bin grad am überlegen…ob sich ein umzug steuerlich lohnen
würde…
so kann man ja fahrtkostn erst ab dem 21.km absetzen.
Ich war ja echt fertig heute und am Boden. Aber dieser Beitrag hat mich doch wieder zum schmunzeln gebracht. Danke!^^
Es lohnt sich nicht. Nie. Und ab 2007 noch weniger.
deshalb interssiert mich jetzt mal ob sich das lohnt,weiter
weg zu ziehen(umzugskosten kann man auch schonmal absetzen)
nur was und wie kann ich das jetzt rechnen?
hat sich jmd mal damit befasst?
Also ich seh das so man kann unter bestimten bedingungen die Umzugskosen geltent machen bei ausschließlich berunflichen Grunden. Aber du kannst nicht erwarten das auch nur 1,- Euro anerkannt wird wenn du von der Arbeits wegziehst.
Umzugskosten kann man zB nur geltend machen wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Diese Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein. (Die BFH Urteile will ich nicht alle dazuschrieben)
Oder wenn sich die Fahrstrecke in einer Großstadt stark verkürzt z.b. 2 km vorher 25 km.
Wegen Fahrtkosten alleine umzuziehen kann sich nicht lohnen.
Beispiel:
Vor Umzug - Fahrtstrecke 5 km einfach
Kosten pro km 0,30 Euro (nur als Rechenbeispiel, dürften real mehr sein)
Kosten pro Tag - 3 Euro
Ansatzt als Werbungskosten 0,0 Euro
Nach Umzug - Fahrtstrecke 25 km einfach
Kosten pro Tag - 15 Euro
Werbungskosten - 1,5 Euro
Aktuelle Infos zur Neuregelung Pendlerpauschale
Ganz davon abgesehen, dass ich meinen Vorrednern Recht gebe, was den Unsinn betrifft, vom Arbeitsplatz wegziehen zu wollen um höhere Fahrtkosten geltend machen zu können, hält das FG Niedersachsen die Neuregelung zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 27.02.2007 ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Mit Beschluss vom 02.03.2007 hat es darüber hinaus das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.