Im Rahmen einer Scheidung können sich folgende Fragen ergeben:
Der Ehemann bleibt langfistig unterhaltspflichtig, auch in das Rentenalter hinein. Er lebt im Ausland weshalb Realsplitiing etc irrelevant sind.
Frage: Wie wird der Unterhaltszufluss bei der (geschiedenen) Ehefrau behandelt?
Frage: Was passiert, wenn der Ehemann verstirbt, aber eine (neue) Witwe hinterlässt und diese aufgrund einer Scheidungsvereinbarung/eines Erbvertrages den Unterhalt zahlt?
Frage: Kann die Witwe, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, ihrerseits (mit Zustimmung der Geschiedenen)Realsplitting/Sonderausgabe(aussergew. Belastung geltend machen?
Wäre spannend, dazu etwas zu hören. Vielen Dank!
Oilygolf
Hallo Peter,
_> Der Ehemann bleibt langfistig unterhaltspflichtig, auch in das
Rentenalter hinein. Er lebt im Ausland weshalb Realsplitiing
etc irrelevant sind.
Frage: Wie wird der Unterhaltszufluss bei der (geschiedenen)
Ehefrau behandelt?
gar nicht! Beim zahlenden wären es dann nach dt. EStE
außergewöhnliche Belastungen. Als Einnahme (Sonst. Einkünfte) erfolgt
der Ansatz nur beim Empfänger, wenn dieser als SoA abziehen kann
(Verknüpfung logisch notwendig, weil Real-Splitting).
Frage: Was passiert, wenn der Ehemann verstirbt, aber eine
(neue) Witwe hinterlässt und diese aufgrund einer
Scheidungsvereinbarung/eines Erbvertrages den Unterhalt zahlt?
Frage: Kann die Witwe, wenn sie in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig ist, ihrerseits (mit Zustimmung der
Geschiedenen)Realsplitting/Sonderausgabe(aussergew. Belastung
geltend machen?
Gute Frage, aber m.E. ist da der Wortlaut des § 10 EStG eindeutig,
dieser spricht nur von:
„Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten“
und demzufolge wären Zahlungen von Dritten nicht in das Realsplitting
einbringbar. Diese Folge ergibt sich auch, wenn man § 10 EStG im
Rahmen des Grundgesetzes auslegt: Sinn und Zweck des Realsplitting
ist es ja, die Folgewirkungen der Ehe zwischen den ehem. Ehepartnern
anzupassen. Wenn schon Unterhaltspflicht (aufgrund Gesetz - BGB)
wegen einer ehem. Ehe, dann auch Behandlung wie bei Ehe. Wenn
allerdings ein Dritter vertraglich die Zahlung übernimmt, dann beruht
dies ja auf Freiwilligkeit und nicht mehr aufgrund gesetzlicher
Entscheidung. Insoweit würde ich keinen Weg zum Realsplitting sehen.
Frage wäre dann noch, ob wenigstens der Zahler als aGB geltend machen
kann. Aber auch hier geht es immer um die gesetzliche (nicht
vertragliche) Unterhaltspflicht! Insofern wäre diese Geldtransaktion
ESt-Rechtlich irrelevant.
Mfg vom
showbee_