Steuern zu vermieteten Eigentum

Liebe/-r Experte/-in,
wieviele Fahrten zu meinem vermieteten Eigentum kann ich bei der Steuer abrechnen?

Ist es üblich, dass bei den Anschaffungskosten die Aufwendung für Grund und Boden zu trennen sind, da man nur die Grundkosten abrechnen kann? Ist es richtig, dass der Bodenpreis mit 20% von der Kaufsumme abgezogen wird?

Vielen Dank

Hallo

oh, da bin ich net so im Thema

Fahrten an sich alle - Bcuh führen über wann und warum - aber warum fährste denn da immer hin?
„Nur so“ is sclecht für selbst reparaturen vornehmen oder Garten Pfelgen oder so is besser
in die wohnung darf ein Vermieter „nur So“ wohl auch nur alle 2 Jahre…

werbunbugskosten:
Für vermietete Wohnungen und Häuser können Sie als Vermieter neben Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen und anderen Finanzierungskosten, Renovierungs- und Modernisierungskosten eine Vielzahl von weiteren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.
Inhalt:

  • Gebäudeabschreibung
  • Finanzierungskosten
  • Renovierungs- und Modernisierungskosten
  • Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes
  • Laufende Kosten
  • Verwaltungskosten der Mietwohnung
  • Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen
  • Vermietung einer möblierten Wohnung
  • Mieterwechsel
  • Aufwendungen vor Beginn der Vermietung
  • Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung
  • Von Dritten beauftragte und bezahlte Leistungen absetzbar

Die Abschreibung wird berechnet von den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes und beginnt im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung. In diesem Jahr erhalten Sie die volle Jahresabschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 3 EStG), auch wenn der Neubau erst im Dezember fertig gestellt und im Folgejahr bezogen wird. Hatten Sie im Erstjahr nur zeitanteilig abgeschrieben, dürfen Sie die AfA-Staffel nicht ändern, um den fehlenden AfA-Betrag nachzuholen (BFH-Urteil vom 13.12.2005, IX R 42/04, BFH/NV 2006 S. 1452). Im Jahr des Verkaufs oder bei einem Wechsel von der Vermietung zur Selbstnutzung ist die degressive Abschreibung nur zeitanteilig möglich.

Ist es üblich, dass bei den Anschaffungskosten die Aufwendung für Grund und Boden zu trennen sind,

-> ja
da man nur die Grundkosten abrechnen kann?
-> nein nur Gebäude

Ist es richtig, dass der

Bodenpreis mit 20% von der Kaufsumme abgezogen wird?

-> was die ermittlung des Gebäudewerts angeht … hoffe ich dass dir jmd anders helfen kann - da weiss ich nicht weiter…

Grüße

Hallo lieber Frager,

leider bin ich da auch nicht sattelfest.
Ich hoffe ein anderer Experte kann Dir weiterhelfen.
Grüße
Gilbert

Hallo,

ja, die Anschaffungskosten für ein Grundstück mit Gebäude sind für die Steuer aufzuteilen in einen Grund und Boden-Anteil und in den Anteil fürs Gebäude. Das hat den Hintergrund, dass das Gebäude abgeschrieben werden kann, der Boden nicht.
Dies hat allerdings nur Bedeutung, wenn das Grundstück zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Also z.B. Vermietung. Dann kann bei der Steuererklärung jährlich ein Abschreibungsbetrag für das Gebäude geltnd gemacht werden. Üblicherweise geht das Gesetz davon aus, dass ein Gebäude 50 Jahre „Lebensdauer“ hat (bitte nicht wörtlich nehmen). Dass heißt, Gebäude werden normalerweise linear (gleichbleibender Betrag) auf 50 Jahre abgeschrieben, sind 2%.
Beim Finanzamt gilt aufgrund der Erfahrungen mit Bodenrichtwerten und Grundstückswertgutachten die Regel, dass der Bodenanteil am Grundstück mind. 20% beträgt. Bei einem niedrigeren Ansatz wird eine Begründung nötig sein, z.B. Gutachten … Es kommt immer auf das Alter und den Zustand des Gebäudes an, auf die Bodenrichtwerte in der jeweiligen Lage. Es gibt auch Grundstücke, bei denen der Bodenwert 90% ausmacht. Die Regel sind allerdings 20%.

Als Werbungskosten können fast alle Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen. Auch Fahrten. Allerdings sollten schon Angaben gemacht werden zur Berechnung der Kosten und weswegen die Fahrten notwendig waren.

Ich hoffe, dass ich weitergeholfen habe.

Mit freundlichen Grüßen

Nadine Hofmann