Steuern: Aufwendungen Erststudium = Sonderausgaben

Guten Tag,

Bei meiner Frage geht es, um die Absetzbarkeit von Aufwendungen (Studiengebühren, Darlehenszinsen, usw.) für das eigene Erststudium als Sonderausgabe gem. § 10 (1) Nr. 7 EStG. Was ich schon verstanden habe, ist, dass es sich hier um eine Sonderausgabe handeln muss, weil erst bei „Fortbildung“ die hierfür aufgewendeten Kosten als Werbungskosten gem. 9 EStG herangezogen werden können.

Hier jetzt meine Frage:
–> Laut § 10 (1) Nr. 7 EStG sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung in Form von Sonderausgaben bis max. 4.000,- Euro abziehbar. Aber gem. § 12 Nr. 5 EStG liegt ein Verbot für die Absetzbarkeit der Aufwendungen vor , die für ein Erststudium entstanden sind…, jedoch nur „Soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist,…“
-----> Bedeutet die Formulierung jetzt, dass Aufwendungen für ein Erststudium doch nicht absetzbar sind, oder nur soweit in unter anderem § 10 (1) Nr. 4 EStG nicht anders bestimmt -> also letztendlich doch abzugsfähig??

Freue mich schon auf eure Kommentare.

Gruß

Sebastian

Hallo Sebastian,

bin im Augenblick beruflich unterwegs, werde die Frage aber am Wochenende gern beantworten.

Gruß

Silvan

… dann wünsche ich erst einmal eine erfolgreiche Restwoche.

Ich freue mich schon auf die Antwort :smile:

Gruß

Sebastian

Hallo Sebastian,

du hast die Antwort eigentliche schon in deiner Frage :wink:.
"Laut § 10 (1) Nr. 7 EStG sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung in Form von Sonderausgaben bis max. 4.000,- Euro abziehbar. Aber gem. § 12 Nr. 5 EStG liegt ein Verbot für die Absetzbarkeit der Aufwendungen vor , die für ein Erststudium entstanden sind…, jedoch nur „Soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist,…“

->D.h.: Die Aufwendungen für ein Erststudium sind gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht abziehbar, wenn in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist. Da in § 10 Abs. 1 Nr. 7 etwas anderes geregelt ist, sind die Aufwendungen für ein Erststudium bis 4000 € als Sonderausgaben abziehbar.

Wenn dich das Thema noch weiter interessiert, hier noch ein paar Quellen:

BMF-Schreiben v. 4. 11. 2005, BStBl I 2005 S. 955 ff., ergänzt durch das BMF-Schreiben v. 21. 6. 2007, BStBl I 2007 S. 492.

SteuerStud Nr. 9 vom 01.09.2009 Seite 409

SteuerStud Nr. 12 vom 01.12.2009 Seite 580

Hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen.

Viele Grüße

Silvan

Hallo Silvan,

Danke dir für die schnelle Antwort. Somit sind die Darlehenszinsen und sonstigen Ausgaben für mein Erststudium als Sonderausgabe abziehbar.

Wenn du erlaubst, stelle ich dir zwei weitere Fragen gleich im Anschluss. Und zwar geht es hier einmal speziell um die Darlehenszinsen. Im Beispielsfall sind diese Zinsen aus einem Studentenkredit entstanden. In wie weit muss ich nachweißen, dass der Studentenkredit (als solcher auch bei der Bank geführt) tatsächlich für mein Studium verwendet worden ist? Bin ich hier überhaupt in der Nachweißpflicht? Oder reicht es an dieser Stelle aus, dass der Kredit als sog. „Studentenkredit“ mit den damit zusammenhängen Bedingungen bei der Bank namentlich so geführt wird?

Bei der zweiten Frage geht es um die Möglichkeit die Ausgaben für mein Erststudium als Werbungskosten anzugeben und somit diesen Werbungskostenbetrag in Form eines Vortrages in folgenden Jahre (bei Berufseinstieg und Gehaltsbezug) gegen mein Einkommen zu rechnen und dieses somit zu mindern. Voraussetzung hierfür, wäre nach meinem Wissensstand, dass ich eine Beschäftigung nach dem Erststudium wähle, die auch in logischem Zusammenhang zu meinem Studium steht. Besteht diese Option in der Praxis tatsächlich?

Wünsche dir eine erholsame vierte Adventswoche.

Freue mich auf deine Antwort.

Gruß

Sebastian

PS.: Die BMF Schreiben konnte ich über Google leider nicht finden. Gibt es hierzu eine zentrale Internetseite.

Hallo,
alles schon richtig verstanden. § 12 ist erstmal die Abgrenzung zu § 9 wonach ja allgemein alle Werbungskosten abzugsfähig sind. Nach § 12 sind die privat veranlassten Aufwendungen aber nicht (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) abzugsfähig. Da die Abgrenzung oft schwer ist wird nun in §12 nochmal klar gestellt, dass die Studiumskosten zu den nicht abzugsfähigen privaten Kosten gehören. Das war nötig weil das oberste Finanzgericht entschieden hatte Studiumkosten sind Werbungskosten.

Von all diesen privaten Kosten sind aber diverse eben als Sonderausgabe doch steuerlich begünstigt. Solche begünstigten Privatkosten stehen z.B. in § 10/32/33 wie Versicherungen, Unterhalt, Kinder

Lange Rede kurzer Sinn: alles bis zur Höstgrenze ansetzen. Insbesondere Fahrtkosten 0,3 je gefahrenen KM und Verpflegungsmehraufwand, Studiumgebühr etc. Übrigens sind neuerdings Kosten für ein Studium nach einer abgeschlossenen berufsfremden Ausbildung (Buchhändlering studiert Sport) doch Werbungskosten und können bei N oder GE über alle Jahre mit Verlust vorgetragen werden. Super Sache. Sags mal weiter.

Gruß
Matthias

Bei meiner Frage geht es, um die Absetzbarkeit von
Aufwendungen (Studiengebühren, Darlehenszinsen, usw.) für das
eigene Erststudium als Sonderausgabe gem. § 10 (1) Nr. 7 EStG.
Was ich schon verstanden habe, ist, dass es sich hier um eine
Sonderausgabe handeln muss, weil erst bei „Fortbildung“ die
hierfür aufgewendeten Kosten als Werbungskosten gem. 9 EStG
herangezogen werden können.

Hier jetzt meine Frage:
–> Laut § 10 (1) Nr. 7 EStG sind Aufwendungen für die eigene
Berufsausbildung in Form von Sonderausgaben bis max. 4.000,-
Euro abziehbar. Aber gem. § 12 Nr. 5 EStG liegt ein Verbot für
die Absetzbarkeit der Aufwendungen vor , die für ein
Erststudium entstanden sind…, jedoch nur „Soweit in den §§
9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und
den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist,…“
-----> Bedeutet die Formulierung jetzt, dass Aufwendungen für
ein Erststudium doch nicht absetzbar sind, oder nur soweit in
unter anderem § 10 (1) Nr. 4 EStG nicht anders bestimmt ->
also letztendlich doch abzugsfähig??

Freue mich schon auf eure Kommentare.

Gruß

Sebastian

Hallo Silvan, Sebastian,

erstmal danke an beide für die detaillierten Infos, sie sind sehr hilfreich. Für mich stellt sich nun noch die Frage, ob man Aufwendungen für das Erststudium UND Werbungskosten geltend machen kann? In meinem Fall habe ich bisher aus Nichtwissen immer nur die Werbungskosten geltend gemacht (weil ich jeweils noch Nebenjobs zur Finanzierung des Studiums ausübe).
Mache etwas falsch, wenn ich im Zweifel beides angeben, nach dem Motto, dass das Finanzamt den fehlerhaften Betrag schon streichen wird?
MfG
Charlie_2010