Ich hab da mal eine Frage bezüglich der Steuern bei Schülerbafög:
Ich würde gern erneut zur Schule gehen und mir stehen 780€ Schülerbafög zu, die ja eigentlich Steuerfrei sin., Wird dieses Geld denn beim Lohnsteuerjahresausgleich auf das gehalt meines Mannes raufgeschlagen und wir müssen etwas nachzahlen oder ist es komplett steuerfrei? Mein Mann hat mom. Lohnsteuerklasse 3 und ich 5. Ich kenne mich damit leider überhaupt aus und würde mich über eure Hilfe sehr freuen…
keine Sorge, es bleibt steuerfrei und muss auch nicht bei der Steuererklärung angegeben werden. Ausser Eltern würden noch Kindergeld erhalten, dann müsste dies bei sonstigen Bezügen des Kindes angegeben werden und würde zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen sein.
Hallo Schwamm,
das Bafög wurde im Okober 2010 wieder einmal novelliert. Es gilt aber folgendes: Bist Du verheiratet, dann wird nicht nur Dein Einkommen im Bewilligungszeitraum (Durchschnittsbetrag), sondern auch das deines Ehemannes aus dem vorletzten Jahr vor der Antragstellung. Da Du für die Antragstellung eine Prognose Deines Einkommens für den Bewilligungszeitraum abgibst, mußt Du wissen, dass nach Ende dieses Zeitraums noch einmal das Gesamteinkommen geprüft wird: eine allzu pessimistische Prognose macht also wenig Sinn wegen evtl. Rückzahlung oder Kürzung. Außerdem werden noch Freibeträge (255,- €/Monat), Werbungskostenpauschale (1000,- €) sowie eine Sozialpauschale berücksichtigt. Wenn Du Kinder hast, wird der Freibetrag noch einmal um 485,- €/Monat erhöht. Du kannst auch 400,- €/Monat max. anrechnungsfrei dazu verdienen. Da Schüler-Bafög als Vollzuschuss gewährt wird, ist eine Rückzahlung nicht notwendig. Auch wenn das Schüler-Bafög steuerfrei ist und auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss es beim Lohnsteuerjahresausgleich angegeben werden, da es eine Art des Einkommens ist. Eine Berücksichtigung erfolgt nur, wenn das Einkommen Deines Mannes über der Einkommensgrenze liegt.
Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiter helfen.
Viele Grüße. Polka30
ich kenne es nur so, dass Bafög nicht zum Einkommen des Partners dazu gerechnet wird bei der Steuererklärung.
Andersrum ist es ja auch so, dass bei der Ermittlung ob Bafög zusteht, zwar das Einkommen des (Lebens)Partners dazu gerechnet wird, aber nicht die Einkünfte wie Bafög o.ä.
Hier mal ein Auszug:
Was ist kein Einkommen?
Nicht als Einkommen angerechnet werden Leistungen nach dem BAföG oder anderen Bildungsprogrammen des Bundes, Unterhaltsleistungen der Eltern sowie solche von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld.
das Einkommen Deines Ehemannes wird voll angerechnet und bei Deinem Einkommen ergibt sich folgende Rechnung:
Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit:
Brutto max. im BWZ (12 Monate): 4800,- €
davon werden 1000,- € Werbungskosten und von dieser Differenz 21,3% Sozialversicherungspauschale und 535,-€ für den Ehegatten abgezogen und von dieser Differenz noch Dein Freibetrag von 255,- €. Liegt die berechnete Summe unter 255,- €, bekommst Du die 255,- € zugesprochen. Es macht daher wenig Sinn, wenn Du im Monat über 400,- € Brutto verdienst, weil das dann sozialversicherungspflichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Polka30
Vielen Dank schonmal für die sehr ausführliche Antwort… : )
Wie hoch wäre denn die Einkommensgrenze? Liebste grüße Schwamm
Ich hab da mal eine Frage bezüglich der Steuern bei
Schülerbafög:
Wenn ich jetzt nicht komplett falsch liege, würde ich dir zustimmen, dass das Bafög steuerfrei ist, da es sich um ein Darlehen handelt, was letzten Endes zurückgezahlt werden muss.
Das habe ich gefunden:„Das BaföG ist eine steuerfreie Leistung zum Lebensunterhalt bzw. als Leistung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 SGB III und taucht in der Einkommensteuererklärung nirgendwo auf.“
und: "BAföG – Leistungen
Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG).
Die BAföG-Rückzahlungen (Darlehensanteil) können Sie nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Der BAföG-Zuschuss gehört zu den Einkünften und Bezügen des Kindes und muss bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld berücksichtigt werden. Der Darlehensanteil bleibt bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt."
So wie es aussieht ist die Leistung nicht nur steuerfrei, sondern sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das habe ich jedenfalls so in Erinnerung. Zur Sicherheit solltest du vielleicht noch jemand anderen fragen.