Steuern fuer Zinsertraege in der EU

Hallo,

was passiert wenn man als deutscher Staatsbuerger seinen Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegt (z.B. UK) aber sein deutsches Konto behaelt? Muss man an dass deutsche Finanzamt noch Steuern auf Zinsertraege die den Freistellunsauftrag uebersteigen zahlen, mit anderen Worten wo ist man steuerpflichtig? Gibt es irgendwo ein offizielles Dokument oder eine Internetseite zu diesen Thema?

Vielen Dank.
S

Hallo,

was passiert wenn man als deutscher Staatsbuerger seinen
Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegt (z.B. UK)
aber sein deutsches Konto behaelt?

So etwas wäre ehrlich gesagt etwas sehr dumm. Es gibt in der Praxis kaum Fälle, auf die so etwas zutrifft - wenn man richtig beraten wird.

Hinsichtlich des Festgeldkontos gibt es in der Tat eine Lücke im § 49 EStG. Diese Lücke wird aber durch den § 2 AStG geschlossen. Im Ergebnis werden solche Einkünfte dann doch wieder besteuert. Dem kann man aber dadurch entgehen, dass man eben das Konto in Deutschland auflöst.

VG
Sebastian

Vielen Dank fuer die Antwort. Aber was passiert wenn man sein Konto in Deutschland aus persoenlichen Gruenden nicht abmelden kann? Andere EU-Mitgliedsstaaten erheben auch Steuern auf Zinsertraege, auch auf dann auslaendische Einkommen? In welchem EU-Mitgliedsland ist man dann steuerpflichtig - in dem wo man seinen Wohnsitz hat oder das Konto?

Liebe Gruesse
S

Hallo,

was passiert wenn man als deutscher Staatsbuerger seinen
Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegt (z.B. UK)
aber sein deutsches Konto behaelt?

So etwas wäre ehrlich gesagt etwas sehr dumm. Es gibt in der
Praxis kaum Fälle, auf die so etwas zutrifft - wenn man
richtig beraten wird.

Hinsichtlich des Festgeldkontos gibt es in der Tat eine Lücke
im § 49 EStG. Diese Lücke wird aber durch den § 2 AStG
geschlossen. Im Ergebnis werden solche Einkünfte dann doch
wieder besteuert. Dem kann man aber dadurch entgehen, dass man
eben das Konto in Deutschland auflöst.

VG
Sebastian

Hallo,

Vielen Dank fuer die Antwort. Aber was passiert wenn man sein Konto
in Deutschland aus persoenlichen Gruenden nicht abmelden kann?

Tja, da freut sich dan der deutsche Fiskus. Durch den bereits erwähnten § 2 (1) AStG sichert man sich so -von deutscher Seite aus- die Besteuerung solcher Zinsen. Denn in dem Paragraphen heisst es:

_Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und

  1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und

  2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind._

Das war halt die Regelung, damit der böse deutsche Steuerflüchtling nicht von einer Gesetzeslücke (die Zinsbesteuerung betreffend) profitieren kann.

Andere EU-Mitgliedsstaaten erheben auch Steuern auf Zinsertraege, :auch auf dann auslaendische Einkommen? In welchem EU-Mitgliedsland :ist man dann steuerpflichtig - in dem wo man seinen Wohnsitz hat oder :das Konto?

Also die Schließung der Lücke bei den Zinserträgen war bzw. ist auch deshalb so wichtig, weil die Mehrheit der Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung der Zinsen dem Staat überlässt, indem sie anfallen (wo also das Festgeldkonto geführt wird). Da in Deutschland aber per Gesetz inländische Zinseinkünfte von Steuerausländern nicht versteuert werden (Lücke des § 49 EStG - siehe oben), käme es ohne diesen § 2 AStG im Ergebnis zu einer völligen Freistellung dieser Zinserträge.

Die anderen EU-Mitglied-Staaten erheben Steuern auf die inländischen (!) Zinseinkünfte. So macht es Deutschland ja auch. Sie erheben aber keine Steuern auf Zinsen im Ausland. Das wurde in den meisten DBA’s die Deutschland geschlossen hat, so vereinbart.

Fazit: Wenn Du nicht schon seit mehr als 10 Jahre im Ausland lebst, dann freut sich Peer Steinbrück.

VG
Sebastian

Hallo,

was passiert wenn man als deutscher Staatsbuerger seinen
Wohnsitz in ein anderes EU-Mitgliedsland verlegt (z.B. UK)

im Jahr des Wegzugs wird noch für das ganze Jahr eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt siehe § 2 Abs. 7 EStG, obwohl ein Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht vorliegt
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__2.html

Ab dem nächsten Jahr ist man nur noch beschränkt steuerpflichtig.

Zinsen sind bei beschränkter Steuerpflicht, also ab Wegzug, nicht steuerpflichtig. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.v. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5c EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__20.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__49.html

da normale Zinsen nicht über Grundbesitz gesichert sind.

aber sein deutsches Konto behaelt?

man sollte seine Bank über den Wohnsitzwechsel informieren. Notwendig ist, dass keinerlei Wohnsitz in Deutschland weiterhin aufrechterhalten wird, auch kein Nebenwohnsitz.

Muss man an dass deutsche
Finanzamt noch Steuern auf Zinsertraege die den
Freistellunsauftrag uebersteigen zahlen,

unabhängig vom Freistellungsauftrag ist auf Zinsen keine Steuer mehr zu zahlen. Etwas anderes ist es, Dividenden zu erhalten. Aber ich will keinen Roman schreiben.

Falls die Bank trotzdem noch Zinsabschlagsteuer einbehält, kann man beim Betriebsstättenfinanzamt der Bank beantragen, dass diese Steuer nach § 37 Abs. 2 AO erstattet wird. Das geschieht unabhängig von einer Veranlagung. Im Jahr des Wegzugs kann der Fehler noch im Jahressteuerbescheid mit berichtigt werden, muss aber nicht, da dafür eigentlich das Betriebsstättenfinanzamt zuständig ist.
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__37.html

mit anderen Worten wo
ist man steuerpflichtig?

im neuen Wohnsitzstaat sind die Zinsen selbstverständlich dann zu versteuern, ganz ohne Steuern kommt man nicht davon

Und § 2 AStG ist bei Umzug nach Großbritannien nicht anwendbar, da dies kein Niedrigsteuerland ist.

Schöne Grüße
C.

Hi,

Denn in dem
Paragraphen heisst es:

_Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor
dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt
mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
war und

  1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit
    ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt,
    oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und_

der Rest ist nicht mehr wichtig, da ein Umzug nach Großbritannien nicht ein Umzug in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung ist.

§ 2 AStG ist im diskutierten Fall deshalb nicht anwendbar.

Also die Schließung der Lücke bei den Zinserträgen war bzw.
ist auch deshalb so wichtig, weil die Mehrheit der
Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung der Zinsen dem
Staat überlässt, indem sie anfallen (wo also das Festgeldkonto
geführt wird).

Das stimmt so nicht. Der Regelfall ist das Welteinkünfteprinzip jeweils für den Ansässigkeitsstaat. Davon unabhängig regeln die DBA, dass der Quellenstaat eine Quellensteuer erheben darf. Dies ist dann zumindest wenn Deutschland der Ansässigkeitsstaat ist, anrechenbar.

Da in Deutschland aber per Gesetz inländische
Zinseinkünfte von Steuerausländern nicht versteuert werden
(Lücke des § 49 EStG - siehe oben), käme es ohne diesen § 2
AStG im Ergebnis zu einer völligen Freistellung dieser
Zinserträge.

ja, und der deutsche Staat tut nichts dagegen

Die anderen EU-Mitglied-Staaten erheben Steuern auf die
inländischen (!) Zinseinkünfte.

das nennt sich Quellensteuer

So macht es Deutschland ja
auch.

ja, aber soweit eine höhere Quellensteuer einbehalten wird als nach DBA zulässig, wird die Differenz erstattet vom jeweiligen Staat. Nur der Restbetrag ist übrigens anrechenbar, auch wenn man keine Erstattung beantragt.

Sie erheben aber keine Steuern auf Zinsen im Ausland.

doch, wenn Ansässigkeitsstaat dann Welteinkünfteprinzip. Ist der Normalfall, aber ich beschäftige mich nicht mit dem lokalen Steuerrecht anderer Staaten, nur Deutschlands.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank fuer die Informationen und Links zu den entsprechenden Gesetzestexten. Sie sind sehr hilfreich.

Liebe Gruesse
S.

Absenfen kann ich auch (gähn):

Ich empfehle ihnen die Lektüre von § 2 Abs. 2 und 3 AStG. Dort werden die von Ihnen benutzen Begriffe definiert. Des Weiteren lohnt auch mal ein Blick in Art 11 (1) OECD-MA.

wenn man so einen Unfung ins Forum setzt und dann abtaucht, is schon ein wenig …

Hallo,

wenn man so einen Unfung ins Forum setzt und dann abtaucht, is
schon ein wenig …

ich gebe ja zu, dass in diesem Fall die Antwort nicht ganz korrekt war, sich auf eine fehlleitende Argumentation stützte. Allerdings sind die Aussage, dass dieser Paragraph eine Lücke schließt korrekt. Und gerade über den mir ans Herz gelegten Absatz 2 kommt man ja zu der Erkenntnis, dass Niedrigsteuerländer in zunehmendem Maße nicht nur in Monaco oder den Kanalinseln zu sehen sind.

MfG

PS: Und wenn man „selber noch beim Einstieg“ ist, sollte man ja mit dem Werfen des ersten Steines sowieso etwas vorsichtiger sein.