Hi !
nochmals der wichtigste Hinweis vorweg. Wo jemand seinen melderechtlichen/polizeilichen Wohnsitz hat, ist für das Steuerrecht irrelevant. Hier werden eigene Begriffsbestimmungen vorgenommen, die unter anderem nach den von Martin gestellten Fragen zu beurteilen sind.
Nach deinen Antworten scheinst du deinen „steuerlichen“ Wohnsitz in Großbritanien zu haben. Ich betrachte das der Einfacheit halber mal so, als wenn du am 1. Januar den Wohnsitz verlagerst. Für alles andere sollte wohl ein Steuerberater (sowohl ein deutscher als auch ein britischer) herangezogen werden (Schalgwort „zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht“).
Also verlagerst du ab dem 1. Januar deinen Wohnsitz nach GB, gilst du dort nach dem Besteuerungsrecht als unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. dein gesamtes Welteinkommen ist in GB einkommensteuerpflichtig. Die Möglichkeit, dich in D als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, scheidet meiner Meinung nach durch die von dir gemachten Angaben aus.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritanien besteht zwar, dieses dürfte aber zumindest in der von mir favorisierten Fallkonstellation nicht relevant sein. Bei unterjährigen Wegzug allerdings schon.
Antwort zum Kindergeld:
Nach § 62 dt.Einkommensteuergesetz (EStG) erhält Kindergeld, wer in D einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Er erhält das Kindergeld nur für Kinder im Sinne des § 63 EStG. Da über deine Eltern bisher nichts explizit geschrieben war, gehe ich mal davon aus, dass sie in D wohnen. Sie sind damit grundsätzlich erstmal anspruchsberechtigt.
Nun zu der Frage, ob du ein Kind im Sinne des § 63 EStG bist:
Dort heist es:
"Als Kinder werden berücksichtigt
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 [EStG],…"
Dorthin gesprungen muss man z.B. das leibliche Kind seiner Eltern sein,…
Dann folgen in den weiteren Absätzen auch noch Unterscheidungen nach dem Alter:
bis 18 ist man stets und ständig ein Kind
zwischen 18 und 21 gilt man steuerlich noch als Kind, wenn man nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist.
dazu kommen bis zum 27 Lebensjahr:
- wer für einen Beruf ausgebildet wird.
Danach dürftest du also grundsätzlich ein Kind sein. Oder bist du schon über 27?
Allerdings ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Wenn du zwischen 18 und 27 Jahren alt bist und „Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder die Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind“ von mehr als € 7.188 im Kalenderjahr beziehst, dann bist du doch wieder kein Kind.
Was als Einkünfte und Bezüge gilt steht im Hinweis 180e der Einkommensteuerrichtlinien. Das hier alles wiederzugeben wäre jetzt ein bischen lang. Aber bei konkreter Frage, kann diese ja gestellt werden.
BARUL76