Steuernachforderung aus Beteiligung

Kann Steuernachzahlung wegen angeblichem, aber nie ausgezahltem Gewinn aus einer Beteiligung verlangt werden.

Sachverhalt:

Die Beteiligung sollte lt. Vertrag, ein Gewinn von 600€/Jahr ausschütten. Sie tut es aber nicht, was in der Steuererklärung auch korrekt angegeben wurde. Jetzt wurde längst erlassener Bescheid aufgehoben, wegen eines angeblichen Gewinns welches nie geflossen ist.
Aus diesem Grund wurde gegen diesen neuen Bescheid ein Einspruch erhoben, und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Besteht trotzdem ein Anspruch des Finanzamtes auf diese Steuernachzahlung.

Dieser „angebliche Gewinn“ wurde vom Betriebsstättenfinanzamt welches für die Firma an der die Beteiligung besteht festgestellt und dem Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt (=Grundlagenbescheid). Dieses hat dann den Einkommensteuerbescheid geändert (=Folgebescheid).
Einwendungen, dass kein Gewinn vorliegt sind beim Finanzamt anzubringen das den Grundlagenbescheid erlassen hat. Das Finanzamt das den Folgebescheid erlässt kann Einwendungen nicht berücksichtigen.
Man muss daher den Sachverhalt zunächst mit dem Betriebsstättenfinanzamt klären.
Solange nicht festgestellt wird, dass der Grundlagenbescheid falsch ist, besteht Anspruch auf die Steuernachzahlung.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort,

Man muss daher den Sachverhalt zunächst mit dem
Betriebsstättenfinanzamt klären.

Mein Einspruch, habe an dieses FA gerichtet, aber keine Antwort bekommen. Muss ich noch beweisen, dass ich kein Gewinn erzielte?. Ich habe es doch verbindlich erklärt. Wenn die Firma, trotz Gewinnerklärung, nichts an Teilhaber auszahlt. (mehrere Prozesse sind anhängig) , bin ich für deren Gewinn als Teilhaber steuerpflichtig ?

Hallo mareks,

in diesem Teilbereich der Steuer kenne ich nicht besonders aus und habe keine fundierten Erfahrungen; deshalb die nachstehenden Ausführungen unter allem Vorhalt.

Die Beteiligungsgesellschaft ist eigenständig steuerpflichtig; sie erstellt eine Steuererklärung und muß in ihren Unterlagen lagen auch angeben, wie ein Gewinn verteilt wird.

Dieses Ergebins teilt die Veranlagungstelle der Gesellschaft ( egal welche Rechtsform ) dem Finanzamt des Gesellschafters mit.

Dieses Ergebnis fließt von amtswegen in Deine Steuererklärung ein und wird - wenn auch verspätet - in Deinen Steuerbescheid eingerechnet und führt dann - wie in Deinem Fall - zu einer Nachzahlung.

Für das FA ist es unerheblich, ob Dir der „Gewinn“ zugeflossen ist.

Dies muß zwischen Dir und der Beteiligungsgesellschaft gekärt werden.

Ich vermute, die „Beteiligung“ arbeit nicht ganz offen ( korrekt ); ich würde versuchen, über das FA Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu erhalten ( Anspruch ??? ).

Dein Einspruch hat meines Erachtens wenig Aussicht auf Erfolg.

Nur wenn der Steuerbescheid der Beteiligung - und damit Dein „Gewinn“ geändert wird, entfällt Deine Steuernachzahlung.

Daher:

  1. Informationen über das FA

  2. Auskünfte der Beteilung

Viel Erfolg

Stefan Seidel

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hallo,

letztendlich ist die Entscheidung bzgl. dem Einspruch noch nicht gefallen auch wenn eine Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Sollte diese für Sie negativ ausfallen, so droht Ihnen trotzdem eine Nachzahlung (inkl. Zinsen).

An Ihrer STelle, würde ich Kontakt mit dem für die BEteiligung zuständigen Finanzamt aufnehmen und mir den Sachverhalt aus Finanzamts-Sicht erläutern lassen.

Hallo mareks,

das scheint mir etwas merkwürdig. Das Finanzamt erläßt nur einen neuen Bescheid, wenn es schwarz auf weiss hat, dass Einnahmen entstanden sind. Kann es sein, dass die Firma, an welcher man beteiligt ist geschätzt wurde (logischerweise mit Gewinn)? Kann mir nur den Sachverhalt so vorstellen. Nachhaken beim Finanzamt warum geändert wurde und dann falls meine Vermutung stimmt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, welches die Firma veranlagt und nachhaken.

Viele Grüße
benhed

Wenn diese in einem neuen Bescheid festgestellt werden, aber vorher nicht. Ich würde erstmal den Einspruch abwarten.

Viele Grüße,
C.

Hallo,

ich bin mir zwar nicht so sicher aber ich denke wenn kein ausgezahlter Gewinn vorliegt, dann kann das FA auch keine Steuernachzahlung verlangen.

Mfg
Michelle

Hallo
Mein Tip such dir einen Anwalt für Steuerrecht sollte der Einspruch nicht stattgegeben werden den die wollen für die spielt es evtl keine große Rolle ob ausgeschüttet oder nicht.
LG Mausi123

Hallo mareks,

hier kann ein Irrtum vorliegen, bitte einen Wiederspruch einlegen.
Nein solange dies nicht geklärt ist müssen sie auch nicht zahlen, Wiederspruch bestätigen lassen (Einschreiben oder Unterschrift vom Sachbearbeiter der diese entgegen genommen hat.)
Die vom Finanzamt sollen das nochmal überprüfen.

mfg
Angela06

Hallo,
ohne Kenntnis des Grundes der Nichtausschüttung ist die Beantwortung schwierig.
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Gesellschaft beim Betriebsstättenfinanzamt einen Gewinn erklärt hat. Dieser wurde dann nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter aufgeteilt.
Wenn die Gesellschaft aufgrund finanzieller Probleme durch Gesellschafterbeschluss festgelegt hat, dass von diesem Gewinn nichts ausgezahlt wird, so ist der Gewinnanteil trotzdem zu versteuern, denn es kommt nicht auf den tatsächlichen Zufluss an.
Ob der Fall vielleicht anders zu beurteilen wäre,wenn die Nichtauszahlung andere Gründe hat, du schreibst etwas über anhängige Prozesse, kann ich leider nicht beantworten. Ich kann daher nur empfehlen mal diesbezüglich den direkten Kontakt mit dem Betriebsstättenfinanzamt zu suchen. Ein Anruf trägt vielleicht zur Klärung bei, bzw. man weiss dann über den Sachstand des Einspruchs bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
Wenn Sie es schriftlich nachweisen können, das Sie keinen Gewinn ausbezahlt bekommen haben, dann kann auch das Finanzamt keine Steuer von ihnen verlangen.
Und Sie haben auch einen Steuerfreibetrag.

Gruß
monika61

Wenn der Aussetzung der Vollziehung im Grundlagenbescheid stattgegeben worden ist, dann wird dies auch im Einkommensteuerbescheid passieren.
Die Forderung bleibt grundsätzlich natürlich erhalten.