Nehmen wir den Fall an, dass Person A an Sohn B und dessen Partnerin in Form von Person C eine Wohnung vermietet.
Person A muss mW normalerweise die Mieteinnahmen versteuern. Jetzt hat Person C (nein, das bin ich nicht läuten gehört, dass bei Vermietung an enge Verwandtschaft (Sohn B) Mieteinnahmen nicht zu versteuern sind, Person A also theoretisch die Miete senken könnte bei gleichbleibenden Netto-Einnahmen.
Miete ist Miete und zu versteuer - egal von wem, das Einzige, das man machen kann ist die Miete etwas unter dem üblichen Niveau zu halten, das akzeptiert das FA in der Regel.
Huhu!
Danke für den Link, ich habs gelesen, aber ich versteh nur
Bahnhof…
Mieteinnahmen sind immer zu versteuern. Unterschreitet m²Miete xx% der ortsüblichen Miete, können keine Kosten (Reparaturen, Zinsen, etc.) mehr geltend gemacht werden. xx% sind in dem Link einmal 65% und einmal 75%. Hierzu nähere Informationen im Internet, bei Steuerberater, Fachanwalt oder vielleicht sogar beim Finanzamt erfragen.
Mieteinnahmen unterliegen der Einkommensteuer.
Wenn die ortsüblichen Mieten (z.B. Mietspiegel, Mietwerttabelle) unterschritten werden geht die Finanzverwaltung davon aus, dass dann auch nicht die ortsüblichen Werbungskosten insgesamt angesetzt werden können. Beispiel: Die ortsübliche Miete beträgt zwischen von 5 EUR bis 6 EUR pro qm. Nun verlangt ein Vermieter aber nur 4 EUR pro qm von seinem Mieter, weil er ja der Onkel ist. Damit liegt die Miete 20% unter der ortsüblichen Miete und dann akzeptiert die Finanzverwaltung auch nur 80% der geltend gemachten Werbungskosten (Anlage V Seite 2).
Hallo Theo,
hier ein Zitat aus dem Internet. für das ich mich allerdings nicht verbürge:
Voraussetzung für die volle steuerliche Absetzbarkeit ist allerdings, :dass die Verwandten mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete :zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes und :gilt seit Januar 2004 (AZ: IX R 48/01). Vorher galt diese Regelung :schon ab einer Miethöhe von 50 Prozent des ortsüblichen Niveaus.
Zahlen die Angehörigen weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete, :akzeptiert das Finanzamt den Abzug der vollen Kosten nur, wenn :abzusehen ist, dass die Vermietung der Wohnung langfristig Gewinn :abwerfen wird. Dazu erstellt es bei Mieten zwischen 56 und 75 Prozent :der ortsüblichen Marktmiete eine Überschussprognose für die nächsten :30 Jahre. Dabei wird die so genannte Einkünfteerzielungsabsicht :geprüft.
Ist zu erwarten, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden, können die :Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis zur Miete geltend gemacht :werden. Beträgt die Miete zum Beispiel 60 Prozent des ortsüblichen :Niveaus, sind die Werbungskosten auch nur zu 60 Prozent absetzbar.
Liegt die Miete unter 56 Prozent der ortsüblichen Niveaus ist keine :Überschussprognose notwendig. Die Werbungskosten werden in jedem Falle :nur anteilig akzeptiert. Um die volle steuerliche Absetzbarkeit zu :erreichen, müsste die Miete also auf 75 Prozent des ortsüblichen :Satzes abgehoben werden.