Steuern, Kinderfreibeträge, etc

Hallo,

ich habe eine Frage und erhoffe mir hier eine Antwort.
Und zwar:

Bekommen die Eltern von Student A, die in Stadt B wohnen, auch den Kinderfreibetrag bzw. die ganzen steuerlichen Vergünstigen, wenn Student A für sein weiteres Studium in eine Stadt C ziehen muss?
Wie sieht es aus, wenn Student A dort Hauptwohnsitz anmeldet? Und wie sieht es aus, wenn Student A nur Zweitwohnsitz anmeldet?

Noch eine weitere Frage:
Muss man im Master studium eine eigene Steuererklärung abgeben? Hab da mal sowas gelesen, dass man das als Werbungskosten gelten machen kann und dann im ersten Arbeitsjahr weniger Steurern bezahlen kann. Stimmt das?
Hat das auch irgendwelche auswirkungen auf den Kinderfreibetrag der Eltern?

Da bin ich leider überfragt, meine Gebiete sind Steueroptimierung und Geldanlage

Da bin ich leider überfragt, meine Gebiete sind Steueroptimierung und Geldanlage

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, hab die gleiche Frage dreimal bekommen, war wohl ein Versehen ?
Also, die Eltern bekommen entweder den Kinderfreiberag oder das Kindergeld. Da nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung bei der Steuerklärung vor. Wenn der Student nachweisen kann oder die Eltern, dass das Kind nur zum Zwecke des Studiums den Wohnort gewechselt hat, steht den Eltern das Kindergeld bzw. der Freibetrag zu, aber das gibt’s es nur bis zum 25.Lebensjahr. Bei der 2.Frage muss ich passen, tut mir leid.
Gruß
gukri

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo !

Vorab: Kinderfreibeträge sind nicht meine Spezialität.
Sie werden unabhängig davon gewährt, wo die Kinder wohnen. Es spielt also keine Rolle, ob der Student im Haushalt der Eltern oder in seinem eigenen Haushalt lebt. Auch 1. oder 2. Wohnsitz sind für Kinderfreibeträge völlig ohne Belang.

Beachten Sie: Für Kinder über 18 Jahre erhalten Sie Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur, wenn diese in einer Ausbildung stehen (dazu gehört auch ein Studium)und kein eigenes Einkommen haben. Hier gilt eine Grenze von netto 8.004 € im Jahr, d.h. bis zu diesem Betrag kann ihr Kind verdienen, ohne dass Sie als Eltern den Anspruch auf Kinderfreibeträge verlieren. Seit ein paar Jahren wurde das Höchstalter von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt; ist also ihr Kind älter als 25 Jahre (und nicht behindert), gibt es definitiv nichts mehr vom Staat.

Ob ihr Kind eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben soll, hängt von der Höhe des Einkommens, dass ihr Kind erzielt, ab. Bis 8.004 Euro p.a. werden keine Steuern fällig, darüber hinaus gilt der Eingangssteuersatz von derzeit 15% und es unterliegt ganz „normal“ der Einkommensteuerpflicht wie jeder andere auch.

Ich füge Ihnen zu Ihrer Frage nach den Kinderfreibeträgen noch einen Link ein und hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Freundliche Grüße

M.R.
http://imacc.de/steuer/einkommensteuer/kindergeld/in…

da kann ich leider nicht weiter helfen :frowning:

Hallo keksi214,

leider kann ich diese Fragen nicht beantworten. Ich weiss nicht warum, aber aus irgendeinem Grund werde ich hier als Steuerexperte geführt. Und von Steuern weiss ich nur soviel, dass ich sie besser bezahlen sollte, auch wenn es wehtut… Sorry und viel Erfolg weitrehin bei deiner Suche nach einer vernünftigen Antwort!

Gruß,

Klaus

Hallo,
trotzdem danke für deine Antwort. :smile:
gruß keksi

Diese Frage kann ich leider nicht beantworten - am besten beim Finanzamt anrufen!

Viele Grüsse

Hallo, leider kann ich Dir Deine Fragen nicht beantworten. Bitte wende Dich an einen anderen Experten.
Danke und Gruß
Ladi

Zu der ersten Frage:

Egal wo das Kind wohnt bekommt man als Eltern den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, wichtig ist nur, dass das Kind mit seinen Einkünften und Bezügen wie Bafög usw. unter dem Grundfreibetrag liegt

Zu der zweiten Frage:

Wenn das Kind nichts verdient hat im Masterstudium unter der maßgeblichen Altersgrenze liegt, bekommt man als Eltern Kindergeld.
Selbstredend kann das Kind auch eine eigene Steuererklärung abgeben.
Die Studiengebühren, Bewerbungskosten etc. könnten ggf. als vorggenommene Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden und als Verlustvortrag dazu führen, dass im Folgejahr weniger Steuern gezahlt werden müssen.