nicht wie üblich aus Dividenden oder gemischt erzielen, sondern aussschließlich aus Wertpapierverkäufen. Wobei diese so hoch spekulativ wären, dass sie wieder nicht für eine Lebensversicherung verwendet werden dürften.
Ja, aber da waren auch die Einzahlungen nur aus versteuertem Einkommen möglich.
Ich erinnere mich noch, wie ich zusammen mit einem Fachanwalt für Steuerrecht, der faktisch als StB tätig war, vor dem § 10 EStG damals neuer Fassung saß. Wir haben versucht, den Dschungel von Teil- und Untersätzen, Absätzen, Nummern und Doppelbuchstaben zu durchdringen und wenigstens der Spur nach zu verstehen, und geendet hat das damit, dass ich ihm Geschichten aus dem weiland PLK Schussenried erzählte.
Kurzer Sinn: Ja, künftige Erträge aus heute abgeschlossenen Lebensversicherungen werden steuerpflichtig sein. Manchmal zur Hälfte, dafür mit dem richtigen ESt-Satz, meistens aber mit dem ermäßigten Couponschneider- und Privatiers-Steuersatz von 25 Prozent. Wie genau das funktioniert, kann Dir @anon50614561 sicherlich besser erzählen.
Denn außer der Kapitalbildung ist das doch auch immer eine „normale“ Todesfallversicherung. Oder hier nicht ?
Und deren Risiko hängt am Wohnort, wenn es sich dabei z.B. um ein Risikoland mit unstabilen Verhältnissen und hoher Kriminalität handeln sollte.