Steuern und Gebühren auf dem Flugpreis

Hallo,

könnte bitte jemand erklären, welche Steuern und Gebühren auf den Flugpreis aufgeschlagen werden?

Vielen Dank!

LG
Ela

hallo,

hmmm… keine so leichte frage. aber unter http://www.flug.de/sicherheitsgebuehren/ findest du schon mal einen hinweis. gebühren sind meistens gebühren der flughäfen. diese setzen sich aus allem möglichen zusammen (sicherheit, abfertigung etc.).

mehr dazu von der deutschen flugsicherung: http://www.dfs.de/_scripts/frame_generator/generate…
dort kannst du nachlesen, wie sich die gebühren pro flieger berechnen, solltest du als studentin des faches hinbekommen :wink:

steuern? hier was zur noch nicht bestehenden kerosin-steuer http://www.oeko-steuer.de/downloads/bund-kerosinsteu… sozusagen die mineralölsteuer für die flieger…

umsatzsteuerbefreit ist das ganze dann auch noch: § 8 Abs. 2 UStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__…

mehr ideen habe ich auch nicht :wink:

mfg vom

showbee

Steuerbefreiung auf (Flug-)Beförderung?
Hi showbee !

Hast du den § 8 UStG mal gelesen? Es heißt dort, dass die Umsätze für die Luftfahrt steuerfrei sind. Die Umsätze der Luftfahrt sind ausdrücklich nicht dort aufgeführt.

Hatte vor kurzem zu diesem Thema einen Mailverkehr. Möchte daher hier meine Antwort zur Diskussion stellen.

BARUL76

Meine Fragen:
a) sind Flugtickets überhaupt umsatzsteuerpflichtig?

In der Umsatzsteuer wird regelmäßig folgendes Schema abgeprüft:

  1. Lieferung oder sonstige Leistung
  2. eines Unternehmers
  3. im Rahmen seines Unternehmens
  4. gegen Entgelt
  5. im Inland
    werden alle 5 Punkte bejaht, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Dieses ist noch auf Steuerfreiheit zu prüfen. Wenn diese ebenfalls nicht vorliegt, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz. Es sind die Höhe des Entgeltes und des Steuersatzes zu ermitteln.

zu 1.
Da es sich nicht um eine Lieferung handelt, liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor.

zu 2.
eine Fluggesellschaft ist als Unternehmer nach § 2 UStG anzusehen. Sie führt ihre selbständige Tätigkeit nachhaltig (Wiederholungsabsicht) mit der Absicht aus. Einnahmen (nicht Gewinn) zu erzielen.

zu 3.
Hauptzweck ist wohl die Beförderung mit dem Flugzeug. Die sonstige Leistung wird also im Rahmen des Unternehmens erbracht.

zu 4.
Da der Kunde etwas bezahlt, liegt auch Entgeltlichkeit vor.

zu 5.
Dies ist der schwierigste Punkt. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach den §§ 3a, 3b oder 3f UStG. Als Prüfungsreihenfolge sieht § 3a Abs. 1 UStG vor, zuerst § 3b zu prüfen, welcher mit „ort der
Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen“ überschrieben ist. Bereits im Abs. 1 dieser Vorschrift findet sich folgendes:
„Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt.“
Daraus ergibt sich somit, dass nur der inländische Streckenanteil steuerbar (weil im Inland) ist, der ausländische Streckenanteil ist nicht steuerbar (fällt nicht unter die Regelungen des deutschen UStG, ist dann sicherlich aber in den anderen Ländern steuerbar). Der steuerbare Anteil des Entgeltes berechnet sich wie folgt: Preis x km Inland/km gesamt.
§ 3e UStG der den „Ort der Lieferung …“ regelt, ist ebenfalls nicht
anwendbar, da diese Vorschrift erstens nicht für die sonstige Leistung,
sondern für die Lieferung geschrieben ist und zweitens auch lediglich die Lieferung von Gegenständen erfasst ist.

Mangels einer Steuerbefreiung im § 4 UStG ist dieser Anteil auch
steuerpflichtig. Hinweis: weder die Befreiungsvorschrift des §§ 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 UStG (Umsätze FÜR die Luftfahrt, also Reparaturen, etc.) noch die des § 25 UStG der mit Reiseleistungen überschrieben ist (gemeint sind aber ReiseVORleistungen, also Reisebüro, Reiseveranstalter haben zum Teil steuerfreie Umsätze).

b) wieviel Umsatzsteuer in % ist ggf. in dem Flugticket ausgewiesen
(16 % oder 20 %)?

Da in D nur der inländische Teil steuerpflichtig ist, und eine Vorschrift für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG nicht vorliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 bezieht sich bei Beförderung von Personen ausdrücklich nur auf Schienenverkehr, Linienverkehr von Kraftfahrzeugen und Schiffen), ist der allgemeine Steuersatz von 16% anzuwenden. Da in Österreich ähnliches Recht gilt (Umsatzsteuer ist in der EU fast vollständig harmonisiert), wird für den dortigen Teil der volle österreichische Steuersatz anzusetzen sein. Glaube, der betrug 20%. Das weiß ich aber nicht.

Hi showbee und hi Barul76!

Vielen Dank für Eure Antworten - die waren sehr hilfreich!!!

LG
Michaela