Steuern Kosten für Enkel absetzen

Eine Oma hat eine kranke Tochter die ein Baby bekommen hat.
Aufgrund der Krankheit ist die Tochter nicht in der Lage das Kind aufzuziehen. Der Vater ist unbekannt. Die Oma und Ihr Lebensgefährte (neuer Ehemann) nehmen daher das Kind zu sich und sorgen voll umfänglich für den Enkel. Die Betreuung des Kindes erfolgt im Rahmen einer Volllacht der Mutter für die Oma in der alle Rechte aus dem Sorgerecht an die Oma übertragen werden. Unterhalt für das Kind kann die Tochter nicht zahlen, sie erhalten aber das Kindergeld.

Eine Pflegekosten-pauschale wird vom Finanzamt abgelehnt.
Welche Kosten können die Oma und ihr Ehepartner steuerlich geltend machen?

Hallo,

diese Kosten darf jeder von der Steuer absetzen, der einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat:

Betreuungskosten für den Kindergarten: Seit 2012 können alle Kosten für einen Kindergarten am Ende des Jahres als Sonderausgaben abgesetzt werden, außer die Kosten für Mahlzeiten. Nun ja, fast alle Kosten, nämlich zwei Drittel, höchsten aber 4.000 Euro im Jahr.

Schulgeld: Hier gilt das gleiche wie für Kindergartengebühren: Betreuungskosten für eine private Schule oder die Nachmittagsbetreuung können als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings ohne die Kosten für Essen und Trinken. Auch hier gibt es eine Grenze, nämlich 30 Prozent der Kosten und höchstens 5.000 Euro im Jahr.

Niedrigere Belastungsgrenze: Als Kindergeldempfänger sinkt die Grenze für außergewöhnliche Belastungen, das heißt Eltern oder Großeltern können zum Beispiel höhere Krankheitskosten von der Steuer absetzen.

Gruss

Hallo,

schön kopiert und wie es sich heutzutage gehört auch ohne Quellenangabe. Und die Frage ist noch nicht mal beantwortet, also auch noch Thema verfehlt.
Es ging doch darum, dass die Großeltern das Enkekind bei sich zu Hause betreuen und dass sie dafür eine Pflegepauschale geltend machen wollen? Da wäre also zunächst die Frage, ob es wirklich um Pflege geht oder eher um Betreuung. Wenn letzteres dann vielleicht auch noch der Veranlagungszeitraum usw.

Grüße

Personen die ein Anrecht auf Kindergeld haben können außer wie oben genannt Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten usw. keine Kosten für das Kind „absetzen“. Das wären die Eltern.
Da hier die Großeltern vorliegen besteht kein Anrecht auf Kindergeld.
Heißt grundsätzlich wären die Kosten abzugsfähig, sofern eine Verpflichtung für die Großeltern besteht für das Kind aufzukommen ohne einen finanziellen Ausgleich von öffentlicher Seite zu erhalten.
Wichtig ist aber die Verpflichtung also eine Unterhaltsverpflichtung die von öffentlicher Seite dokumentiert wurde.

Hallo,

Personen die ein Anrecht auf Kindergeld haben können außer wie oben genannt Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten usw. keine Kosten für das Kind „absetzen“. Das wären die Eltern.
Da hier die Großeltern vorliegen besteht kein Anrecht auf Kindergeld.

Wie müsste man dann den § 2 Abs. Nr. 3 BKKG http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__2.html interpretieren?
Und im UP stand doch auch, dass sie es erhalten?

Grüße

Kommt dann wahrscheinlich drauf an wieweit man das bei der zuständigen Behörde angegeben hat und wer das Geld jetzt tatsächlich bezieht.
Aber ich kenn mich auch nur rein mit Steuerrecht aus, das wusste ich auch noch nicht mit dem BKGG.