Hi,
Denn in dem
Paragraphen heisst es:
_Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor
dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt
mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
war und
- in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit
ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt,
oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und_
der Rest ist nicht mehr wichtig, da ein Umzug nach Großbritannien nicht ein Umzug in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung ist.
§ 2 AStG ist im diskutierten Fall deshalb nicht anwendbar.
Also die Schließung der Lücke bei den Zinserträgen war bzw.
ist auch deshalb so wichtig, weil die Mehrheit der
Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung der Zinsen dem
Staat überlässt, indem sie anfallen (wo also das Festgeldkonto
geführt wird).
Das stimmt so nicht. Der Regelfall ist das Welteinkünfteprinzip jeweils für den Ansässigkeitsstaat. Davon unabhängig regeln die DBA, dass der Quellenstaat eine Quellensteuer erheben darf. Dies ist dann zumindest wenn Deutschland der Ansässigkeitsstaat ist, anrechenbar.
Da in Deutschland aber per Gesetz inländische
Zinseinkünfte von Steuerausländern nicht versteuert werden
(Lücke des § 49 EStG - siehe oben), käme es ohne diesen § 2
AStG im Ergebnis zu einer völligen Freistellung dieser
Zinserträge.
ja, und der deutsche Staat tut nichts dagegen
Die anderen EU-Mitglied-Staaten erheben Steuern auf die
inländischen (!) Zinseinkünfte.
das nennt sich Quellensteuer
So macht es Deutschland ja
auch.
ja, aber soweit eine höhere Quellensteuer einbehalten wird als nach DBA zulässig, wird die Differenz erstattet vom jeweiligen Staat. Nur der Restbetrag ist übrigens anrechenbar, auch wenn man keine Erstattung beantragt.
Sie erheben aber keine Steuern auf Zinsen im Ausland.
doch, wenn Ansässigkeitsstaat dann Welteinkünfteprinzip. Ist der Normalfall, aber ich beschäftige mich nicht mit dem lokalen Steuerrecht anderer Staaten, nur Deutschlands.
Schöne Grüße
C.