Steuern bei Mini-Vertrag während Selbständigkeit

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin als Autorin und Lektorin freiberuflich tätig.
Ich werde demnächst in einem Verlag für sechs Wochen eine Krankheitsvertretung machen und für diese Zeit einen Mini-Vertrag bekommen.
Meine Frage nun: Werde ich diese Einnahmen ebenfalls wie all meine übrigen Geldeingänge versteuern müssen, oder bekomme ich vom Verlag das Geld netto, sodass der Arbeitgeber für mich die Steuern zahlt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Annamaria

Hallo !

Wenn Sie dort als Aushilfe beschäftigt sind bekommen Sie brutto=netto steuerfrei ausgezahlt.

Lieben Gruss
Zingelmann

Hallo Annamaria,

wenn es sich um den klassischen Minijob bis 400€/Monat handelt, zahlt normalerweise der AG die 2% Steuern - damit ist alles erledigt, diese Einkünfte musst Du nicht in Deiner Steuererklärung angeben.

LG
M(ich)a

Hallo Micha,

vielen Dank zunächst für deine Antwort.
Hierbei handelt es sich nicht um einen klassischen Mini-Job, sondern ich würde in sechs Wochen 3600 Euro verdienen, also 2400 Euro/Monat und dann noch 1200,- für weitere zwei Wochen.

LG
Laura

Hallo Annamaria,

das könnte man als zugenannte kurzfristige Beschäftigung behandeln. Sozialversichungsbeiträge fallen hierfür nicht an und die Steuer kann durch den Arbeitgeber wiederum pauschaliert werden, hierfür sind dann rd. 30% des Gesamtverdienstes an das Finanzamt abzuführen (Für Dich bleibt es aber Brutto = Netto!). Aber auch damit wäre die Sache steuerlich für Dich erledigt. Du musst aber unbedingt darauf achten, dass, wenn du mehrere solcher Vertretungen machst, nicht mehr als 50 Arbeitstage Vertretung im Jahr hast!

Hoffe, dass ich helfen konnte
M(ich)a

Hallo Micha,

vielen Dank, du konntest mir tatsächlich weiterhelfen. Jetzt blicke ich besser durch :smile:

Herzliche Grüße
Annamaria

Liebe Annamaria,
Bei Bezug von Hartz-IV-Leistungen oder aus Minijobs (400,00 Euro(mtl) gibt es eine Zuverdienstmoeglichkeit von 100,00 Euro monatlich. Sollte Dein Einkommen als Lektorin usw. monatlich drueberliegen, entfaellt das.

Du musst dann eine gesplittete Steuererklaerung abgeben: Zunaechst ALLE Einkuenfte aus der freiberuflichen Taetigkeit (Anlage S) und die der unselbstaendigen Taetigkeit (Anlage N mit Angaben der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers) angeben, aus der Summe wird die Einkommenssteuer ermittelt und dabei dann die vom Arbeitgeber bereits abgefuehrte verrechnet.

Ich habe das aber so verstanden, dass Du auch wirklich angestellt wirst und keinen Werk- oder Honorarvertrag bekommst, denn dann gilt auch diese Arbeit als zusaetzlich freiberufliche.

Bei Rueckfragen bitte den bekannten Weg gehen.

Gruss
Bernhard

Hallo Bernhard,

vielen Dank für deine Antwort von Ende Mai bezüglich meiner Frage zu meinem Nebenjob parallel zu meiner Selbstständigkeit als Lektorin.
Nun, da diese Phase zu Ende ist, kann ich auch genauere Angaben dazu machen.
In der Zeit von Ende Mai bis Anfang August habe ich tagesweise als Assistentin in einem Verlag gearbeitet. Für die ersten vier Wochen habe ich einen Werkvertrag erhalten, danach habe ich jede Woche eine Rechnung gestellt, d.h. also: ich war nicht angestellt.
Jetzt muss ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung als freiberufliche Lektorin abgeben, und stehe wieder vor einer Frage: Muss ich auch die Umsatzsteuer für die Einnahmen der Assistenz hier angeben? So wie ich dich in deiner Mail verstanden habe, ja.
Und, wo muss ich am Ende des Jahres solche nebenberuflichen Einnahmen bei der Steuererklärung angeben? Habe ich dich richtig verstanden, dass ich alles zu meinen Haupteinnahmen als Freiberuflerin zählen muss?

Herzlichen Dank für deine Mühe!
Annamaria

Liebe Annamaria,
um mit dem zweiten anzufangen: Alle freiberuflichen Taetigkeiten werden in der Anlage „S“ zur Einkommenssteuererklaerung eingetragen (i.d.R.) die Gesamtsumme in einer Zeile neben der Angabe zur Berufsbezeichnung. Sollte der Jahresgesamtbetrag 9.500 Euro nicht ueberschreiten, genuegt es, eine kurze einfache Darstellung der Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) beizufuegen, falls doch, muesstest Du noch eine Anlage „EÜR“ (Einnahmenueberschussrechnung) dazufuegen, in der die Einnahme- und Ausgabeposten entsprechend der Vorgaben einzutragen sind.

Jetzt zur Umsatzstsuer: Es ist noch gar nicht entschieden, ob Du ueberhaupt umsatzsteuerpflichtig bist. Dazu muesste der Jahres-Gesamtumsatz (Achtung: NICHT GEWINN!) 17.500 Euro ueberschreiten. Falls dies nicht der Fall ist, bist Du gem. § 19 UStG „Kleinunternehmer“ und es entfallen alle Umsatzsteuererklaerungen, Voranmeldungen, Vorauszahlungen usw. Du darfst dann in Deinen Ausgangsrechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Falls Du das irrtuemlich etwa doch getan ist (was ich nicht hoffe), dann wird es etwas kompliziert, denn es gibt dummerweise ein Wahlrecht, sich selbst umsatzsteuerpflichtig zu machen, aber das erzwingt dann auch die ganze laestige und umstaendliche Arbeit der Umsatz- und Vorsteuerberechnung mit den o.g. Formularen. In diesem Fall schreibe mir bitte nochmals, damit ich Dir weiterhelfen kann.

Gruss
Bernhard

Hallo Bernhard,

jetzt ist es schon einige Zeit her, dass du mir auf meine Frage geantwortet hast. Vielen Dank noch einmal dafür.
Ich mache gerade meine Einkommensteuererklärung für 2012 und bin ich bei der `Anlage S´ angekommen. In welcher Zeile kann ich meine Ausgaben (Werbungskosten) für meine feiberuflichen Tätigkeiten im Nebenberuf eintragen (so wie von dir in deiner letzten Mail vom 5.10.12 beschrieben.)?

Herzlichen Dank und alles Gute
Annamaria

Liebe Annamaria,
nein, die Anlage S funktioniert anders. Zuerst musst Du eine „Bilanz“ Deiner freiberuflichen Taetigkeit erstellen, sprich: eine einfache „Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung“, d.h. eine Gegenueberstellung aller Einnahmen und davon abgezogen alle Kosten dieser Taetigkeit (amtliche Bezeichnung: „Werbungskosten“, nicht zu verwechseln mit „Werbekosten“, die kann es auch geben, sind aber nur ein Teil alle Ausgaben). Dann ermittelst Du die Differenz, die entweder ein Gewinn sein kann oder auch ein Verlust, das kommt am ANfang einer freiberuflichen Taetigkeit schon mal vor. Und nur dieses Ergebnis traegst Du in die Anlage S in Zeile 4 ein, bei einem Verlust mit einem Minuszeichen davor. Denn genau das ist dann das zu versteuerernde Einkommen. Es bleibt Dir ueberlassen, ob Du Deine Gewinnermittlung als Anlage anheftest (ich mache das immer). Ab einem bestimmten Umsatz (ab 50.000 Euro Gewinn)musst Du zusaetzlich noch ein Formular EÜR erstellen, das aber ziemlich unuebesichtlich formuliert ist. Im Zweifelsfall lass Dich vom Finanzamt dazu auffordern. Eine gute Hilfe ist diese Seite: http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/ste…

Wenn Du noch Fragen hast, melde Dich wieder.