Hallo mareks,
in diesem Teilbereich der Steuer kenne ich nicht besonders aus und habe keine fundierten Erfahrungen; deshalb die nachstehenden Ausführungen unter allem Vorhalt.
Die Beteiligungsgesellschaft ist eigenständig steuerpflichtig; sie erstellt eine Steuererklärung und muß in ihren Unterlagen lagen auch angeben, wie ein Gewinn verteilt wird.
Dieses Ergebins teilt die Veranlagungstelle der Gesellschaft ( egal welche Rechtsform ) dem Finanzamt des Gesellschafters mit.
Dieses Ergebnis fließt von amtswegen in Deine Steuererklärung ein und wird - wenn auch verspätet - in Deinen Steuerbescheid eingerechnet und führt dann - wie in Deinem Fall - zu einer Nachzahlung.
Für das FA ist es unerheblich, ob Dir der „Gewinn“ zugeflossen ist.
Dies muß zwischen Dir und der Beteiligungsgesellschaft gekärt werden.
Ich vermute, die „Beteiligung“ arbeit nicht ganz offen ( korrekt ); ich würde versuchen, über das FA Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu erhalten ( Anspruch ??? ).
Dein Einspruch hat meines Erachtens wenig Aussicht auf Erfolg.
Nur wenn der Steuerbescheid der Beteiligung - und damit Dein „Gewinn“ geändert wird, entfällt Deine Steuernachzahlung.
Daher:
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Informationen über das FA
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Auskünfte der Beteilung
Viel Erfolg
Stefan Seidel