Steuern bei Direktversicherung im Erbfall

Mal angenommen nach dem Tod einer Freundin hat jemand eine Auszahlung aus ihrer Direktversicherung von 50.000 € erhalten.
Nachdem das Finanzamt zunächst wegen der Erbschaftssteuer eine Steuererklärung von der Person wollte, hat dieser eine entsprechende Erklärung abgegeben und unter Abzug von Freibeträge und anderen abzugsfähigen Kosten keine Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Jetzt möchte das Finanzamt noch, dass er das Ganze bei seiner Einkommenssteuererklärung angibt und entsprechend müsste er einen hohen Betrag über die Einkommenssteuer zahlen. Ist das korrekt und lassen sich in diesem Fall die Beerdigungskosten (die auch schon bei der Erbschaftssteuer geltend gemacht wurden) etc. dann dagegen rechnen ?

Verstehe ich nicht.

Todesfalleistungen sind einkommensteuerfrei.

Verstehe ich nicht.

Ganz einfach …

Todesfalleistungen sind einkommensteuerfrei.

… es ist keine Todesfallleistung, sondern eine kapitalisierte bAV.

Also laut Anschreiben der Versicherung sind die Leistungen aus der Versicherungen an denjenigen laut § 22 Satz 5 Nr. 1 EstG voll steuerpflichtig, darum fragt er sich, ob das seine Richtigkeit haben kann ?!?

Heißt also die Steuerpflicht hat seine Richtigkeit ?

o.k., das hat er aber nicht geschrieben.

wenn es eine Kapitalisierung aus einer bAV nach 2005 ist, dürfte Steuerpflicht gegeben sein

Abschluss der Versicherung oder was ist ausschlaggebend ?

ja.

Seit 2005 ist die Direktversicherung neu geregelt. Kapitalversicherungen (mit Auszahlung bei Tod) sind nicht mehr möglich. (Davon war ich bei meiner ersten Antwort ausgegangen.)

Leistungen an Hinterbliebene (Renten oder Kapitalisierungen davon, auch Beitragsrückgewähr) sind steuerpflichtig nach dem von Ihnen genannten §. Wegen der Details möchte ich passen.

Abschluss der Versicherung oder was ist ausschlaggebend ?

Ob z.B.pauschale Lohnsteuer abgeführt wurde, was bis 2004 üblich war.

Also laut Anschreiben der Versicherung sind die Leistungen aus
der Versicherungen an denjenigen laut § 22 Satz 5 Nr. 1 EstG
voll steuerpflichtig, darum fragt er sich, ob das seine Richtigkeit haben kann ?!?

Die Antwort liegt im zitierten Paragraphen. Wenn man also der Versicherung nicht traut, sollte man einem Steuerkundigen die Police vorlegen, dann kommt dieser zu einer fundierten Aussage.