Hallo. Ich habe einen Hauptjob mit einem Jahresverdienst von Brutto ca. 50.000 Euro, Netto ca. 32.000 Euro. Mein Arbeitgeber (Firma XY) hat eine eigene Akademie, die XY Akademie. Diese Akademie arbeitet eigenständig, gehört aber zur XY Firma.
Im Rahmen eines Bildungsprogrammes, soll ich als selbstständiger Dozent bei der XY Akademie arbeiten. Vereinbart wurde ein Pauschalbetrag pro Monat auf eigene Rechnung.
Gesagt wurde mir, das ich diesen Pauschalbetrag nicht versteuern brauche, da er jährlich unter 17500 Euro liegt und NICHT auf meinen Hauptjob angerechnet wird. Ist das richtig? Oder wird dieser Nebenverdienst auf meinen Hauptjob mit angerechnet und ich muss ihn versteuern?
Ach ja. Ein Gewerbe, als Dozent für…, habe ich angemeldet.
Selbstverständlich muss das Einkommen aus der Dozententätigkeit in der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden und wird zusammen mit deinen anderen Einkünften versteuert.
Da hier aber die magischen 17.500€ erwähnt werden, kann es sein, dass der AG die Kleinunternehmerregelung meint. Das wäre dann aber Umsatzsteuerrecht und hat mit dem zu versteuernden Einkommen nix zu tun.
Ich habe übrigens ziemliche Bauchschmerzen bei dieser Konstellation. Stichwort Scheinselbständigkeit bzw. mehrere Beschäftigungen beim selben AG. Die Krankenkassen gehen, zu Recht, erstmal davon aus, dass es ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ist. Um das Ganze rechtssicher auf die Reihe zu bekommen, empfehle ich ein sg. Stausfeststellungsverfahren.
Soon
Hallo,
man sollte angesichts des gefährlichen Rates der XY Firma deren Motivation hinterfragen, dich in so ein Abenteuer zu drücken.
Danke für die Antwort. Um es mal etwas zu konkretisieren. Es gibt Es gibt eine XY Unternehmensgruppe. Diese spaltet sich auf in die Firmen XY1, XY2, XY3 usw. Eine Firma in dieser Unternehmensgruppe ist die XY Akademie. Eigenständig innerhalb dieser XY Unternehmensgruppe. Wie sieht es jetzt aus?
Gemeint ist hier nur die Umsatzsteuer. Hier gibt es die Grenze von 17.500 €, bei der im Regelfall keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Dozent ist keine gewerbliche Tätigkeit, insofern muss dies nicht angemeldet werden.
Dies ist, solange keine Besonderheiten vorliegen, unproblematisch. Außerdem wäre Scheinselbständigkeit ja nur ein Problem des Arbeitgebers, nicht deines. Allerdings ist der Gewinn aus dieser Tätigkeit einkommensteuerpflichtig.
Nana, was für Gefahren siehst du denn? Hier wurde anscheinend nur von einem steuerlichen Laien eine unvollständige Information an einen anderen steuerlichen Laien gegeben. So etwas passiert täglich millionenfach.
Welche Risiken siehst du denn beim Fragesteller?
Danke Dir.
Das wird recht häufig beim Thema Scheinselbständigkeit übersehen: Der, der sich damit in die Scheißgasse manövriert, ist nicht der Scheinselbständige, sondern sein Auftrag-/ Arbeitgeber.
Von den letzten drei Monatsabrechnungen vor SV-Prüfung mal abgesehen.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
für die Dienstleistung wird eine Pauschale vereinbart.
Nun sagt der Besteller: Ist alles dein Geld, da brauchst du keine Steuern von zu bezahlen.
Klingelt’s?
So drückt man den Preis und der Dienstleistende ist der Dumme.
Nicht anders.
Du wärst allerdings wohl freiberuflich tätig, nicht gewerblich.
Dazu solltest du dich umfassend informieren und ggf. auch mal die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Mit nur einem dauerhaft einzigen Auftraggeber ist eine Scheinselbständigkeit sehr naheliegend und kaum widerlegbar.
Dass dein zusätzliches(!) Einkommen (abzüglich Werbungskosten) volllständig zu deinem zu versteuerndem Einkommen addiert wird, sollte klar sein.
„Sparen“ tust du erstmal nur die SV-Beiträge, solange „es so läuft“.
Plane mal den Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer als Nachzahlung ein. Das wäre fast die Häflte von den 17.500 EUR, wenn nicht durch Werbungkosten gemindert.
Servus,
der
spielt in diesem Zusammenhang (nach jahrzehntelangem Herumkauen auf dem Thema und zich verschiedenen Definitionen im Lauf der Jahre) keine Rolle mehr. Der einschlägige § 7 Abs 1 SGB IV ist hier eindeutig formuliert, hier isser: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html
Der selbständige Lehrer ist übrigens ohnehin rentenversicherungspflichtig gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI , so dass sich hier die Frage der Scheinselbständigkeit nur noch auf die Arbeitslosenversicherung bezieht: Krankenversichert ist der Lehrer sowieso.
Schöne Grüße
MM
SV-Pflicht gar nicht so sehr. Durch die sv-pflichtige Beschäftigung aus dem Hauptjob kann nicht viel passieren. Ich sehe mehr die Arbeitnehmerrechte, wie Entgeltfortzahlung, bezahlter Urlaub und Feiertage, Mindestlohn, die bei einer solchen Konstellation flöten gehen würden. Ich empfinde die Grundsituation, gelinde gesagt, merkwürdig. Klar, der AG würde in diesem Fall eine Menge Geld sparen, aber ob es so durchgeht bei einer Prüfung?
Kleine Geschichte am Rande: Habe gerade wieder eine Prüfung hinter mir. Es gab genau einen Wackelkandidaten (wenns dich interessiert, Einzelheiten in Hannover). Die Prüferin hat mit traumwandlerischer Sicherheit genau diesen Arbeitnehmer komplett durchgeprüft.
Soon
Wobei die ihm wahrscheinlich nicht zustehen, denn eine Beschäftigung bei einem rechtlich eigenständigen verbundenen Unternehmen, in einer anderen Tätigkeit, in einer typischen freiberuflichen Tätigkeit („unterrichtende Tätigkeit“ ist explizit im § 18 EStG aufgeführt), das dürfte kaum zu einer sogenannten Scheinselbständigkeit führen, wenn nicht sehr ungewöhnliche Gestaltungen bei Weisungsbindung und organisatorischer Einbindung gemacht werden. Meist haben natürlich auch die Auftragnehmer in solch einer Konstellation kein Interesse an einer Sozialversicherungspflicht.
Neugierdehalber: Lohsteueraußenprüfung oder Prüfung für einen Berufsabschluss?
Das tut mir jetzt ein bisschen weh. RV-Prüfung, die ca. 15., Lohnsteueraußenprüfungen 2 (wobei die wirklich hart waren, böse Zungen behaupten ja, dass sich die Lohnsteuerprüfer von den Krümeln ernähren, die die RV-Prüfer und Betriebsprüfer übrig lassen. Was ich absolut bestätigen kann), Betriebsprüfungen 3. Hoffe, das reicht zur Legitimation.
Nochmal, mir geht es um den Arbeitnehmer, der sich hier nicht über den Tisch ziehen lassen sollte. Mal ganz davon abgesehen, dass die Konstellation Firma A und Firma B nur vom UP dargestellt wird. Wie es im Original aussieht, kann von hier aus gar nicht beurteilt werden. Wie die Firmen tatsächlich miteinander verflochten sind, weiß nur der AG des UP.
Und, aus Sicht des AG, würde ich für so eine Idee immer ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Soon