Steuern - RW

  1. Zum Thema Körperschaftsteuer ist folgende Aussage aus dem Buch „Kfm. RW“ – Schmolke/Deitermann zu entnehmen:
    „Da Kapitalgesellschaften keine Privatkonten führen können, muss diese Personensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag zunächst als Aufwand auf dem Konto Körperschaftsteuer/SolZ gebucht werden.“

Muss man auf die Körperschaftsteuer wirklich einen Solidaritätszuschlag bezahlen?

  1. Aufwandsteuern - Verbrauchssteuern
    Ebenfalls im o. g. Lehrbuch ist folgender Widerspruch evtl. gegeben:
    a) Zum einen wird gesagt, dass Verbrauchssteuern (z. B. Mineralölsteuern) zu den Aufwandsteuern zählen.
    b) Zum anderen wird gesagt, dass Verbrauchsteuern (z. B. Mineralölsteuern, Tabaksteuer, Kaffeesteuern) zu den "Steuern als durchlaufender Posten (Durchlaufsteuern) zählen.

Was ist nun richtig?
a) Könnte man sagen, wenn ein Tankstellenbesitzer, Benzin für seine Kunden verkauft, dass dann die Mineralölsteuer als durchlaufender Posten zu zählen ist.
b) Und wenn der Tankstellenbesitzer dagegen zu seinem Lieferanten fährt und seinen Firmen-PKW mit Benzin auftankt, dass dann die Mineralölsteuer als Aufwandsteuer zu verbuchen ist.
Grundsätzlich wird die Verbrauchsteuer (im IKR mit Kto-Nr. 7080 ist die Verbrauchsteuer eine Betriebsteuer).
Grundsätzlich ist d. Buchungssatz wie folgt.
BS: Verbrauchsteuer an Kasse

Danke f. jede Antwort!!!
Richy

Hi !

  1. Muss man auf die Körperschaftsteuer wirklich einen
    Solidaritätszuschlag bezahlen?

Ja. Nachlesen kann man dies im § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes. Dort heißt es im Abs. 1 Nr. 1
"Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

  1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
    nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer …"

Aufwandsteuern dürfen, anders als die Personensteuern bei der berechnung des Einkommens/Gewerbeertrages gewinnmindernd abgezogen werden. Die Personensteuern (KSt, SolZ), die in der Buchhaltung noch als Aufwand erfasst sind, müssen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen wieder hinzugerechnet werden. Im Ergebnis wirken sie sich daher auf den Gewinn nicht aus.

  1. Aufwandsteuern - Verbrauchssteuern
    Ebenfalls im o. g. Lehrbuch ist folgender Widerspruch evtl.
    gegeben:
    a) Zum einen wird gesagt, dass Verbrauchssteuern (z. B.
    Mineralölsteuern) zu den Aufwandsteuern zählen.
    b) Zum anderen wird gesagt, dass Verbrauchsteuern (z. B.
    Mineralölsteuern, Tabaksteuer, Kaffeesteuern) zu den "Steuern
    als durchlaufender Posten (Durchlaufsteuern) zählen.

zu A) Aufwand in dem Sinne, als das es keine Abzugsbeschränkung/Hinzurechungsvorschrift gibt. Diese Steuern gelten voll als Aufwand.
zu b) durchlaufend in dem Sinne, als dass der Unternehmer diesen (Steuer-)Aufwand voll in seiner Kalkulation als Aufwand drin hat und auch auf diesen seine Handelsspanne anwendet.
Meiner Ansicht nach sind die beiden obigen Begriffe (Aufwandssteuer, Durchlaufsteuer) auch sehr unglücklich gewählt. Sie laden geradezu zu Mißverständnissen ein.

Was ist nun richtig?
a) Könnte man sagen, wenn ein Tankstellenbesitzer, Benzin für
seine Kunden verkauft, dass dann die Mineralölsteuer als
durchlaufender Posten zu zählen ist.

Für ein „Stammtischgespräch“ würde ich die Richtigkeit allerdings nicht anzweifeln. Dann zählt aber auch der Einkaufspreis fürs Benzin, die Personalkosten, das Telefon,… zu den durchlaufenden Posten. Alos sämtlicher Aufwand, den der Unternehmer hat, läßßt er sich ja von den Kunden bezahlen.
Für mich ist der Begriff „durchlaufender Posten“ immer stark mit dem Umsatzsteuerrecht (A 152 UStR) verbunden. Unter steuerlichen Experten würde ICH daher diesen Satz nicht verwenden. Ich halte es daher für richtiger, den Aufwand des Unternehmers (zu dem nun mal auch die Verbrauchssteuern zählen) auch als solchen zu bezeichnen und ihm nicht einen weiteren Namen aufzudrücken.

b) Und wenn der Tankstellenbesitzer dagegen zu seinem
Lieferanten fährt und seinen Firmen-PKW mit Benzin auftankt,
dass dann die Mineralölsteuer als Aufwandsteuer zu verbuchen
ist.

Der Grundsatz bei Verbrauchsteuern, den ich kennengelernt habe ist, dass diese in der FiBu NICHT gesondert ausgewiesen werden. Habe allerdings von Freunden, die eine kaufmännische Ausbildung absolvierten auch gehört, dass diese das anders handhaben. Mir erschließt sich der Sinn nach dieser Buchung nicht.
Bei der Buchhaltung für eine Tankstelle wird also der gesamte angelieferte Kraftstoff (exklusive USt) als Wareneingang verbucht. Die Höhe der Mineralölsteuer ist auch auf den Rechungen meist nicht ausgewiesen. Es besteht daher nahezu keine Möglichkeit, diese gesondert zu erfassen.
Das Auftanken muss dann auch nicht mehr gesondert verbucht werden. Aufwand ist ja bereits erfasst. In Betrieben, die es ganz korrekt machen wollen, stehen allerdings noch zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung.
1.
Es wird erfasst, wieviel (Liter) der Unternehmer selbst verbraucht hat. Diese Literzahl wird mit dem Einkaufspreis (wie gesagt, dieser enthält auch die Mineralölsteuer) multipliziert und dieser Betrag dann vom Wareneingang in den Aufwand umgebucht.

Der Unternehmer kauft das Benzin regulär an der Tankstelle wie ein normaler Kunde. Die Benzinquittungen rechnet er wie jeder normale Unternehmer auch in der Buchhaltung ab.

Grundsätzlich wird die Verbrauchsteuer (im IKR mit Kto-Nr.
7080 ist die Verbrauchsteuer eine Betriebsteuer).
Grundsätzlich ist d. Buchungssatz wie folgt.
BS: Verbrauchsteuer an Kasse

Habe bisher nie ein Industrieunternehmen erfasst. Kann daher nicht sagen, ob dort die getrennte Erfassung der Verbrauchssteuern möglich oder zwingend ist. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass eine Tankstelle ihre Buchhahltung mit dem IKR macht. Sollte es dennoch der Fall sein, lautet meine Empfehlung: die Verbrauchssteuern nicht getrennt erfassen.

BARUL76